Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
terminator3:
@graf koks:
--- Zitat ---Die Frage der Anerkenntnis der Preisfestsetzung ist praktisch durchaus von Relevanz, weil nicht wenige Kunden ihren Preisprotest nicht konsequent durchhalten, Jahresabrechnungen verschlafen oder unterschiedliche Vorgaben machen, welchen Preis sie denn jetzt akzeptieren.
--- Ende Zitat ---
Richtig ! Und nicht nur das viele sind es auch Leid ständig zu widersprechen bzw. sich mit dem Thema zu befassen, weil die VU´s nur in seltenen Fällen korrekt reagieren und ständig mit Sperrandrohungen, Mahnungen und Anwälten auf die Kunden losgehen.
Das ist die Macht des Monopols !
Die Kunden können sich jedoch auch noch anders gegen die einseitige Preisfestsetzung wehren. Einfach wechseln auch wenn es dann ein wenig teurer wird. Das ist nämlich der Supergau für den VU, er verliert Kunden und auch Vertrauen !
Nur sollte man vorher genau nachsehen, wer hinter dem neuen VU steckt. Nicht das man innerhalb der Töchter wechselt, das hätte nur einen geringen Vorteil.... :tongue:
Gruß T3
RR-E-ft:
@terminator3
Hinter Graf Koks verbirgt sich ein Rechtsanwaltskollege. Unter diesem Thread wollen wir neue Aufsätze zum Thema Billigkeitskontrolle und Transparenzkontrolle diskutieren. Deshalb geht es an dieser Stelle mal nicht darum, ob und ggf. wohin man wechseln kann/ sollte.
Wenn Sie inhaltlich zu den juristischen Auffassungen, die in den einzelnen Aufsätzen vertreten werden, etwas beisteuern können, dann ist dafür an dieser Stelle der richtige Platz, andernfalls bitte an anderer Stelle im Forum posten.
RR-E-ft:
Rechtsanwalt Oliver Mogwitz und Ref. jur. Alexander Wagner, Koblenz
Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen
RdE, Heft 4-5, 2008, 118 ff.
Die Autoren vertreten zutreffend die Auffassung, dass bei einer Versorgung im Rahmen der Allgemeinen Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG 1998 bzw. in der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG bei Vertragsabschluss keine Einigung auf einen Preis erfolgt, sondern die Parteien von Anfang an davon ausgegehen, dass sich die Zahlungspflicht nach den vom Versorgungsunternehmen anhand der Kosten kalkulierten und einseitig festgsetzten jeweiligen Allgemeinen Tarifen ergeben, die deshalb einer Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegen.
Anders verhält es sich bei Verträgen, welche die Belieferung außerhalb einer bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht betreffen (Sonderverträge).
Bei Sonderverträgen ist der Versorger nur dann zur einseitigen Entgeltneufestsetzung nach Vertragsabschluss berechtigt, wenn ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde.
Preisänderungsklauseln in solchen Sonderverträgen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung nicht.
Zutreffend gehen die Autoren von einem eigenständigen Markt für die leitungsgebundene Gasversorgung von Endkunden aus, weil ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie wegen bestehender Marktzutrittsschranken nicht existiert, weil die Nachfrager nicht ohne hohen Kostenaufwand von einem Energieträger zum anderen bzw. gar zu einem anderen Beheizungssystem wechseln können.
Diffus erscheinen die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 315 BGB bei einer \"Ungleichgewichtslage\" infolge weiter bestehender Wettbewerbsdefizite.
Wenn eine Stromkunde mit einem der zahlreichen Stromanbieter außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht einen Vertrag abschließt, so ist die bei Vertragsabschluss getroffene Preisvereinbarung für beide Teile gleichermaßen verbindlich und allenfalls bei Bestehen einer wirksamen Preisänderungsklausel durch den Lieferanten abänderbar.
Die bei Vertragsabschluss getroffene Preisvereinbarung kann allenfalls wegen eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs gem. § 134 BGB unwirksam sein. Dies setzt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Lieferanten auf dem sachlich, regional (und ggf. zeitlich) abzugrenzenden Markt voraus.
Die Märkte für die Belieferung von Kleinkunden mit Strom und Gas werden zutreffend auf die Verteilnetzgebiete der örtlichen Netzbetreiber abgegrenzt, wird das Preisniveau doch maßgeblich durch die vom örtlichen Netzbetreiber geforderten Netznutzungsnetgelte determiniert. Eine marktbeherrschende Stellung wird dabei bei einem Markatnteil von mindestens einem Drittel gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB vermutet.
Auf diesen Märkten nehmen die vormaligen Monopolisten mit Marktanteilen deutlich über 90 Prozent weiterhin eine marktbeherrschende Stellung ein.
Diffus erscheint auch die Unterscheidung in Kosten- und Wettbewerbspreise, weil bei vollkommenem Wettbewerb nach der ökonomischen Wettbewerbstheorie die Preis = Grenzkosten - Regel gilt.
Schließlich statuieren die Autoren im Falle einer Monopolstellung des Versorgers wohl einen Anspruch des Kunden auf Offenlegung der Preiskalkulation. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Aus der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit, ergibt sich vielmehr, wie die Interessen des Kunden gegen die Interessen des Energieversorgungsunternehmens im Falle einer Billigkeitskontrolle eines einseitig festgsetzten Entgelts gegeneinander abzuwägen sind. Aus den materiellen Voraussetzungen der Billigkeit des Entgelts ergibt sich dabei zugleich die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers, die regelmäßig eine Offenlegung der Pareikalkulation erfordert (BGH NJW-RR 1992, 183, 184). Dem betroffenen Versorger bleibt es selbst überlassen, ob er dieser Darlegungs- und Beweislast im Prozess genügen möchte. Einen entsprechenden durchsetzbaren Anspruch hat der Kunde deshalb nicht.
Schließlich diskutieren die Autoren die Verwirkung eines Rechts auf Billigkeitskontrolle bzw. der Unbilligkeitseinrede infolge Einigung, Anerkenntnis und Verwirkung und lehnen diese ab, weil dem Verbraucher bereits sein Recht auf Billigkeitskontrolle zumeist nicht bekannt sei.
Die Autoren gehen dabei nicht darauf ein, dass infolge des geltenden Abstraktionsprinzips die Zahlung eines unbillig einseitig festgesetzten Entgelts einen sofort fälligen Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB begründet, der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren dürfte schon kein Bedürfnis nach einer vorherigen Verwirkung bestehen. Erst recht ist keine Verwirkung anzunehmen, wenn der Kunde Zahlungen verweigert, auf deren Zahlung verklagt wird und sich erstmals im Zahlungsprozess des Lieferanten auf die Unbilligkeit beruft, was nach der Rechtsprechung des BGH bisher zugelassen wurde (BGH NJW 2003, 3131). Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Rahmen der gesetzlichen Allgemeinen Versorgungspflicht ist schon nicht klar, welche Handlungsalternative dem Versorger zur Verfügung gestanden haben sollte, wenn die Einrede früher erfolgt wäre, worauf er sich deshalb mit seinem Vertrauen eingestellt haben sollte...
Möglicherweise haben die Autoren die Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 183 im Ergebnis fehlinterpretiert. Dieser Fall betraf die ohne Erfolg gebliebene Revision gegen ein die Zahlungsklage des Stromlieferanten vollständig abweisendes Urteil, nachdem der Abnehmer sich auf § 315 BGB berufen, Rechnungsbeträge gekürt hatte und auf Restzahlung verklagt wurde. Die Zahlungsklage wurde vollständig abgewiesen, weil der Stromlieferant die Billigkeit der einseitig festgesetzten Entgelte nicht nachgewiesen hatte. Die Festsetzung eines der Billigkeit entsprechenden Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB war ausgeschlossen, weil die Unbilligkeit der Entgeltbestimmung nicht feststand, nachdem die Kalkulation nicht offen gelegt worden war und das Tatsachengericht deshalb weder die Billigkeit noch die Unbilligkeit feststellen konnte. Eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt - einen entsprechenden Antrag der Partei vorausgesetzt - aber nur in Betracht, wenn zuvor die Unbilligkeit gerichtlich festgestellt wurde.
Lothar Gutsche:
Gestern abend ist unter http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_14_01_2010.html mein erster Beitrag zur sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats am BGH über Energiepreise online gegangen. Für Nichtjuristen empfehle ich die Kapitel 0, 4 und 5. Für juristisch etwas Interessierte sind noch Kapitel 1 und 3 lesenswert. Als Quälerei für den Leser ist Kapitel 2 zu verstehen, doch das ist nun einmal Recherche in vielen BGH-Urteilen. Ich hoffe, dass die Kritikschrift betroffenen Energieverbrauchern und vor allem ihren Rechtsanwälten hilft, wenn sich ihr Energieversorger oder Gerichte auf die Preissockel-Theorie stützen und nicht den Gesamtpreis auf Billigkeit prüfen wollen.
Der Inhalt der Kritikschrift geht in großen Teilen auf dieses Forum zurück. Einzelne Beiträge, Hinweise auf Urteile, Urteilsbesprechungen und Gutachten haben mich ein ganzes Stück weitergebracht. Soweit ein Urheber ausfindig zu machen war, ist er in den Quellen genannt. Für die Diskussion im Forum vielen Dank! Meine Kritikschrift zur Preissockel-Theorie ist quasi eine strukturierte Zusammenfassung von einem Nicht-Juristen. Es hat gedauert, da ich mit meinem eigenen Zivilverfahren gegen die Stadtwerke Würzburg schon ziemlich ausgelastet bin und die Urteilsanalyse einem Mathematiker wie mir doch nicht so leicht fiel.
Durch das erste Urteil am Amtsgericht Würzburg vom 2.6.2009 habe ich das System der sogenannten Rechtsprechung erkannt und Bedarf für eine solche Urteilskritik gesehen. Mein Amtsrichter hatte nämlich große Teile seiner Urteilsbegründung aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 abgeschrieben, obwohl es im konkreten Fall gar nicht richtig passte. In ein paar Wochen soll noch ein zweiter Beitrag zum Gaspreis-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Stadtwerke Dinslaken gegen den Privatverbraucher Ekkehard Wrede) erscheinen. Darin will ich verdeutlichen, wie sich der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball sogar zum Gesetzgeber kürt. Möglicherweise erscheint danach sogar noch ein dritter Artikel, der schildert, was ein Amtsrichter in Würzburg mit den BGH-Urteilen anstellt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
enerveto:
@Lothar Gutsche
Vielen Dank für Ihren Beitrag zur Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats am BGH.
--- Zitat --- „…Nun wissen wir allerdings, daß es Revisionsrichter bisher noch immer geschafft haben, ihnen missliebige Urteile aufzuheben. Das hochkomplexe Revisionsrecht bietet dazu ausreichend Gelegenheit. …Wenn dem BGH die Richtung nicht passt, ist das Urteil verloren, egal wie sorgfältig es begründet ist und wie gewissenhaft verhandelt wurde….“ Prof. Dr. jur. Erich Schöndorf, Bad Vilbel, „Von Menschen und Ratten – Über das Scheitern der Justiz im Holzschutzmittel-Skandal“, Verlag die Werkstatt GmbH, 1998; mit einem Vorwort von Günter Wallraff; eine Innensicht der Dritten Gewalt, die Justiz; spannend wie ein Krimi.
--- Ende Zitat ---
Am Anfang wurde den erstaunten Energieverbrauchern von Juristen im Energierecht die Vorstellung und Empfehlung vermittelt, es genüge, wenn der Verbraucher (Kunde) von den Energieversorgern mit dem Einwand gem. § 315 BGB die „Offenlegung der Kalkulation“ fordert. Das sei eine „Obliegenheitspflicht“ der Versorger. Sofern sie dieser Pflicht gegenüber dem Kunden nicht nachkommen, seien die Tarife unbillig und für weitere Tariferhöhungen könnte die Zahlung verweigert werden. Nun kannte Otto-Normal-Verbraucher eine „Obliegenheit“ allenfalls aus seinen Versicherungsverträgen.
Das waren die Veranlassung und der Grundstein für vielfachen Widerstand von Energieverbrauchern gegen die Preistreiberei der Energieversorger.
Nachfolgend wurde dann zwischen Tarifkunden und Sonderkunden (auch noch Normsonderkunden) differenziert.
Diese „Botschaft“ wurde dann auch noch mutig durch Leserbriefe u. ä. „unters Volk gebracht“.
Im Lichte nachfolgender Erfahrungen und Erkenntnisse wirkt die Auseinandersetzung von Otto-Normal-Verbraucher im Tarifkundenbereich mit den mit der Politik „verflochtenen“ Mächtigen der Energiewirtschaft schon reichlich vermessen.
Kein Versorger muss die Kalkulation dem Kunden offenlegen. Das hat der BGH mit Urteilen am 13.06. 2007 und 19.11.2008 im Tarifkundenbereich verhindert. Von „Beweisunmittelbarkeit“ und „rechtlichem Gehör“ ist unter dem Vorwand der Geheimhaltung nicht mehr viel übrig geblieben.
Nun müssen die richtigen Fragen gestellt werden (Energiedepesche 1-2009, S. 11). Auch von erforderlichen „Anknüpfungstatsachen“ ist im Forum die Rede.
Fragt sich: Wer hat die Darlegungs- und Beweislast?
Für die Verbraucher im Sonderkundenbereich ist inzwischen mehr als „Licht am Ende des Tunnels“.
Tarifkunden – von denen es ja angeblich nicht so viele gibt - „bleiben im Dunkeln“.
--- Zitat ---@Lothar Gutsche
Durch das erste Urteil am Amtsgericht Würzburg vom 2.6.2009 habe ich das System der sogenannten Rechtsprechung erkannt und Bedarf für eine solche Urteilskritik gesehen. Mein Amtsrichter hatte nämlich große Teile seiner Urteilsbegründung aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 abgeschrieben, obwohl es im konkreten Fall gar nicht richtig passte.
--- Ende Zitat ---
Das „System“ ist politisch veranlasst.
--- Zitat ---BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07:
„Rdn. 18 … Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 10 EnWG 1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 Abs. 1 AVBGasV in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre. … „
--- Ende Zitat ---
Das „System“ war auch schon in den Urteilen vom Landgericht Osnabrück am 20.02.2008 - Az.: 2 S 636/06 und am 19.11.2008 - Az.: 2 S 67/08 erkennbar.
Nun ist dem auch das Amtsgericht Lingen im Urteil vom 14.09.2009 – Geschäfts.-Nr. 12 C 1143/08 (X) gefolgt. Das Urteil liegt dem Bund der Energieverbraucher vor (ist aber nicht in der Urteilssammlung enthalten).
--- Zitat ---Amtsgericht Lingen Urteil vom 14.09.2009 – Geschäfts.-Nr. 12 C 1143/08 (X):
„… der Versorger die Lieferverträge nicht vorlegen muss … der neue Gaspreis nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterlegen hat … nicht darüber zu befinden, ob und inwieweit die Klägerin [Versorger] mit dem neuen Gaspreis in angemessener Weise Gewinn erzielt hat … gilt der bei Vertragsabschluss bestehende Gaspreis als vertraglich vereinbart … … bundeseinheitlich bestehende Öl- und Gaspreiskopplung … habe er die einzelnen Kalkulationen rechnerisch nachvollzogen … die Richtigkeit seiner Kalkulationen daraus zurückgeschlossen, dass der Gewinn der Klägerin nicht gestiegen ist … Netzentgelte nicht ausgewiesen … hätte es zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausgereicht, dass bereits die Wirtschaftsprüfer, welche die Kalkulation der Klägerin überprüft haben, als Zeugen gehört werden. … sich auf die Unterlagen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestützt habe … auch gereicht hätte, die Personen zu vernehmen … Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben zitierten Urteil die Voraussetzungen für die Erhöhungen des Gaspreises dargelegt. Das Gericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt …“
--- Ende Zitat ---
Das Gericht folgt unbedenklich dem Gutachten eines Sachverständigen: „überzeugend, bedenkenfrei, äußerst lebensnah, naturgemäß, Plausibilitätsprüfung entspricht gesundem Menschenverstand … war nicht gehalten …\"
Das Amtsgericht bestellt einen Sachverständigen zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens.
Der Sachverständige wird feststellen, was festgestellt werden kann und soll.
Der Versorger legt eine so genannte „Kalkulation“ vor, aus der erkennbar ist, was erkennbar sein soll. Diese „Kalkulation“ ist ein Rechenwerk, was tabellarisch außerhalb eines buchhalterischen Rechnungswesens erstellt wird. Es ist z.B. nicht nachvollziehbar, welche Kosten wie auf die unterschiedlichen Kostenträger z.B. Gas, Strom und Wasser verrechnet werden.
Der Sachverständige wird möglicherweise Einblick in die Jahresabschlüsse nehmen, um zu erkennen, dass der Gewinn beim Gastarif nicht gestiegen ist (Äquivalenzverhältnis).
Das Gericht wird nur Einsicht in das Gutachten nehmen und diesem dann folgen.
Der Beklagte erhält allenfalls auch nur Einsicht in das Gutachten.
§ 1 EnWG wird ignoriert. Darlegung und Beweis erfolgen nur mit so genannten Gutachten.
Daraus ist erkennbar, was ein Tarifkunde erwarten kann.
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