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Autor Thema: Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung  (Gelesen 6407 mal)

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Offline Jazze

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« am: 14. November 2006, 18:51:53 »
Hallo,

ich habe eine Frage zur Festlegung des Abschlagsbetrages bei gleichzeitiger Preis- und Verbrauchserhöhung.

Vorgeschichte:

Im August kam die Jahresabrechnung (Eon.Avancon) mit den bekannten Erhöhungen der Gas- und Strompreise. Gleichzeitig wurde mir die Abschlagszahlung zusätzlich aufgrund eines erhöhten Verbrauches im Abrechnungszeitraum erhöht.
Ich habe Widerspruch gegen die Erhöhung der Strom- und Gaspreise eingelegt und um die Neuberechnung des Abschlages auf Grundlage der alten Preise gebeten. Solange würde ich den alten Abschlag weiterbezahlen.
Als Antwort kam das wohl ebenfalls bekannte Schreiben mit der "Offenlegung" der Preisgestaltung. Der Abschlag wurde nicht neu berechnet.
Einige Zeit später trudelte dann eine Mahnung samt Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ein, ebenfalls ohne Neuberechnung des Abschlages. Die bisherigen Abschläge habe ich pünktlich weitergezahlt.
Der Mahnung habe ich widersprochen (Nichtfälligkeit wegen Unbilligkeit usw.) und erneut um die Offenlegung der Preisgestaltung sowie die Neuberechnung der Abschlagszahlungen gebeten.
Als Antwort darauf kam ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, ich könne den Abschlag laut Gasversorgungsgesetz nicht einseitig kürzen. Die Mahnung wurde zunächst ausgesetzt, ein neuer Abschlag auf Basis der alten Preise wurde mir nicht mitgeteilt.

Nach weiterem Studium des Forums ergibt sich für mich folgende Vorhehensweise:

1.) Abschlag mit Basis der alten Preise selbst berechnen
2.) Ausgleich der Differenz zu den bisher geleisteten Abschlägen mit Hinweis auf Überweisung, wofür genau gezahlt wurde.
3.) Regelmäßige Weiterzahlung der von mir errechneten Abschläge unter Hinweis auf die Nichtverrechenbarkeit der bestehenden Forderungen.

Folgende Fragen sind allerdings noch offen:

-Kann ich von Eon.Avacon verlangen, die Abschlagszahlungen auf Basis der alten Preise neu zu berechnen?
-Sind die Mahngebühren berechtigt, d.h. muß ich diese berappen? (Nochmal: Habe um neuen Abschlag mit basis alter Preise gebeten, diesen nicht erhalten und den alten ABschlag weitergezahlt.)
-Oder muß ich tatsächlich den von Eon.Avacon geforderten erhöhten Abschlag unter Vorbehalt zahlen?

Ich konnte im Forum bisher keine schlüssige Antwort finden und bin daher für jeden Hinweis dankbar.

Viele Grüße
Jazze

Offline Christian Guhl

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« Antwort #1 am: 14. November 2006, 20:54:58 »
@jazze
Natürlich kann man von Eon-Avacon verlangen, den Abschlag auf Basis der alten Preise neu zu berechnen. Verlangen kann man alles.
Avacon wird dies allerdings nicht tun. Einfach mitteilen : "Ich setze den Abschlag auf XXX fest." Mahngebühren brauchen nicht gezahlt werden. Aufpassen : Avacon wird die Mahngebühren von den Abschlagzahlungen abziehen. Auf keinen Fall die geforderten Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Das Geld wäre weg.

Offline Jazze

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« Antwort #2 am: 14. November 2006, 21:18:51 »
Hallo Christian,

besten Dank für Deine Antwort. Ich habe in der Zwischenzeit mal nachgerechnet und die Abschlagszahlung ist völliger Humbug. Sogar bei Annahme des für mich schlechtesten Falles komme ich gerade mal auf gut die Hälfte des geforderten Abschlages (natürlich bei Zugundelegung der nicht angehobenen Preise).
Jetzt wird\'s lustig!  :-)

Viele Grüße
Jazze

Offline Jazze

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« Antwort #3 am: 14. November 2006, 23:02:01 »
Nochmal eine Frage hierzu:

Der von mir berechnete Abschlag ist geringer als der bisher von mir gezahlte. Darf ich mit Bezug auf § 13 (3) GasGVV nun den zuviel gezahlten Betrag der vorherigen Monate von der nächsten Abschlagszahlung abziehen oder nicht?

Viele Grüße
Jazze

Offline Cremer

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« Antwort #4 am: 14. November 2006, 23:35:03 »
@Jazze,

nein dies geht nicht.

Rechnen Sie den Verbrauch kurz vor Ende des Abrechnungszeitraumes (2 Monate) hoch und wenn dann ein Guthaben rauskommt, kürzen Sie die beiden letzten Abschläge entsprehcend, damit ein eine Nachzahlung auf Ihre dann erstellte Jahresrechnung herauskommt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Jazze

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« Antwort #5 am: 15. November 2006, 13:47:30 »
Hallo Herr Cremer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde dann also die Abschlagszahlung ab dem nächsten Monat auf den von mir berechneten Betrag kürzen (ich habe dazu einfach den bisherigen Verbrauch zu den alten Preisen durch die Anzahl Monate geteilt) und die nächste Abrechnung selbst vornehmen.
Zudem werde ich die Überweisungen von nun an wie bereits anderweitig beschrieben vornehmen.
Wie kann ich verhindern, das mein Versorger meine bisherigen und zukünftigen Zahlungen mit etwaigen Mahngebühren verrechnet?

Viele Grüße
Jazze

Offline Sylene

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Abschlag bei Erhöhung Energiepreis und Verbrauch - Mahnung
« Antwort #6 am: 17. November 2006, 15:38:42 »
Hallo,

ich hab es damals so gemacht, dass ich nach dem Widerspruch in 2005 nur noch vorbehaltlich gezahlt habe und dann einfach rückwirkend auf 2 Jahre neu berechnet habe auf der Kalkulationsgrundlage alter Preis (Ende 2004) + 5 %. Das daraus resultierende Guthaben habe ich einbehalten..wurde dann als Rückstand in den monatlichen Abschlagsmitteilungen mitgeführt.
Den neu veranschlagten erhöhten Abschlag hab ich nicht akzeptiert, sondern einfach ohne rumzurechnen den alten Abschlag vorbehaltlich weitergezahlt..bis zur nächsten Jahresabrechnung dann rechne ich aufs Jahr bezogen und behalte ggf. wieder ein.
Zu den Kürzungen kam/kommt noch Aufwandsersatz dazu..pro Monat berechne ich solange bis mein Versorger vernünftig nachgerechnet hat und ne vernünftige Forderung stellt, die ich auch wieder bequem per Einzug oder Dauerauftrag leisten kann, 8,- € die ich direkt vom Abschlag einbehalte.
Schriftlich hatte ich kenntlich gemacht, dass bisherige Einbehalte sich nur auf Gas beziehen.. Strom knöpfe ich mir noch vor..damaliger Widerspruch bezog sich auf beides: Gas und Strom.

Auf die Frage mit dem Verrechnen: lt Verbraucherzentrale gilt nach BGB...(365 oder 366) das was der Schuldner bestimmt wozu die Zahlung erfolgt/erfolgen soll, und es gibt ein sogenanntes Verrechnungsverbot. Man muss halt schriftlich mitteilen wozu man selber  die Zahlung bestimmt  und fertig. Also Mitteilung ala: " hallo Leute meine Zahlung ist bestimmt für Bezahlung von Gas oder Strom und nicht zur Begleichung von Mahnkosten, die ich nicht anerkenne." hinschicken. Weitere Zahlungen am besten nach wie vor vorbehaltlich weiterer Überprüfungen... Verrechnen die trotzdem die Mahnkosten, handelt es sich um einen Rechtsverstoss.

Mein Versorger scheint sowas derzeit angeleiert zu haben...bisher hatte ich ein Vetragskonto zu Gas und STrom jetzt kam Mitteilung einer Trennung, Gas wird als Extrakonto geführt. Ich hatte bislang zu Gas Einbehalte in Höhe von rd. 150,- e getätigt..in der Schlussabrechnung zu Gas wurde mir plötzlich ein Guthaben in Höhe von 37,- € offeriert...Auf meine telefonische Anfrage wo denn der alte Rückstand in Höhe von 150,- € geblieben sei antwortete ein MA des Versorgers (STadtwerke Münster) es gäbe beim Strom ein Rückstand??? Da scheinen die Lausebengel wohl die Ausstände rüberschieben zu wollen, obwohl sie zugegebenermaßen wissen, dass meine Kürzungen sich bislang nur und ausschließlich auf Gas beziehen...Tja so als fetter Konzern tendiert man wohl dazu sowas wie BGB mal zu übersehen....aber nicht mit mir  :twisted:

Gruß + viel Erfolg! Die Erfolgsaussichten stehen lt VZ ganz gut.
Sylene

 

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