Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Gasanstalt Kaiserslautern

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Cremer:
@skorpio,

Bitte mal genau auch mögliche Ergänzende Bedingungen genau lesen, ob sich nicht doch etwas geändert hat.

Ist etwas z.B. ausgesagt über die Referenzperioden?

Da hatte sich bei den SW KH eine Umstellung von 6/3/3 auf 6/1/3 ergeben.

skorpio:
@Cremer,

ich habe die alten und neuen ergänzenden Bedingungen mal verglichen. In beiden ist die Referenzperiode nicht erwähnt. In den neuen weist die Gasanstalt auf ihr Recht zur Preisanpassung gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV hin. Sonst ist mir nichts besonders aufgefallen - die Texte sind in weiten Teilen identisch.

Könnte ich denn irgendwelche Nachteile haben, wenn ich den neuen Vertrag nicht annehme?

Gruß, R.D.

Cremer:
@skorpio,

so aus der Ferne, ohne die Verträge gesehen zu haben, kann ich das nicht beurteilen.

Bubi:
Einen schönen guten Abend,
war schon lange nicht mehr hier - die Gasanstalt hatte auch lange Ruhe gegeben. Doch damit ist es mal wieder vorbei. Erhielt einen Brief mit fogendem Wortlaut:

\"Sehr geehrter Herr ..., Sie haben auf Grundlage von § 315 BGB Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen erhoben. Diesen Widerspruch hatten wir bis zur endgültigen Klärung durch den BGH - ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtsposition - akzeptiert. Mit Urteil vom 13.06.2007 (AZ.: VIII ZR 36/06) hat der BGH über diesen Sachverhalt nun höchstrichterlich entschieden u. der Öffentlichkeit das rteil vor wenigen Wochen auch in schriftl. Form zugänglich gemacht. Darin stellt der BGH fest, dass ein Energieversorgungsunternehmen den Anforderungen des § 315 BGB bei einer Preiserhöhung dann entspricht, wenn es den Kunden gegenüber nachweist, dass mit der Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden. Dieser Nachweis wurde für uns durch mehrere unabhängige Wirtschaftsprüfer festgestellt. Wir bitten Sie daher, das Urteil des letztinstanzlichen Gerichtes (BGH) zu akzeptieren u. die einbehaltenen Rückstände in Höhe von ... bis spätestens zum ... zu überweisen. Des Weiteren bitten wir Sie, künftige Abschlagszahlungen vollständig u. fristgerecht zu begleichen.\"

In meinen Widerspruchsschreiben schrieb ich - Dank den Vorschlägen der hiesigen Forenteilnehmer - stets wie folgt:
Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise, sowie auf die Preishöhe an sich.
Soweit ich das recht verstehe, was zu dem besagten Urteilsspruch hier im Forum geschrieben wurde, hatte der Kläger doch nur die Preiserhöhung, nicht aber die Preishöhe an sich, als unbillig gerügt und ist damit gescheitert.
Stimmt das so ? ?(
In welcher Form soll ich auf diesen Brief reagieren?
Ist diese Formulierung ausreichend?

\"Ich möchte nochmals ganz deutlich zum Ausdruck bringen, dass ich nicht nur Ihre Preiserhöhungen an und für sich, sondern die erhöhten Preise in ihrer Gesamtheit als unbillig im Sinne des § 315 BGB rüge.\"

Schon jetzt vielen Dank für Eure Unterstützung und noch einen schönen Sonntagabend wünscht
Bubi

userD0009:
@Bubi

Sind Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?

Sollten Sie sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt haben, dann finden Sie im Forum viele Hinweise dazu.

Nachdem feststeht welchen Vertrag Sie mit der Gasanstalt Kaiserslautern abgeschlossen haben, entscheidet sich die weitere Vorgehensweise unter Beachtung des bisherigen Vorgehens.

Grüße
belkin

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