Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben
Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum
RuRo:
@Opferlamm
Zur Info:
Mir sind folgende Umstellungsvarianten aus meinem persönlichen Umfeld bekannt
1. Rollierung von Oktober bis März, danach April bis März (Hauptvariante)
2. gar keine Rollierung, es bleibt wie es ist von Oktober bis September
3. Verlängerung der anstehenden Abrechnungsperiode von Oktober 06 bis Oktober 07, danach November bis Oktober
Die Systematik nach der EGS vorgeht ist nach wie vor nicht durchschaubar. Hat nach den bisherigen Erkenntnissen nichts mit den Tarifen, dem Wohnort oder dem Verbrauch zu tun. Vielleicht nimmt EGS die Anlagen-Nr.
pegasus:
Hallo ruro
zu Ergänzung: auch ich zähle zu EGS-Kunden. "Rebell" seit ca. 1 Jahr. Zahle auf Grundlage des Preises von Sept. 2004. Mein Abrechnungszeitraum wurde von September 06 bis August 06 geändert in Oktober 06 bis Juli 07.
Gruß pegasus
pegasus:
nochmals Hallo ruro,
in meiner Antwort hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen. :evil: Selbstverständlich muss es lauten; Sept 05 nicht 06
Gruss pegasus
Nichtmitmir:
Hallo zusammen!
Gespräch bei der Verbraucherzentrale ergab unter\'m Strich das selbe, was mir hier geraten wurde - Gaspreis selbst ausrechnen, Widerruf Einzugsermächtigung.
Allerdings erschien mir die Person am Telefon nicht gerade sehr kompetent. Ich habe noch einige weitere Telefonnummern, die ich im Laufe der nächsten Tage abarbeiten werde. Kam leider wg. familiärer/beruflicher Angelegenheiten zu nicht sehr viel....
Meine letzte Jahresabrechnung habe ich zerpflückt um dahinter zu kommen, wie der Gaspreis berechnet wird. Ich stelle meine "Erkenntnisse" hier mal ein mit Bitte um Überprüfung, ob ich so richtig verfahre.
Vorauschicken muss ich, dass ich Widerspruch unter Vorbehalt eingelegt habe. Ich zahle den "neuen Preis" von 0,0503€/kWh (Tarif Comfort 3)
--- Zitat ---Berechnung:
Zählerstanddifferenz x 0,92330000 x 11,1254 = kWh
kWh x 0,0504 € + 18,00 €/Monat Gebühren= Summe ohne MwSt
Summe o.MwSt :100 x 116 = zu zahlender Betrag
--- Ende Zitat ---
Richtig so???
Ich habe noch eine Frage:
Der Zählerstand der Jahresabrechnung ist vom 5.9. - heute ist der 24.10.
Soll ich jetzt die erste Zahlung zum 1.11. oder 4.11. überweisen? Natrülich unter Berücksichtigung 2x Monats-Gebühr?
Wie handhabt Ihr das? Wann ist "Abrechnungstag"? Zum 31ten?
Wäre nett, wenn Ihr mir weiterhelfen würdet.
Conny
PS: Bei uns am Ort rührt sich übringens heftiger Widerstand. Heut waren drei Gäste da, die über die Umstellung der EGS heftig geschimpft haben. Was mich wundert: Niemand hat je was von "Unbilligkeit" gehört und dass man sich gegen die ständigen Gaspreiserhöhungen zur Wehr setzen kann. Ich erwäge, hier ein wenig in der Nachbarschaft Aufklärungsarbeit zu leisten, soweit ich dazu in der Lage bin. Vielleicht mag mich dabei jemand unterstützen?
Bayernberater:
Meiner Meinung nach kann man gegen die Abrechnungsumstellung bei Tarifkunden, bei denen die AVBGasV unmittelbar gilt, nichts einwenden, weil § 24 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 12 Abs. 1 GasGVV dem Versorgungsunternehmen die Wahl lässt, in welchen Abschnitten abgerechnet wird und damit auch mittelbar wann die Jahresendabrechnung stattfindet. Die Abschnitte dürfen nur ein Jahr nicht wesentlich überschreiten und es müssen alle Tarifkunden gleich behandelt werden (Pal. §242 Rd. 9).
Gem. Punkt 3 der allgemeinen Gaslieferbedingungen im Preisblatt der EGS ist die Preisgruppe Classic die für Tarifkunden, während Kunden mit Comfort- und Vario-Preisen Sonderkunden sind.
Bei Sondervertragskunden ist meistens die Verordnung in den Vertrag einbezogen (so auch bei EGS Punkt 2 der allgemeinen Gaslieferbedingungen im Preisblatt, auf das Punkt 24 der AGB des Versorgers verweist).
Die Regelungen unterliegen dann der AGB-Kontrolle und somit § 307 I, II BGB, weil sie gem. § 307 III von der gesetzlichen Regelung der §§ 320 und 322 BGB abweichen, die gelten würden, falls nichts vereinbart wäre.
Der Gasliefervertrag als Bezugsvertrag unterliegt den kaufrechtlichen Vorschriften, die von der Leistung Zug-um-Zug ausgehen. Die Bestimmung über den Abrechnungszeitraum ist als Preisnebenabrede überprüfbar.
Wenn nun ein Versorger durch eine Abrechnung im Frühjahr und gleichmäßigen monatlichen Abschlägen faktisch eine Vorleistung statuiert, weil im Sommer weniger verbraucht wird, dann verlagert er auch das Insolvenzrisiko auf den Kunden.
Diese Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Als Gründe gibt die EGS an, eine bessere Auslastung der Mitarbeiter erreichen zu wollen und für gleiche Bedingungen vor Beginn des Wettbewerbs sorgen zu wollen, weil andere Anbieter die Umstellung schon getan hätten.
Bei einer Interessensabwägung keine schwerwiegenden Gründe für eine Vorleistung der Kunden.
Ich würde das Interesse der Verbraucher, nicht mit dem Insolvenzrisiko belastet zu werden, höher bewerten.
Nun ist eine Leistung Zug-um-Zug schwer möglich , wenn der Versorger aber davon abweichen will, dann nicht zu Lasten der Kunden.
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