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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix

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DieAdmin:
Hallo Gerd,

also irgendwas aus einem Vertrag streichen, ohne das ich Jurist bin, damit wäre ich vorsichtig.

Wenn einem etwas an einem Vertrag nicht passt: mit anwaltlichen Beistand mit der Gegenseite verhandeln, oder das ganze "Ding" komplett ablehnen.

EmptyWallet:
@ renhuppel,

zum fragwürdigen Absatz in den neuen Vertragsbedingungen:


--- Zitat ---„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“
--- Ende Zitat ---

Eine Lesart dieses letzten Satzes könnte auch sein, dass man mit seiner Unterschrift auf spätere etwaige Einwände wegen Unbilligkeit, gem. § 315 BGB verzichtet. Könnte mir eine solche Argumentation der ENSO schon sehr gut vorstellen.

------------
Ansonsten noch mal an alle, die sich der Variante – neuen Vertrag nicht anerkennen und auf Fortführung des alten Vertrages abzielen – einlassen wollen (Musterbrief):

Aus Quelle:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707


--- Zitat ---„… Das EVU sollte zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgefordert werden, die Kündigung unverzüglich zurückzunehmen bzw. diese für unwirksam zu erklären. Kommt das EVU der Aufforderung innerhalb gesetzter Frist nicht nach, muss auf Feststellung geklagt werden, dass die Kündigung unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht.
Ist der Kündigungszeitpunkt erreicht, muss darauf geklagt werden, die Versorgung zu unveränderten Konditionen fortzusetzen. „
--- Ende Zitat ---


Eine Feststellungsklage wird nach obigem Zitat die logische Folge sein bzw. müsste sein. An die Rechtskundigen in diesem Forum:
Kann das dann auch in einem sog. Sammelverfahren abgehandelt werden,
muss das jeder für sich selbst vor Gericht erstreiten oder
würde es vielleicht sogar reichen, wenn einer diese Feststellungsklage anstrengt – möglicherweise gewinnt und alle anderen könnten sich darauf berufen???

EmptyWallet

EmptyWallet:
@different thinking


--- Zitat ---So recht weiß ich jetzt noch nicht wie ich reagieren soll. Kündigung widersprechen, oder neuen Vertrag unter dem von der VZS erwähnten Vorbehalt abschließen.
--- Ende Zitat ---
[/list:u]

Muss sicher jeder für sich entscheiden. Aber als Entscheidungshilfe oder zur Beachtung nochmal der Eintrag von reinhold:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4112



--- Zitat ---Es gibt ein gerade erst veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.6.2006

In dem Verfahren gegen den Gasversorger in Berlin sind 3 Kunden bei der Einrede der Billigkeit abgewiesen worden.

Das Urteil:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=719&file=dl_mg_1156922719.pdf enthält dabei auf Seite 9 den folgenden Wortlaut:

"Sie (Die Kläger) haben den Tarif gewechselt. Die Ihnen erklärte Preiserhöhung betrifft sie nicht mehr. Die zuvor ebenfalls durchgeführte Preiserhöhung in ihrem jetzigen neuen Tarif können Sie nicht angreifen. Sie müssen den Tarif nehmen, wie er nach der Preiserhöhung lautet, weil sie diesen Tarif vertraglich vereinbart haben."

Sie sehen, wenn man den Vertrag so zurückschickt, wie er übersandt worden ist, geht man Risiken ein.

Deswegen empfehle ich ihnen folgende Formulierung:

Wir haben uns hierzu anwaltlichen Rat eingeholt. Dieser empfiehlt den betroffenen Genossen, den Vertrag keineswegs zu unterschreiben. Anlässlich eines neueren Urteils aus Berlin könnte ein Gericht zu der Auffassung gelangen, mit der Unterzeichnung des swb - Vertrages werde ein Preis vereinbart und dieser Umstand schließe die Einrede der Billigkeit aus. Er weist ferner darauf hin, dass unabhängig von der Frage der Vertragsunterzeichnung die swb sowohl zur Lieferung verpflichtet bleibt als auch gehindert ist, die nicht unterzeichnenden Kunden in einen ungünstigeren Tarif einzustufen. Gerade letzterer Umstand würde ja aufzeigen, dass die swb ihre Monopolstellung aus sachfremden Gründen missbrauche.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt XXXXX
--- Ende Zitat ---

Cremer:
@Evitel2004,

Natürlich kannst Du in einem vorgelegten neuen zu vereinbarenden Vertrag Passagen streichen, wennn sie einem nicht passen.

Hier meine ich insbesondere bei den "Bestimmungen zum ......"

Da brauchts keinen anwaltschaftlichen Beistand.

Die korrigierenden Bestimmungen dann mit dem Vertrag unterschrieben an den Versorger zurückschicken und abwarten.


@different thinking

Vertrag kündigen, alles andere in Schmarren (unter Vorbehalt)

Entweder oder !!

DieAdmin:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Evitel2004,

Natürlich kannst Du in einem vorgelegten neuen zu vereinbarenden Vertrag Passagen streichen, wennn sie einem nicht passen.

Hier meine ich insbesondere bei den "Bestimmungen zum ......"

Da brauchts keinen anwaltschaftlichen Beistand.

Die korrigierenden Bestimmungen dann mit dem Vertrag unterschrieben an den Versorger zurückschicken und abwarten.


--- Ende Zitat ---


@Cremer,

ich hab auch nichts anderes behauptet. Man kann streichen wie man will, wenn man der Meinung ist das man über das nötige Background-Wissen verfügt.

Und hier gibts genug Unwissende, die das hoffentlich nicht versuchen. Weiß ein Laie, welche Bestimmungen, wenn sie im Vertrag fehlen, dann der Gesetzgeber "ersetzt". Oder womöglich auch noch umformulieren.

Deswegen merke ich mir schon das obige Schreiben/Thread vor, falls die EVI auch solche Spielchen versucht :)

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