Energiepreis-Protest > ENSO
Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
different-thinking:
--- Zitat von: \"EmptyWallet\" ---
Eine Feststellungsklage wird nach obigem Zitat die logische Folge sein bzw. müsste sein. An die Rechtskundigen in diesem Forum:
Kann das dann auch in einem sog. Sammelverfahren abgehandelt werden,
muss das jeder für sich selbst vor Gericht erstreiten oder
würde es vielleicht sogar reichen, wenn einer diese Feststellungsklage anstrengt – möglicherweise gewinnt und alle anderen könnten sich darauf berufen???
--- Ende Zitat ---
Wie läuft ein solches Verfahren? Bei welchem Gericht stellt man die Klage? Ist ein Anwalt notwendig?
Vielleicht sollten wir ENSO Betroffenen uns einfach mal zusammensetzen und zusammen mit der VZS oder einem Anwalt das ganze durchgehen?
Um ehrlich zu sein: Für mich als unbescholtenen Bürger nimmt das jetzt Dimensionen an, die schon verunsichern.
Würde mich über Meldung von Betroffenen (Widerspruch gegen Kündigung) per PN und Informationen zu meinen Fragen von Herrn Fricke hier im Thread sehr freuen!
Robert Soeber
wolters:
@EmptyWallet
Auch von mir vielen Dank für den Briefentwurf!
@alle
Neue Verträge werde ich keine unterschreiben. Die "Kündigung" werde ich - mit dem obigen Briefentwurf - nicht akzeptieren und wieder Unbilligkeit einwenden.
Es wäre interessant, was die VZ mit ihren Sammelklagekunden macht, die in der gleichen Situation sein dürften (außer sie wurden ausgeklammert).
Alles Gute!
Wolters
(s.a. anderen Link zur ENSO-GASO: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2975)
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Zur Vertragskündigung:
Entsprechend dem Wortlaut des (zumindest meines) Sondervertrages S-1 gilt als Kündigung: 3 Monate vor Ende des Monats der ersten Belieferung. Im Anschreiben vom 25.9.2006 zur Kündigung steht "zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt" (s.u.) - d.h. müsste in meinem Fall zum 30.9.2007 sein (s.u.), wenn ich es rechtlich richtig interpretiere.
Was passiert, wenn ich weder FIX noch VARIO unterschreiben sollte, steht aber nirgendwo.
(Aus meiner Sicht rechtfertigen das neue Energiewirtschaftsgesetz, Preisdiskussionen und ungültige Preisgleitklauseln -s.u.- keine Kündigung des Gesamtvertrages. Dies könnte auch über Änderungen von Paragraphen des alten Vertrages erfolgen. Eine neue - gültige - Preisgleitklausel dürfte auch den Unbilligkeitseinwand - wegen des Gesamtpreises - nicht aushebeln.)
Zur Preisfrage:
Es ist schön, wenn die ENSO spätestens im August 2006 bereits feste Konditionen bis September 2007 aushandeln konnte, und diese auch rückwirkend wie bei VARIO zum 1.10.2006 anbieten kann. Warum der VARIO-Preis allerdings um 0,11 ct/kWh netto niedriger liegen soll als mein noch laufender S-1 Sondervertrag wundert mich aber doch, da er inhaltlich keine Änderung bringt - außer der neuen Preisgleitklausel und den Ausschluss(versuch) von § 315 BGB sowie der Möglichkeit zu überweisen (statt Einzugsermächtigung).
Mit einem erneuten Unbilligkeitseinwand gegen die Preiserhöhung zum 1.10.2006 und den Gesamtpreis an sich müsste zumindest der Gaspreis bis zur gerichtlichen Klärung weiter gleich niedrig bleiben.
Zur Unbilligkeit:
Da z.Zt. kein Unterschriftszwang vorliegt (abgesehen von der - unbilligen - Preiserhöhung), wäre eine Vertragsunterzeichnung aus meiner Sicht ein Anerkennen des neuen Gesamtpreises und ein Unbilligkeitseinwand später eher schwierig. Bei einer Zwangseinstufung in einen anderen Tarif oder einem vertragsoffenen Verhältnis müsste der Gesamtpreis weiter strittig bleiben.
Nachfolgend die drei Verträge mit ihren wichtigsten Textstellen:
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Sondervertrag S 1 :
§ 5 Vertragsdauer
"1. Der Sondervertrag tritt am 26.9.1996 in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils zum 30. September eines Jahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate."
§ 6 Bestandteile des Vertrages
"1. Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen ...(AVBGasV) ... und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. ..."
§ 2 Gaspreise
monatlichen Grundpreis: 27,00 DM (netto)
Arbeitspreis: 4,3 Pf/kWh Ho (netto)
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Schreiben der ENSO vom 28.8.2006:
"Es ist uns gelungen, für Sie eine begrenzte Menge Erdgas zu festen Konditionen für ein Jahr am Markt zu verhandeln."
ENSO-ERDGAS-FIX - Sondervertrag:
§ 2 Preise
Arbeitspreis: 5,25 ct je kWh Hs (netto)
mtl. Grundpreis: 15,34 Euro (bis 20 kW, netto)
(Arbeitspreis netto beinhaltet 0,55 ct/kWh Erdgassteuer sowie 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe.)
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Sondervertrag tritt am 1.10.2006 in Kraft und endet am 30.9.2007.
§5 Haftung und sonstige Bestimmungen
...
"4. Soweit ...derzeit ein ... Sondervertrag S-1 ... besteht stimmen die Partner überein, dass mit beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der bestehende Vertrag einvernehmlich zum 30.09.2006 beendet wird."
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Schreiben der ENSO vom 25.9.2006:
"Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren die auch den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz ... grundlegend neu gefasst worden. Zudem sorgen die bundesweite Diskussion über Erdgaspreise und die Wirksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge. Deshalb kündigen wir hiermit Ihren Sondervertrag S-1 zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt.
Duch die Preisänderung des Vorlieferanten erhöhen wir unseren Arbeitspreis für den auslaufenden Sondervertrag S-1 zum 01.10.2006 um 0,11 ct/kWh netto. ....[Anm. d. Verf.: 5.36 ct/kWh netto]
Das Angebot ENSO-Erdgas-Fix gilt nur bis zum 12.10.2006. Beim Angebot ENSO-Erdgas-Vario können Sie sich den Starttermin 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 sichern."
ENSO-ERDGAS-VARIO - Sondervertrag:
§ 2 Preise
Arbeitspreis: 5,25 ct je kWh Hs (netto)
mtl. Grundpreis: 15,34 Euro (bis 20 kW, netto)
(Arbeitspreis netto beinhaltet z.Zt. 0,55 ct/kWh Erdgassteuer sowie z.Zt. 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe.)
"3. Die ENSO Erdgas ist außerdem berechtigt, den ... Erdgaspreis entsprechend § 4 Abs. 2 der ... (AVBGasV) ... anzupassen. Sollte die AVBGas ... ersetzt werden, gilt ... die entsprechende Nachfolgeregelung. Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt. Dieses wird die ENSO Erdgas nach billigem Ermessen ausüben. ..."
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Sondervertrag tritt am 1.10.2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einer Preisanpassung ... mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Kalendermonats.
§5 Haftung und sonstige Bestimmungen
...
"5. Soweit ...derzeit ein ... Sondervertrag S-1 ... besteht, stimmen die Partner überein, dass mit beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der bestehende Vertrag einvernehmlich zum 30.09.2006 beendet wird."
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Cremer:
@wolters,
wollen die ENSO Sie vielleicht in einen Fixpreisvertrag drängen?
wolters:
@Cremer
Drängen?!? Wenn der alte Vertrag gekündigt wird unter Bekanntgabe einer Preiserhöhung für die Restlaufzeit mit einem "ins Auge fallenden" Termin 31.12.2006 (das "bzw." geht unter wie die anderen Beiträge zeigten), und auf der anderen Seite zwei Verträge mit preiswerteren Tarifen (FIX als auch VARIO) mit einer kurzen Entscheidungsfrist angepriesen werden, dann fühle ich mich schon gedrängt.
Alles Gute!
Wolters
EmptyWallet:
@different thinking
--- Zitat ---Wie läuft ein solches Verfahren? Bei welchem Gericht stellt man die Klage? Ist ein Anwalt notwendig?
--- Ende Zitat ---
Genau diese Fragen beschäftigen mich nun auch mehr und mehr. Habe den Termin für die ENSO recht knapp gesetzt und nun sollte Schritt 2 auch tatsächlich folgen. Wie Du auch erkannt hast – geht es nun langsam ans Eingemachte und ich denke auch, dass ich ohne Anwalt bezüglich dieser Feststellungsklage nicht weiter kommen werde.
Feststellungsklage sollte ablaufen wie ein normales Zivilverfahren; bedeutet Einreichen der Klage, das Gericht fordert die Gegenseite zur schriftlichen Klageerwiderung auf, entscheidet dann über die Eröffnung des Verfahrens, dann wird der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Parteien treffen sich vor Gericht. Am Amtsgericht besteht wohl kein Anwaltszwang.
@ alle
Ist schon jemand dabei, der sich bei der VSZ erkundigt hat? Würden die diese Feststellungsklage begleiten? Wie steht’s überhaupt mit den Erfolgsaussichten?
EmptyWallet
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