Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
Jahresabrechnung und errechnete Rückzahlung an mich
RuRo:
@Ralf
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" --- schrieb betreffend Stadwerke Bielefeld an Olaf36
... Erst einmal ganz ruhig bleiben.
Sie können auch jetzt noch Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise einwenden und den Rechnungsbetrag kürzen, wenn keine Preise individuell vereinbart wurden, Gegenstand einer Einigung waren.
Sehen Sie in der Anwaltsliste nach.
...
--- Ende Zitat ---
Zahlungsrückholung wie selbst beschrieben durchführen, dass ist weit entfernt von einer Verrechnung. Du zahlst genau das, was du bis zur gerichtlichen Klärung als angemessen betrachtest.
Hast du jetzt generell dem Lastschrifteinzug widersprochen oder nur gekürzt zugestimmt auch für die Zukunft?
Ralf:
Hallo RuRo,
wg. der Zahlungsrückhohlung bin ich halt bei Monaco´s Antwort vorsichtig geworden. Klar, meine Idee ist keine Verrechnung, aber Monaco beschreibt ja genau das, was ich vorhabe und bewertet dies dann skeptisch. Daher meine Frage, was diesbzgl. denn juristisch gefestigt/eindeutig zulässig ist.
Den Lastschrifteinzug für die künftigen Abschläge habe ich der Süwag "in der von ihnen ermittelten Höhe" untersagt. Dennoch kam die Belastung der Abschlagszahlung in voller Höhe (zusätzlich zu der Nachforderung). Ich habe dieses wg. der kurzfristigkeit der dortigen internen Bearbeitung erst mal akzeptiert.
Auf jeden Fall werde ich jetzt meine eigenen Abschläge ermitteln, der Süwag mitteilen und die vorgenannte überhöhte Abschlagszahlung darin berücksichtigen. Dann fallen halt meine selbst ermittelten Abschlagszahlung noch etwas niedriger aus.
Gruß
Ralf
Kampfzwerg:
--- Zitat von: \"Ralf\" ---Hallo RuRo,
wg. der Zahlungsrückhohlung bin ich halt bei Monaco´s Antwort vorsichtig geworden. Klar, meine Idee ist keine Verrechnung, aber Monaco beschreibt ja genau das, was ich vorhabe und bewertet dies dann skeptisch. Daher meine Frage, was diesbzgl. denn juristisch gefestigt/eindeutig zulässig ist.
--- Ende Zitat ---
@ Ralf
Hi,
Monaco bezieht sich auf das Datum des Widerspruchs bzw. den Termin, ab dem der Versorger davon Kenntnis hatte.
Liegt dieser Vorgang vor der Ausstellung der Endabrechnung ist eine Rückbuchung problemlos.
Kürzen geht erst ab Widerspruch mit Wirkung für die Zukunft!
Ralf:
Tach Kampfzwerg,
mein Widerspruch habe ich ja tatsächlich erst nach Eingang der Jahresrechnung abgeschickt. Da die Meinungen z.Zt. 2:1 für "Rückbuchung nicht zulässig" stehen, werde ich wohl die Finger davonlassen und meine 100,- EUR abschreiben.
Ralf
RR-E-ft:
@Ralf
Rückbuchung ist zulässig.
Nur wenn das Geld bereits vollständig an den Versorger geleistet wurde, dieses also endgültig bei diesem angekommen ist, darf man nicht aufrechnen.
So lange eine Rückbuchung noch möglich ist, ist das Geld noch nicht endgültig angekommen.
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