Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
tangocharly:
@Lothar Gutsche
--- Zitat ---Im Falle von Rechtsbeugung und Richterbestechung ist das z. B. im Rahmen der Dienstaufsicht möglich, die dem BGH-Präsidenten obliegt. \"Zufällig\" ist der amtierende BGH-Präsident Klaus Tolksdorf ein exzellenter Strafrechtler und Vorsitzender des Kartellsenats. Der Politik steht das Instrument des Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Verfügung.
--- Ende Zitat ---
Im ersteren Falle liegen Sie falsch; im zweiten Fall richtig.
Mit der Dienstaufsicht kommen Sie dem Ball-Haus-Treiben nicht bei, mag der BGH-Kollege Tolksdorf noch so ein guter Strafrechtler sein.
Mit der Richteranklage käme man bei; aber bei dieser Lobby-Küche im Bundestag ?
--- Zitat ---Die Energiepreise haben in jedem Fall eine politische Dimension erreicht, so wie das verfassungswidrige Treiben des VIII. Zivilsenates. Ich akzeptiere es jedenfalls nicht, wenn sich Richter des höchsten Zivilgerichtes nicht mehr an die Verfassung halten.
--- Ende Zitat ---
Ich erinnere an die \"Nobbe-Aufregung\", die der Autor Jürgen Roth \"Der Deutschland Clan\" in seinem Buch ausgiebig ausbreitet und die, obgleich die bemerkenswerten Entscheidungen des XI. BGH-Senats (\"Bankensenat\") -wie man dort lesen kann- Menschen in die Selbsttötung getrieben haben sollen weil deren gesamte Lebensexistenz von Raffzähnen (Schrott-Immobilien) vernichtet wurde, zu keiner sichtbaren politischen Reaktion geführt hat.
Was die Negierung der Verfassung anlangt, da bin ich mal sehr gespannt, wo dabei angesetzt werden soll (falls Ball hier mitlesen sollte - also nur für den denkbar theoretischen und denkbar undenkbaren Fall - wird er derzeitig kaum erschauern).
Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht, was bundesdeutsche Amts- und Landrichter hiervon halten ? Warum diese in den mündlichen Verhandlungen - fast schon drohend - mit Abdrucken der Entscheidungen des VIII. Senats hantieren ?
Warum diese jene Druckwerke wie \"Moses\'sche Steintafeln\" in die Luft strecken, wenn es um die Vernichtung der Billigkeitskontrolle beim Gesamtpreis und die Geheimhaltung von nicht näher bekannten Geschäftsdaten geht.
Wo bleibt die Resonanz, werden dann die Entscheidungen des Kartellsenats oder gar des BVerfG zur Sprache gebracht ? Dann geht es - abwinkend - in erster Linie ja nur um Sonderkunden oder, nimmt man das letztgenannte Spruchorgan, dann stößt man auf Sprachlosigkeit.
Kurzum: geht es um Verfassungsmäßigkeit, dann wird der, den Sie angreifen geliebt. Und die, die sich mit der Verfassung beschäftigen (so auch der Kartellsenat), die sind nebulöse Spinner (so in etwa hat sich mal ein Energieversorger-Kostgänger über den damaligen Präses des BGH ausgedrückt - \"Rumpelstilzchen\").
Fazit: Verkehrte Welt - und noch etwas: Erfolg macht sexy (und noch hat Ball Erfolg).
Lothar Gutsche:
Heute ist unter http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.html mein zweiter Beitrag zur sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats am BGH über Energiepreise online gegangen. Im Kern geht es um den 1. Leitsatz des Gaspreis-Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Stadtwerke Dinslaken). Für Nichtjuristen empfehle ich die Kapitel 0 und 3. Für juristisch etwas Interessierte sind natürlich auch die Kapitel 1 und 2 lesenswert. Die Kritikschrift sollte wieder betroffenen Energieverbrauchern und ihren Rechtsanwälten helfen, die Preissockel-Theorie anzugreifen und vor allem den Gesamtpreis umfassend auf Billigkeit zu prüfen.
Der Kern der Kritikschrift besteht aus der Analyse der Bundestags-Drucksachen und Plenar-Protokolle zu dem Ende 2007 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsparagraphen § 29 GWB, um den Willen des Gesetzgebers zu erkunden. Offensichtlich steht der VIII. Zivilsenat des BGH unter dem Vorsitz des Richters Wolfgang Ball nicht mehr auf dem Boden von Recht und Gesetz. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates im Namen der Energieversorger statt im Namen des Volkes wird zur Nagelprobe für die Gewaltenteilung. Konkrete Aktivitäten im Rahmen der Dienstaufsicht, der Strafverfolgung und der Verfassungsprüfung werden sich in den nächsten Wochen anschließen. Ich werde hier darüber berichten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
uwes:
Verehrter Herr Gutsche,
ich habe Ihre Ausarbeitung gelesen.
Allerdings gehen missbillige ich zutiefst den Inhalt der Prssemitteilung von Cleanstate die meiner Auffassung nach ersichtlich unsachlich mit dem Thema umgeht.
Die Verfasser der PM werfen den Richtern des VIII. Zivilsenats mangelnde Verfassungstreue und Missachtung der Gewaltenteilung vor und unterstellen ihnen einen \"scherwiegenden Nachteil\" für die Engerieverbraucher \"geschaffen\" und kein Urteil im Namen des Volkes sondern im Namen der Energieversorger verkündet zu haben, reden vom Gesetzgeber, der die Energieversorger willkürlich walten lässt und vom BGH, der Ihrer Auffassung nach offenbar das Recht gebeugt hat und erwägen die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen die Richter des Bundesgerichthofes deswegen.
Das ist angesichts Ihrer im Übrigen eigentlich sehr ordentlichen Ausarbeitung ein Armutszeugnis.
Da Sie sich die Pressemitterilung ersichtlich zu Eigen machen erzeugen sie dadurch von sich selbst so einen Eindruck eines Betroffenen, der sich nicht sachlich und argumentativ mit der zweifellos kritikwürdigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats auseinandersetzen kann, sondern plakativ in Boulevard-Zeitungs-Stil mit Schmähkritik und Schlagworten zurückschlägt.
Das hilft niemandem, erst recht nicht den hier Betroffenen, die sich im Forum Hilfe versprechen, die auch außerhalb dieses Diskussionskreises Gehör findet.
Sachliche und fundierte Kritik, wie sie hier in besonders hervorragender Weise vornehmlich durch Rechtanwälte geäußert wird, ist jederzeit willkommen. Ein für meine Begriffe hervor zu hebendes Beispiel ist Herr RA Fricke aus Jena, der gleichsam wie ein wandelndes Lexikon jede Entscheidung des BGH sofort zitiert und wie kaum ein anderer zutreffend kommentieren kann. Seine Kommentare empfinde ich als äußerst sachlich und zitierfähig und vor allem seriös und nicht herabwürdigend.
Das vermisse ich an den Darstellungen in der Pressemitteilung auf die Sie sich berufen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Heute ist unter http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.html mein zweiter Beitrag zur sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats am BGH über Energiepreise online gegangen.
Offensichtlich steht der VIII. Zivilsenat des BGH unter dem Vorsitz des Richters Wolfgang Ball nicht mehr auf dem Boden von Recht und Gesetz. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates im Namen der Energieversorger statt im Namen des Volkes wird zur Nagelprobe für die Gewaltenteilung. Konkrete Aktivitäten im Rahmen der Dienstaufsicht, der Strafverfolgung und der Verfassungsprüfung werden sich in den nächsten Wochen anschließen. Ich werde hier darüber berichten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
--- Ende Zitat ---
Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,
ich muss mich der Kritik meines Kollegen leider anschließen. In dieser Form/ öffentlichen Aufmachung ist der Beitrag leider kontraproduktiv. Man muss sich zweifellos entscheiden, ob man einen sachlichen Beitrag in eine Diskussion einbringen möchte oder sich eher auf Polemik/ Schmähkritik verlegen möchte. Öffentlich den Verdacht der Rechtsbeugung in den Raum zu stellen, ohne den geringsten Beweis für einen entsprechenden Vorsatz zu haben, ist vollkommen inakzeptabel.
Die inhaltlich sachliche Kritik von Ihnen teile ich.
Gewiss ist es so, dass die Frage, ob ein vom Versorger einseitig festgesetzter Allgemeiner Tarif der Billigkeit entspricht oder nicht, für alle betreffenden Kunden eines Versorgers gleichermaßen zu beurteilen ist.
Der Senat betont bereits in VIII ZR 36/06 selbst, dass der Maßstab dabei kein individueller ist. Dann kann es aber dabei auch nicht auf individuelle Preisvereinbarungen, die der Senat wohl konstruiert, ankommen.
Insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung des VIII. Senats mit der zutreffenden Entscheidung des Kartellsenats KZR 36/04 Tz. 9 ff., wonach eine künstliche Aufspaltung eines Tarifpreises in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis zu willkürlichen Zufallsergebnissen bei der Billigkeitskontrolle führt bzw. führen muss.
Dass sich die individuelle Vereinbarung eines Preissockels kaum halten lassen wird, ergibt sich m. E. daraus, dass auch der Senat betont, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist und deshalb bei rückläufigen Kosten auch eine Verpflichtung zur Anpassung des Allgemeinen Tarifs besteht, wenn dies den Kunden günstig ist, d. h. Absenkung des Tarifpreises bei rückläufigen Kosten (BGH VIII ZR 225/07).
Die Frage, ob die Kostenentwicklung des Versorgers wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit eine Tarifabsenkung gebietet, ist wiederum für alle Tarifkunden eines Versorgers innerhalb eines bestimmten Tarifs einheitlich zu beurteilen, ohne dass es dafür auf individuelle Preisvereinbarungen ankommen kann. Es geht immer um die gerichtliche Kontrolle eines gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebundenen Allgemeinen Tarifs und gerade nicht um die Kontrolle eines individuell vereinbarten Vertragspreises, was der VIII. Zivilsenat bei Gelegenheit wohl gedanklich vermengt.
Und die Frage der Billigkeit eines Allgemeinen Tarifs, der gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, lässt sich gewiss wohl nicht ohne Rücksicht auf die gesetzliche Verpflichtung der Energieversorger gem. §§ 2 Abs. 1 , 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung beurteilen (zutreffend LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09). Ich halte es deshalb sogar für ausgeschlossen, dass ein gesetzlich versorgungspflichtiges Unternehmen im Rahmen seiner gesetzlichen Versorgungspflicht einen für sich ausgesprochen vorteilhaften (besonders profitablen Preis) überhaupt anbieten, geschweige denn fordern darf.
Ich meine auch, dass allein die Entscheidung KZR 21/08 zeigt, dass der Gesetzgeber nicht ausschließen wollte, dass jeder betroffene Letztverbraucher den Gaspreis eines marktbeherrschendes Gasversorgers einzeln gerichtlich auf seine Missbräuchlichkeit prüfen lassen kann, der Kartellsenat in KZR 2/07 zudem betont, eine kartellrechtlich missbräuchliche Preisgestaltung könne auch nicht mehr im Rahmen der Billigkeit gem. § 315 BGB liegen.
Schließlich belegen z.B. die Entscheidungen BGH NJW 1987, 1622; BGH MDR 1990, 538; BGH VIII ZR 279/02, X ZR 60/04; BGHZ 147, 81 = NJW 2001, 2541 unter II. 2 d. bb) (2) (a) und (b) [Fernwärmetarife, Wassertarife, Straßenreinigungsgebühren, Gebühren für Kabelfernsehen] meines Erachtens, dass eine Billigkeitskontrolle gem . § 315 BGB gerade nicht zur Voraussetzung hat, dass überhaupt eine behördliche Tarifgenehmigungspflicht besteht bzw. je vom Gesetzgeber erwogen bzw. eine solche nicht verworfen wurde.
Lothar Gutsche:
@ uwes
Sie haben vielleicht meine Ausarbeitung gelesen, aber offenbar nicht verstanden. Die Vorwürfe der mangelnden Verfassungstreue und Missachtung der Gewaltenteilung sind das Ergebnis meiner Analyse der Urteilsgründe. Wenn Sie in dem 1. Leitsatz des Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 keinen \"schwerwiegenden Nachteil für Energieverbraucher\" erkennen können, brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.
Ihre folgende Aussage vereinfacht den Sachverhalt, wie ich es gerade nicht anstrebe:
--- Zitat ---Original von uwes
vom BGH, der Ihrer Auffassung nach offenbar das Recht gebeugt hat
--- Ende Zitat ---
Denn ich unterscheide zwischen den einzelnen Senaten des BGH und zwischen den jeweiligen Richtern. Aus dem Grunde ist in dem Artikel zur Preissockeltheorie unter http://www.cleanstate.de/Kritik_an_Preissockeltheorie_des_BGH.pdf auf Seite 9/10 immer mit angegeben, welcher Richter in welcher Funktion an dem Urteil beteiligt war. Die Differenzierung der Senats-Besetzung spielt auch in der Wertung auf Seite 32 eine Rolle. Auch die Rechtsprechung trenne ich sorgfältig nach den Senaten. Es ist niemals der BGH, der das Recht beugt, sondern es sind einzelne Richter in konkreten Gerichtsverfahren, die ich mit Aktenzeichen benenne und im Detail analysiere.
So zeige ich z. B. im Abschnitt 2.1 der Kritikschrift zum Kartellrechts-Verständnis unter http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004387, dass der Satz \"Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilgerichte in die Missbrauchskontrolle reduziert.\" aus Randnummer 23 der Urteilsgründe zu VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 eine Erfindung des VIII. Zivilsenates ist. Denn mit Einführung von § 29 GWB am 18.12.2007 hat der Gesetzgeber nichts reduziert, was den Energieverbraucher schützte. Das zeigt eindeutig die kleine Tabelle in Abschnitt 2.1.
Mit ähnlicher Sorgfalt und Belegen prüfe ich Aussage für Aussage, Zitat für Zitat aus den Urteilsgründen im Detail. Das Ergebnis ist und bleibt das, was Sie als Zivilrechtler vielleicht nicht kennen, nämlich die Wertung als Rechtsbeugung und Verfassungsverstoß.
Bei Ihrem Beitrag kann ich überhaupt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Beitrag erkennen. Die von mir verwendeten Worte, die sich auch in der Pressemitteilung wiederfinden, sind durch den Artikel begründete Wertungen. Vielleicht sehen Sie sich einmal die einschlägigen Kommentare zu § 339 StGB oder zu Art. 98 Abs. 2 GG an. Es ist nicht Sinn einer Pressemitteilung, den gesamten Inhalt auf einmal wiederzugeben. Vielmehr soll die Pressemitteilung die wesentlichen Ergebnisse nennen und Interesse an der Lektüre des gesamten Artikels wecken.
Ihre Einschätzung der Kommentare von Herrn Herr RA Fricke aus Jena teile ich uneingeschränkt. Deshalb habe ich ihn auch in meinen beiden Artikeln zur Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zitiert, siehe die Quellenangaben auf der jeweils letzten Seite.
@ RR-E-ft
Mein Beitrag heute morgen im Forum macht nur Sinn, wenn die Pressemitteilung und der Artikel mit der \"Kritik am Kartellrechts-VBerständnis des VIII. Zivilsenates am Bundesgerichtshof\" mitbetrachtet wird. Ohne den langen Artikel handelt es sich wirklich um \"Polemik / Schmähkritik\", wie Sie es ausdrücken. Was allerdings die Frage des Vorsatzes angeht, so empfehle ich die Lektüre von Abschnitt 3.1.2 über die \"Qualität der Rechtsverstöße im Urteil VIII ZR 138/07\", siehe http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004403. Vor dem Hintergrund halte ich Ihren Vorwurf für nicht gerechtfertigt:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Öffentlich den Verdacht der Rechtsbeugung in den Raum zu stellen, ohne den geringsten Beweis für einen entsprechenden Vorsatz zu haben, ist vollkommen inakzeptabel.
--- Ende Zitat ---
Ihre eigene Argumentation differenziert auch nicht immer sauber zwischen Gericht und Gesetz:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
allein die Entscheidung KZR 21/08 zeigt, dass der Gesetzgeber nicht ausschließen wollte, dass ...
--- Ende Zitat ---
Viele Zeitgenossen halten vielleicht Gerichtsurteile höchster Gerichte für Gesetz, doch ich tue das nicht, das ist mit den Grundprinzipien der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Selbst der von mir hoch geschätzte Kartellsenat kann und will nicht den Gesetzgeber ersetzen.
In Ihrer Stellungnahme sehe ich keinen Einwand gegen die von mir formulierte Kritik am 1. Leitsatz des BGH-Urteils VIII ZR 38/07 vom 19.11.2008. Besonders eingehend habe ich die Begründung durch den VIII. Zivilsenat untersucht und festgestellt, dass der Senat unter Vorsitz von Richter Ball hier gekürzt, erfunden und manipuliert hat.
@all:
Was nützt eigentlich die Kritik hier im Forum, wenn die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht am Maßstab der Gesetze gemessen und dann angegriffen wird? Welchem Kunden in der Grundversorgung helfen die unendlichen Diskussionen über unzulässige Preisanpassungsklauseln? Welchem Sondervertragskunden helfen die Feststellungen von Verstößen gegen § 305 BGB oder § 307 BGB, wenn er sich nach Kündigung des alten Tarifs einem neuen Vertragsangebot mit wirksamer Preisanpassungsklausel gegenübersieht? Ich für meinen Teil will Transparenz im Preis, und zwar im Gesamtpreis. Ich akzeptiere keinen Preismissbrauch. Schon gar nicht akzeptiere ich eine Justiz, die das Treiben der Energieversorger mit überhöhten Energiepreisen gesetzwidrig deckt.
Die Fragen, die Cleanstate und ich mit meiner Pressemitteilung aufgeworfen haben, werden in den nächsten Wochen von höchster Stelle geklärt. Über die Art der Klärung und vor allem über die Ergebnisse werde ich dann erneut berichten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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