Eine entsprechende Stellungnahme findet sich etwa hier:
http://www.competence-site.de/energie.nsf/3CFBC8F794D6718AC12571540032DC3D/$File/0602unbilligkeit%20von%20gaspreisen.pdf
http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdfErsichtlich macht es einen ganz gewichtigen Unterschied, ob man nur die Preiserhöhung als unbillig rügt oder aber den Gesamtpreis, vgl. nur LG Heilbronn, welches einen eingeschränkten Prüfungsumfang aus dem gestellten Antrag herleitete, wonach die Preis
erhöhung für unbillig und unwirksam erklärt werden sollte.
Deshalb ist es
untunlich,
lediglich einzelne Preiserhöhungen als unbillig zu rügen!!!
Aber darauf wird ja schon seit langem hingewiesen.
Nicht berücksichtigt wird in diesen Beiträgen, dass es zunächst einmal eines wirksamen Preisanpassungsrechts im Vertrg selbst bedarf, welches oft als
AGB erst einmal nach § 305 BGB
wirksam in den Vertrag einbezogen und zudem bei Strafe der Unwirksamkeit auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen darf.
Darauf werden die Versorger nunmehr durch die Gerichte in zunehmendem Maße aufmerksam gemacht.
Für den Kunden bedeutet dies, dass er die wirksame Einräumung eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger
zuvörderst bestreiten sollte.
Auch dazu trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt