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Autor Thema: Versorgeranwälte zu § 315 BGB  (Gelesen 3868 mal)

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Offline RR-E-ft

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Versorgeranwälte zu § 315 BGB
« am: 04. Juli 2006, 22:31:45 »
Eine entsprechende Stellungnahme findet sich etwa hier:


http://www.competence-site.de/energie.nsf/3CFBC8F794D6718AC12571540032DC3D/$File/0602unbilligkeit%20von%20gaspreisen.pdf

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf


Ersichtlich macht es einen ganz gewichtigen Unterschied, ob man nur die Preiserhöhung als unbillig rügt oder aber den Gesamtpreis, vgl. nur LG Heilbronn, welches einen eingeschränkten Prüfungsumfang aus dem gestellten Antrag herleitete, wonach die Preiserhöhung für unbillig und unwirksam erklärt werden sollte.

Deshalb ist es untunlich, lediglich einzelne Preiserhöhungen als unbillig zu rügen!!!

Aber darauf wird ja schon seit langem hingewiesen.

Nicht berücksichtigt wird in diesen Beiträgen, dass es zunächst einmal eines wirksamen Preisanpassungsrechts im Vertrg selbst bedarf, welches oft als AGB erst einmal nach § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen und zudem bei Strafe der Unwirksamkeit auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen darf.

Darauf werden die Versorger nunmehr durch die Gerichte in zunehmendem Maße aufmerksam gemacht.

Für den Kunden bedeutet dies, dass er die wirksame Einräumung eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger zuvörderst bestreiten sollte.

Auch dazu trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline cabello

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Versorgeranwälte zu § 315 BGB
« Antwort #1 am: 05. Juli 2006, 10:29:35 »
Hallo Hr. Fricke

Zitat
Deshalb ist es untunlich, lediglich einzelne Preiserhöhungen als unbillig zu rügen!!!


untunlich = man soll es nicht tun

Deshalb soll man im Musterbrief "und gegen die Preishöhe an sich" hinzu schreiben.

Danke für Ihre Beiträge

ich verbleibe

Offline Cremer

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Versorgeranwälte zu § 315 BGB
« Antwort #2 am: 05. Juli 2006, 16:03:30 »
@cabello,

wenn ich Fricke richtig verstehe, sollte man auch im Musterbrief das Recht der einseitigen Preisanpassung durch den Versorger bestreiten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Versorgeranwälte zu § 315 BGB
« Antwort #3 am: 05. Juli 2006, 16:29:11 »
@Cremer

Da wurde ich  richtig verstanden.

So könnte es etwa aussehen:

http://www.vzth.de/files/stories/276/Energiepreis-Widerspruch%20.pdf


 

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