Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet  (Gelesen 15149 mal)

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Offline Harry01

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #15 am: 17. Oktober 2006, 23:34:53 »
@Fidel

Ja, es geht um E.ON Avacon und

nein, ich habe nichts übersehen. Habe extra nochmal nachgeschaut. Es wird nur der Gesamtabschlag erfaßt. Ich beziehe auch StromAlpha und ErdgasClassic im EnergieDuett.

@RuRo

Zitat
Passt scho\' - wie wir Bayern zu sagen pflegen.

Ich wollte dich nur für das Grundsätzliche beim Vertragsrecht sensibilisieren


Das ist Dir auch gelungen :wink:

@taxman

Natürlich habe ich dem Versorger meine eigene Rechnung präsentiert und bekam sogar eine Antwort. Dort wird dann nochmal einzeln aufgeschlüsselt, daß ja fast 50 Euro Mahngebühren entstanden sind und diese natürlich von den gezahlten Abschlägen abgezogen wurden und nur die Differenz als anrechenbare Abschläge berücksichtigt wurden.

Offline RuRo

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #16 am: 18. Oktober 2006, 08:41:52 »
@Harry01

Mahngebühren bei Unbilligkeitseinwand  :shock:

Für was denn (ich lach\' mich tot). Die Berechtigung der Forderung ist angezweifelt und gerade strittig. Da ist kein Raum für Mahngebühren.

Gegenrechnung nochmals dem Versorger zusenden und darauf hinweisen, dass es zwar ein netter Versuch ist, aber ohne jede rechtliche Grundlage.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline ESG-Rebell

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #17 am: 18. Oktober 2006, 09:19:25 »
Um es nochmal juristisch korrekt auszudrücken (Ja, ich bin kein Jurist):

Mahnungen können zugestellt und Mahnkosten in Rechnung gestellt werden, wenn fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt werden.
Durch den Billigkeitseinwand werden die Rechnungsbeträge nicht fällig. Aus diesem Grund ist übrigens auch eine Meldung an die SCHUFA nicht statthaft.
Die Mahnungen und Berechnung von Mahnkosten erfolgt daher rechtsgrundlos.

Offline Christian Guhl

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #18 am: 18. Oktober 2006, 11:05:02 »
Natürlich erfolgt die Berechnung von Mahngebühren ohne Rechtsgrundlage und natürlich werden die zweckgebundenen Zahlungen unter Verstoß gegen das BGB (welcher § denn nun,366 oder 367 ?)anderweitig verrechnet.
Aber man kann nichts dagegen tun. Schreiben, in denen auf die Rechtslage hingewiesen wird, werden ignoriert.Für die Einschaltung eines Anwaltes ist der Streitwert zu gering.Einfach die Rechnung korrigieren bringt zwar kurzfristig das gewünschte Ergebnis, aber was ist in 1 - 2 Jahren ? Dann wird auf der Jahresabrechnung überhaupt kein Abschlag mehr ausgewiesen, da alles für Mahngebühren und Restforderungen aus Vorjahren verrechnet wurden. Und beweis mal einer in ein paar Jahren, welche Zahlungen er wann und für welchen Zweck geleistet hat. Das können nur ein paar wenige, die sich intensiv mit dem Thema befassen und ständig am Ball bleiben. Der Durchschnittskunde ist damit hoffnungslos überfordert.Wer mal einen Kontoauszug von Eon-Avacon gesehen hat, weiß wovon ich rede. Ich bin vom Fach, aber um dieses Zahlendurcheinander nachzuvollziehen und zu verstehen, brauche ich längere Zeit.Dazu kommt noch, daß, zumindest Eon-Avacon, trickreich versucht zu täuschen und zu verschleiern. So wurden die Mahngebühren teils von den Abschlägen abgezogen und tauchten damit garnicht auf der Rechnung auf, teils wurden diese aber auch offen als Mahngebühren ausgewiesen. Ist nicht irgendwo gesetzlich verankert, daß Rechnungen verständlich und nachvollziehbar sein müssen, ist der Rechnungssteller nicht verpflichtet, offen darzulegen, welche Beträge er wie verrechnet
hat, um auf den Rechnungsbetrag zu kommen ?

Offline Harry01

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #19 am: 18. Oktober 2006, 12:30:31 »
@ESG-Rebell

Schufa-Einträge kann es bei Streitigkeiten mit dem Versorger eigentlich nicht geben, weil mir nicht bekannt ist, daß mein Versorger zum Einen Schufa-Mitglied ist und ich zum Anderen nie eine Schufa-Klausel unterschrieben habe.

@RuRo

Zitat
Mahngebühren bei Unbilligkeitseinwand  :shock:

Für was denn (ich lach\' mich tot). Die Berechtigung der Forderung ist angezweifelt und gerade strittig. Da ist kein Raum für Mahngebühren.


Tja, inzwischen habe ich schon für zwei Jahre Verbrauchsabrechnungen erhalten. In meiner eigenen Rechnungsaufstellung habe ich darauf hingewiesen, daß ich die Mahngebühren nicht zahlen werde, da sie auf einer nichtfälligen Forderung beruhen und keine Rechtsgrundlage haben. Als Antwort bekam ich, daß auch weiterhin die offenen Beträge angemahnt werden und der Versorger nicht der Ansicht ist, daß der §315 auf das Vertragsverhältnis angewendet werden kann. Der Versorger ignoriert alle Hinweise auf die gefestigte Rechtsprechung, wie Christian Guhl das richtig erkannt hat.
Eine Unterlassungsklage ist mir zu nervig. Die monatlichen Mahnungen stören mich nicht weiter. In den Mahnungen wird immer das gerichtliche Mahnverfahren in Aussicht gestellt. Passiert ist dahingehend aber auch noch nichts. Gegen eine Sperrandrohung habe ich mich letztes Jahr mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gewehrt. Die Abschläge habe ich zweckgebunden überwiesen und werde sie in diesem Abrechnungszeitraum einzeln für Strom und Gas überweisen. Das ist mein Nachweis dafür, daß der Versorger Kenntnis davon hatte, wie die Abschläge zu verrechnen sind. Aktuell hat der Versorger einen Rückstand von fast 600 Euro errechnet, der sich aus den nichtfälligen Beträgen aus 2004/2005 und 2005/2006 und den Mahngebühren zusammensetzt. Aus Sicht de Versorgers ist die Jahresrechnung 2004/2005 durch die Aufrechnung bereits ausgeglichen und außer meinen eigenen Schreiben weist nichts mehr darauf hin, daß hier nichtfällige Forderungen verrechnet wurden. Nicht zu vergessen, daß ich mich auch an die Energieaufsichtsbehörde gewendet habe und das Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Die Energieaufsichtsbehörde konnte nichts für mich erreichen, weil sie nur für Strom (damals hatte ich noch keinen Unbilligkeitseinwand für Strom eingewendet) und nicht für Gas zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfgahren eingestellt, weil weder die Ankündigung der Einstellung der Versorgung bei nicht termingerechter Zahlung noch die Anordnung oder Durchführung eines Mahnverfahrens ein strafbares Verhalten darstellt. Also, was soll ich noch tun, daß der Versorger später nicht damit durchkommt?

Offline RuRo

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Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
« Antwort #20 am: 18. Oktober 2006, 13:17:09 »
@Christian Guhl

Einschlägig ist zweifelsohne § 366 BGB.

Das von dir beschriebene Szenario würde ich als Versorger nicht heraufbeschwören.

Ich denke da an § 263 Abs. 1 StGB (Betrug).
Bin allerdings mit dem Strafgesetzbuch nicht so vertraut, dafür gibt es ja ausgebildete Juristen.

Es würde natürlich auch die Möglichkeit der Quittungserstellung geben (§ 368 BGB), die allerdings kostenpflichtig zu Lasten des Schuldners ginge (§ 369 Abs. 1 BGB).

@Harry01 (nachdem ich deinen neuen Beitrag gelesen habe)

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Subsumtion überlasse ich dir.

Ich würde mich an einen Strafrechtsspezialisten wenden. Bei Behauptungen i.V.m. Straftatbeständen ist Vorischt erste Bürgerpflicht.

Im StGB gibt es sog. Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden müssen. Aber für diese Beurteilung reicht mein bescheidener gesetzlicher Verstand leider nicht aus  :cry:
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Offline Harry01

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« Antwort #21 am: 18. Oktober 2006, 17:08:24 »
@RuRo

Das von Christian Guhl beschriebene Vorgehen entspricht exakt der Vorgehensweise bei E.on Avacon. Bei mir werden auch die Mahngebühren einfach von gezahlten Abschlägen abgezogen, ohne daß das in irgendeiner Form nachvollziehbar ist. Man kann es einfach nur erraten. Aktuell habe ich wieder eine Mahnung erhalten. Es heißt immer nur ...es wurden Zahlungen bis zum xx.xx.xxxx berücksichtigt.... Dabei ist es denen völlig egal, ob es sich nun um den aktuellen Abschlag oder um den Rückstandsbetrag aus der letzten Abrechnung handelt. Die Angaben im Verwendungszweck der Überweisung werden schlichtweg ignoriert und einfach alles aufgerechnet, was eingeht. Anscheinend scannt deren Rechner nur die Vertragskontonummer und ignoriert alles, was dahinter steht. Die Buchungsposten in den Mahnungen haben alle dieselbe Bezeichnung wie "Abschlagsplan", "Forderung Verbrauchsabrechnung" und "Mahnkosten". Nur die Rückstandsbeträge sind unterschiedlich. Beim "Abschlagsplan" ist nicht einmal nachvollziehbar, ob der Rückstand für Strom oder Gas gemeint ist. Der Posten wird einfach zweimal mit derselben Belegnummer aufgeführt. Je nachdem, welcher Posten den geringeren Wert hat, ist eben schneller getilgt.


Zitat
@Harry01 (nachdem ich deinen neuen Beitrag gelesen habe)

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ich bin doch aber nicht der Einzige hier im Forum, der sich mit E.ON Avacon auseinandersetzen muß. Wenn sich jeder einen Strafrechtsspezialisten gesucht hätte, müßte der Versorger doch schon an Betrugsvorwürfen ersticken. Warum wurde hier im Forum auch in ähnlich gelagerten Fällen nie auf sowas hingewiesen?

Ursprünglich wurde mal gesagt, daß der Heinweis genügt, daß Zahlungen gem. §367 nicht aufgerechnet werden dürfen. Ob der Versorger sich daran hält, wäre erstmal egal, weil es sich ja um eine nichtfällige Forderung handelt. Lediglich der Differenzbetrag solle erstmal "beiseite gelegt" werden für den Fall, daß er irgendwann doch mal gezahlt werden muß. Einen Betrug sehe ich darin nicht, weil mir ja kein Vermögensschaden entsteht und die Mahnungen zwar lästig sind, jedoch die Forderung (noch) nicht  durchgesetzt wird. Sollte es an das gerichtliche Mahnverfahren gehen, würde ich den Vorwurf des Betrugs prüfen (lassen). Zudem war ja in den Mahnungen kein strafrechtliches Handeln erkennbar. Wer sagt denn, daß die Staatsanwaltschaft das beim Betrugsvorwurf nicht genauso sieht? Würde sie dem Vorwurf stattgeben, rollt auf die doch auch eine Antragswelle zu. Hierin unterstelle ich einfch mal, daß so ein Antrag aufgrund vielzähliger drohender Betrugsvorwürfe schon von Haus aus abgelehnt wird!

Offline RuRo

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« Antwort #22 am: 18. Oktober 2006, 17:46:23 »
@Harry01

Wie gesagt, ich bin kein Strafrechtsexperte – ich glaube sogar, ich bin überhaupt kein Experte

Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt sehe ich sehr wohl einen "Vermögensschaden", da deine geleisteten Zahlungen entgegen dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Es wird ein Teil deiner Abschlagszahlungen für die unzulässigen Mahngebühren hergenommen und das führt in meinen Augen zum geldwerten Schaden. Der Forderungsbetrag deines Versorgers ist dadurch doch viel zu hoch (lassen wir den Unbilligkeitseinwand mal aussen vor).

Unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen besteht natürlich auch noch ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Deine Angelegenheit ist schon ziemlich verfahren und ich würde da mal ein paar klare und unmissverständliche Worte mit Nachdruck an den Versorger schreiben; wir leben schliesslich in einem Rechtstaat und nicht in einer Bananenrepublik. Oftmals hilft da auch schon ein Schreiben mit entsprechendem Briefkopf (Rechtsanwalt).
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Offline Harry01

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« Antwort #23 am: 18. Oktober 2006, 18:03:25 »
@RuRo

Zitat
Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt sehe ich sehr wohl einen "Vermögensschaden", da deine geleisteten Zahlungen entgegen dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Es wird ein Teil deiner Abschlagszahlungen für die unzulässigen Mahngebühren hergenommen und das führt in meinen Augen zum geldwerten Schaden. Der Forderungsbetrag deines Versorgers ist dadurch doch viel zu hoch (lassen wir den Unbilligkeitseinwand mal aussen vor).

So gesehen hast Du ja Recht, aber einen Vermögensschaden sehe ich erst, wenn die Forderung durchgesetzt werden soll. Dann würde ich auch härtere Geschütze auffahren. Die falsche Rechnung des Versorgers belastet mich vermögensmäßig überhaupt nicht und die Mahnungen...naja...wenn man sonst keine Post bekommt :wink:

Zitat
Deine Angelegenheit ist schon ziemlich verfahren und ich würde da mal ein paar klare und unmissverständliche Worte mit Nachdruck an den Versorger schreiben;

Hast Du vielleicht ein Beispiel parat? Ich schreibe gerade eine Antwort auf den Brief über die Rechtfertigung zu der Jahresverbrauchsabrechnung des Versorgers.

Zitat
Oftmals hilft da auch schon ein Schreiben mit entsprechendem Briefkopf (Rechtsanwalt).

Ja klar, ich bin aber kein Rechtsanwalt und wenn ich einen Anwalt aufsuche, kostet der mich auch erstmal wieder Geld, was ich nicht habe.

Offline Cremer

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« Antwort #24 am: 18. Oktober 2006, 22:19:52 »
@Harry01,

war bei mir ebenfalls so, dass die Mahngebühren aus 2005 einfach von den Abschlägen 2005 abgezogen wurden. Deswegen hatte ich die Rechnung 2005 als falsch gerügt, weil die Höhe der Abschläge nicht richtig waren.
Da ichj sowieso meine eigene Jahresrechnung erstellt hatte, war diese Tatsache letztlich unerheblich

In 2006 haben die SW KH dazugelernt :wink:
 
Die Mahngebühren werden jetzt extra ausgewiesen und summieren sich im Laufe des Jahres.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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« Antwort #25 am: 18. Oktober 2006, 22:37:30 »
@Cremer

Zitat
Da ichj sowieso meine eigene Jahresrechnung erstellt hatte, war diese Tatsache letztlich unerheblich

Warum war die Tatsache unerheblich? Ich habe auch meine eigene Jahresrechnung erstellt. Mit dem Abzug der Mahnkosten von den Abschlägen wird die Hauptforderung verschleiert.

Zitat
Die Mahngebühren werden jetzt extra ausgewiesen und summieren sich im Laufe des Jahres.

Aber trotzdem werden Ihre aktuellen Abschläge auf die Mahngebühren angerechnet, richtig?

Offline Cremer

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« Antwort #26 am: 18. Oktober 2006, 22:57:33 »
@Harry01,

nicht ganz richtig

Die Zahlungsaufforderung/Mahnung z.B. Sept. 2006 lautet

Rechnung/Forderung 585,86 (Der Betrag ist immer gleich)
Abschläge Strom, Gas, Wasser: 1086,32 €
Mahnkosten 30 €
Zahlungsrückstand 1702,18 €

Die Rechnung/Foderung ist ein gleichbleibender Betrag, nämölich jener aus der Differenz der Abrechnung aus 2005
Abschläge Strom,. Gas Wasser ist die Differenz meiner geleisteten Abschläge zu denjenigen welche die SW KH angesetzt hatten.
MFG
Gerd Cremer
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