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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix

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different-thinking:
Hallo zusammen,

da kommt man aus dem Urlaub, ahnt nichts böses und dann ein dicker Brief von der ENSO. Naja, der Urlaub war zumindest schön.

Erstmal vielen Dank für das veröffentlichte Schreiben. Aus dem Herzen stimme ich allem zu, allerdings sehe ich da ein Problem: §5 des Sondervertrages. Dieser (zumindest meiner) räumt beiden Seiten eine Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmalig nach 24 Monaten ein.

Die Verbraucherzentrale sieht das wohl auch so: http://www.vzs.de/UNIQ115962361511055/link260762A.html

Allerdings bin ich mir bei der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht sicher. Empfehlung der VZS: "In jedem Falle sollte die Annahme eines neuen Sondervertrages ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Einwand der Unbilligkeit im alten Vertrag aufrechterhalten wird. Damit sichern sich alle, die bisher Widerspruch gegen die erhöhten Preise eingelegt hatten, gegen einen möglichen späteren Einwand der ENSO ab, dass man mit Abschluss eines neuen Vertrages seine bisherige Argumentation aufgibt."

So recht weiß ich jetzt noch nicht wie ich reagieren soll. Kündigung widersprechen, oder neuen Vertrag unter dem von der VZS erwähnten Vorbehalt abschließen.

Wie sehen Sie das liebe Mitstreiter??

Robert Sieber

Cremer:
@different-thinking,

warum wurde denn überhaupt der Vertrag gekündigt?

Welche Begründung liegt denn vor? Wurden denn Vertragstexte geändert?
Wie lautet der neue Vertrag, sind da abweichende Vertragstexte?

Wenn kein trifftiger Grund vorliegt liegt ich die Kündigung nicht akzeptieren.

Kündigung würde ich nicht akzeptieren, sofern vorher ein Widerspruch nach § 315 vorliegt, kann der Versorger die Energieversorgung bei Nichtvorliegen eines Vertrages auch nicht einstellen.

Es liegt dann ein vertragsloser Zustand vor mit Lieferverpflichtung des Versorgers.

Renhuppel:
@Cremer

Die Verträge werden bei zumindest allen Sondervertragskunden ordentlich gekündigt. Nicht nur bei denen die Einspruch erhoben haben.
Vermutlich wegen der Preisanpassungsklausel die das LG Dresden für unwirksam erklärt hat.

Bin nochmal das Kleingedruckte des neuen Vertrags durch. Was zuerst ins Auge springt ist der erste  Satz unter § 2 Abs.3.
„Die ENSO Erdgas ist außerdem berechtigt den in Zif.1 vereinbarten Erdgaspreis entsprechend $ 4 Abs. 2...(AVBGasV) in der derzeit
gültigen Fassung anzupassen“

Auch ich war zuerst über das Wort „anzupassen“ gestolpert, aber §4 Abs2 beinhaltet keine Preisänderungsbefugnis. Im Gegenteil da steht:
„Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“

Dabei übersieht man aber leicht das mit der Unterschrift der Erdgaspreis vereinbart wird. Und zwar der derzeit geltende.
Gleichzeitig soll der Unbilligkeitseinspruch gegen die ENSO aufrechterhalten werden. Das ist doch ein Widerspruch an sich.
Das muss ja zwangsläufig zu Verwicklungen führen.

Da aber hier keine Aussage über Preiserhöhungen gemacht wird bleibt nur noch folgender Satz im selben Absatz.
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“
Und auf diesem Satz kann ich mir keinen Reim machen, ist aber der einzige der etwas über künftige  Preiserhöhungen aussagen könnte.  
Das kann nur ein Rechtsanwalt übersetzen.

Egal wie man die Versorger einschätzt, der Rundumschlag mit den Kündigungen ist jedenfalls ein genialer Schachzug um mal so richtig für
Unruhe unter den Kunden zu sorgen. Und das nicht nur unter den aufmüpfigen sondern auch denen, die bis jetzt immer brav alles gezahlt haben.
Das sehe ich an meiner Nachbarschaft.

Ich kann nur für mich sprechen und niemanden eine Empfehlung geben. Aber ich unterschreibe nichts.

M.f.G.

different-thinking:
Guten Morgen,

ich zitiere mal aus dem Schreiben: "Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren, die auch dem mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz, [...], grundlegend neu gefasst worden. Zudem sorgen die bundesweiten Diskussion über Erdgaspreise sowie die WIrksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge. Deshalb kündigen iwr hiermit Ihren Sondervertragt S-1 zum 31.12.06 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt."

Den Kunden werden nun komplett neue Verträge angeboten, mit komplett anderem Vetragstext. Bei Bedarf kann diesen zur Verfügung stellen.

Robert Sieber

Cremer:
@Renhuppel,

Werden die Jahresgrundpreise bei Ihnen mit einer Formel berechnet und liegen der Formel die Tarife TV-V der Versorger zu grunde? Unsere SW KH haben nämlich auch dieses geändert. Ursprünglich war es früher BAT.

§2 Abs. 3 ist m.E. ungenau. Gerade dieser Satz hatte das AG Leipzig doch beanstandet.

Den Satz im Vertrag:

„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“

würde ich nicht akzeptieren und damit auch den gesamten neu vorgelegten Vertrag nicht.

entweder:
Streichen Sie diesen aus den Bestimmungen raus und schicken den Vertag zurück. Mal sehen was passiert. 8)

oder:
Ich persönlich würde den neuen Vertrag nicht akzeptieren, in diesem Punkt widersprechen und dies der ENSO schriftlich mitteilen.

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