Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern
Gasanstalt Kaiserslautern
eislud:
@Bubi
Du könntest Recht haben, dass es sich gar nicht um eine Kündigung gehandelt hat, sondern um eine Umsiedlung in einen anderen Vertrag.
Das ist aber noch besser.
So wie es aussieht ist weder ein Kündigungsrecht noch eine Preisanpassungklausel Vertragsbestandteil geworden.
Man kann Dir also weder ordentlich kündigen, noch kann man die Preise anheben.
Du bist meines Erachtens ungekündigt in einem Sondervertrag.
Der Versorger kann Dich nicht in einen anderen Vertrag umsiedeln, also eine einseitige Vertragsänderung vornehmen. Vielmehr ist er an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertrag, meines Erachtens rückwirkend zum Jan. 2001, gebunden. Möchte er aus dem Vertrag raus, oder möchte er ihn ändern, müßte er Dir kündigen, was ohne weiteres gar nicht möglich ist, oder Dich dazu bewegen einen neuen Vertrag abzuschließen bzw. den Änderungen zuzustimmen. Ein Schweigen bei Privatpersonen gilt dabei schon nicht als Zustimmung.
Ich würde mich an Deiner Stelle freuen und würde ab sofort nur noch den Anfangspreis des Sondervertrages zum Jan. 2001 zahlen. Ab sofort heißt, innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode. Also gegebenenfalls die Abschläge weiter kürzen, damit es zur nächsten Jahresabrechnung nicht zu einer Überzahlung kommt.
Ich würde das Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher verwenden und dort dann die Höhe meiner zukünftigen Abschlagszahlungen benennen.
Inwieweit Du die vergangenen Jahresabrechnungen nachkalkulieren kannst und das zuviel gezahlte mit den aktuellen Abschlägen verrechnen kannst, weiß ich nicht genau.
Vermutlich greift hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist. Unter Berücksichtigung des Verjährungsbeginns (hier immer zum Jahreswechsel) könntest Du dann bis zum 31.12.2007 noch maximal die Jahresrechnung aus dem Jahr 2004 und neuere korrigieren.
Ich bin mir nicht ganz darüber im Klaren, ob nicht vielleicht ein Aufrechnungsverbot besteht. Andererseits weiß ich, dass einige der Mitstreiter eine derartige Verrechnung, auch für mehrere Jahre nachträglich, durchgeführt haben. Das heißt natürlich nicht, dass es rechtmäßig war, sie haben es nur eben getan.
Hier kann ich also keinen Rat geben.
Auf Rückzahlungsforderungen, Mahnungen ... reagiere ich persönlich überhaupt nicht. Ich mache nur einmal im Jahr meine eigene Jahresabrechnung. Falls nötig teile ich dem Versorger außerdem Änderungen in der Abschlagshöhe mit. Sonst mache ich nichts.
(Ich bin auch Sondervertragskunde.)
Dir auch eine angenehme Nachtruhe.
Gruss eislud
Cremer:
@Bubi,
ich bin der Meinung, dass Sie auch von 1) bis 3) Sondertarifkunde waren, weil
--- Zitat ---bestätigte \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages
--- Ende Zitat ---
und weil Ihrem Vertrag zugerunde gelegt wurden
--- Zitat ---u. die Gaslieferbedingungen der GA
--- Ende Zitat ---
Eine wirksame Kündigung, wie auch der Standpunkt von eislud, mag icvh nicht erkennen.
das DSchreiben zum 1.5.07 kündigt nur die möglichkeit zur Annahme eines neuen Sondervertrages an, keinesfalls wurde der alte Vertrag gekündigt
ktown:
Also ich muß mal hier eingreifen.
Wie Bubi schon erklärte wurde zu dem Sonderpreis Komfort die AVBGasV und ihre eigenen Gaslieferbedingungen zugrunde gelegt.
In diesen Gaslieferbedingungen sind weder die einseitige Preisanpassung noch ein Kündigungsrecht definiert.
Ihr Recht zur Kündigung dieser \"Altverträge\" und der damit verbundene Zwang den neuen Tarif zu akzeptieren, oder man fällt in die Allgemeinversorgung zurück, begründet die GA mit §32 AVBGasV. Ob dies korrekt bezweifele ich doch recht stark.
Nach meinem Verständnis von AVBGasV und den eigenen Gaslieferbedingungen hat die GA kein Recht zur einseitigen Preisanpassung.
Aber für die Klärung dieser Tatsache warte ich mal ab bis die GA mich verklagt..... :D
eislud:
@ktown
Ich kann nicht erkennen, dass zu 3) und 4) die AVBGasV und eigene Gaslieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen. Ich kann lediglich erkennen, dass sich der Versorger auf den Standpunkt stellt, dass die AVBGasV und eigene Gaslieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Das ist aber etwas Anderes.
Zu den Punkten 3) und 4) wurde ein neuer Vertrag geschlossen. Alles das was Vertragsbestandteil geworden ist, muß sich aus diesen Punkten ergeben.
Wäre der § 32 der AVBGasV wirksam einbezogen, dann würde sich meines Erachtens daraus auch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ergeben. Guckst Du hier.
Gruss eislud
ktown:
Weiksam einbezogen heißt also, dass Schriftform (Unterschrift von einem Unterschriftsberechtigten) korrekt eingehalten wurden.
Das würde also heißen, dass die GA mit dieser Kündigung alle unliebsamen Kunden nach gutdünken kündigt um sie letztlich in den allgemeinen Tarifen weiter zu beliefern.....was sollte dann aber der Quatsch den man in vielen Berichten gelesen hat, dass solche Kündigungen nicht rechtens wären, weil sie ja nur dazu dienten neue Vertragsgrundlagen ein zu führen?
Da in der AVBGasV ja nichts bezüglich einseitiger Preisanpassung drin steht und in den eigenen (von damals) Gaslieferbedingungen auch nichts, dann kann man rückschließen, dass jegliche Preiserhöhung damals unrecht war und die Kündigung nur dazu diente diesen Fehler auszumerzen.
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