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Gasanstalt Kaiserslautern

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eislud:
@ktown
Wirksam einbezogen in einen Vertrag heißt, dass der § 32 der AVBGasV Vertragsbestandteil geworden ist und den Transparenzkriterien standhält. Dazu Bedarf es keiner Unterschrift. Ich kann mit meinem Versorger auch mündlich vereinbaren, dass der § 32 oder auch die ganze AVBGasV Bestandteil des Sondervertrages wird. In einem solchen Fall kann der Versorger das vermutlich aber nicht beweisen.

In § 4 der AVBGasV gibt es auch die Möglichkeit einer Preisanpassung, ansonsten wäre in Grundversorgungsverträgen schon keine Preisanpassung möglich. In einem Sondervertrag unterliegt aber auch dieser § den Transparenzkriterien.

In dem vorliegenden Fall von @Bubi ist aber die AVBGasV meines Erachtens nicht Vertragsbestandteil geworden. In Punkt 3) wurde ein neuer Vertrag beantragt und mit 4) wurde diesem zugestimmt, ohne dass irgendwo vereinbart wurde, dass die AVBGasV zum Vertrag gehört.

Gruss eislud

ktown:
Die Vorgehensweise der GA war bisher auch immer, dass man mit der Zusendung der Vertragsbestätigung die AVBGasV und die eigenen Gaslieferbedingungen ausgehändigt bekam. Zum Beispiel bei meiner Anmeldung dort habe ich diese nie gesehen und erst 3 Tage später per Post zugesandt bekommen. Ich denke bei Bubi war es nicht anders (wieso sollte die GA dies auch verschieden handhaben)

eislud:
@ktown
Ich weiß nicht worum es Dir hier eigentlich geht.

Den Aussagen von @Bubi kann man nicht entnehmen, dass AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen beim Vertragsabschluß bekannt waren. Er schreibt vielmehr explizit, dass außer einer Vertragsbestätigung nichts zugesendet wurde. AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen können deshalb für @Bubi auch nicht gelten.

Bei Dir mag das vielleicht anders sein, obwohl auch bei Dir die gleichen Regeln gelten.
Wenn Du aufgrund eines Angebotes Deines Versorgers einen Vertrag, am besten dann auch noch schriftlich, abschließt, und man schickt Dir 3 Tage später irgendwelche Vertragsbedingungen zu, dann sind diese Vertragsbedingungen nicht wirksam vereinbart.  

Siehe vielleicht noch beispielsweise hier und hier.

Gruss eislud

ktown:
Sag ich doch...... :)

Bubi:
Hallo ktown, eislud, belkin
ich freue mich sehr, zu lesen, dass ihr euch meines Falles so intensiv angenommen habt.

@eislud

--- Zitat ---Den Aussagen von @Bubi kann man nicht entnehmen, dass AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen beim Vertragsabschluß bekannt waren.
--- Ende Zitat ---
Zu 1): Als ich in 1999 den Gasanschluss beantragte, erhielt ich mit dem unterschriftsreifen Gas-Hausanschlußauftrag - den ich unterschrieben zurücksendete - auch die Gasanschlußbedingungen (gültig ab 1. April 1998 ) und die AVBGasV vom 21.Juni 1979.
In der daraufhin später erhaltenen Vertragsbestätigung (zu 1) und 2)) hieß es am Ende \"... Die derzeit geltenden Regelungen haben wir hier beigefügt.\"
Ob diese Unterlagen 3 Tage später kamen, oder dem Schreiben direkt beilagen, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Egal - die Unterlagen liegen mir vor und es steht so geschrieben.


--- Zitat ---Er schreibt vielmehr explizit, dass außer einer Vertragsbestätigung nichts zugesendet wurde.
--- Ende Zitat ---
Zu 4): Diese Aussage trifft auch so zu den Punkten 3) und 4) zu. Es handelt sich um ein Schreiben der GA, mit - unter anderem - folgenden Wortlaut: \" Wir bestätigen Ihnen hiermit auch rückwirkend zum Jan. 2001 die Vertragsänderung zum Sonderpreis Komfort.\"
Dieses Schreiben wurde damals von beiden Vorständen der GA handschriftl. unterzeichnet. Nirgendwo steht in diesem Schreiben etwas von Beilagen, Anlagen oder dergleichen zu lesen. In meinen Unterlagen, die chronologisch abgeheftet sind, finden sich zu diesem Zeitpunkt auch keine Beilagen (aber das ist ja sowieso unrelevant).

@belkin

--- Zitat ---Es hängt also davon ab, ob ein Kündigungsrecht in Ihrem bisherigen Vertrag vereinbart war, und falls dem so ist, ob es rechtmäßig ausgeübt wurde.
--- Ende Zitat ---

Gehe ich richtig in folgender Annahme:
- Ich bin Sonderkunde,
- Kündigungsrecht war nicht vereinbart, da Unterlagen in der Vertragsbestätigung (4)) fehlten?

Frage:  ?(
Wie verfahre ich jetzt weiter
- in Bezug auf die geforderte Zahlung der Rückstände
- in Bezug auf die angekündigten Preiserhöhungen zum 1.Jan. 2008?
Darf ich mich als S-Kunde auch weiterhin auf den §315 BGB berufen?

Trotz dem Sauwetter wünsch ich allen noch einen schönen Sonntagabend.
Bubi

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