Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
RR-E-ft:
Das Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006 (nicht rechtskräftig, Revision zum BGH eingelegt) wurde mitgeteilt von Dr. Kunth in der RdE 2006, 134 veröffentlicht.
Siehe auch hier:
http://www.zner.org/pdf/200601U7.pdf
Zunächst gibt es in RdE 2006, 136 dazu eine Anmerkung von Topp (AGFW beim VDEW).
Dieser merkt zu dem Urteil an:
"Seine dogmatisch saubere Begründung und sorgfältige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aber auch der Auffassung von Fricke (WM 2005, 547 ff.) verleiht dem Urteil eine besondere Bedeutung."
Im Einzelnen vgl. hier:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Anmerkung_Karlsruhe.pdf
Diese Einschätzung hinsichtlich der besonderen Bedeutung mag aus der Sicht der Energiewirtschaft zutreffen. Das Urteil ist sogar in seiner Art einzigartig. Es steht nämlich vollkommen allein.
Ganz anders als Topp sieht es Prof. Dr. Markert in seiner sich anschließenden Anmerkung zu dem selben Urteil in RdE 2006, 137 ff.
Markert nimmt dieses Urteil anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH umfassend unter die Lupe (allein 28 Fußnoten).
Er kommt zu dem Schluss, dass dieses Urteil schlicht nicht haltbar ist, alle vom Gericht für die Zulassung der Revision als bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig genannten Fragestellungen bereits vom BGH geklärt sind undzwar im Sinne des Gegenteils der vom LG Karlruhe vertretenen Rechtsauffassung.
Genauso ist es.
Das Urteil des LG Karlsruhe befindet sich in der Revision vor dem BGH.
Wie dieser seine Entscheidung dogmatisch sauber begründen wird, ist schon vollkommen abzusehen.
Man mag sich vor Augen führen, dass es sich bei Kollegen Topp um den Funktionär eines Lobbyverbandes der Energiewirtschaft handelt.
Prof. Markert war lange Zeit Direktor des Bundeskartellamtes.
Anders als das LG Karlsruhe sehen es zurecht die Landgerichte Heilbronn, Bonn, Düsseldorf, Mannheim, Hannover, Hamburg.
Vgl. nur hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3324
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3295
Die Anmerkung von Prof. Markert deckt sich mit der Stellungnahme von RinBGH Ambrosius auf dem Deutschen Mietgerichtstag:
http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdf
unter III.3. auf Seite 15
Für die Anmerkung von Herrn Kollegen Topp gilt dies gerade nicht. Es gibt ersichtlich keinen einzigen Richter am Bundesgerichtshof, der mit dieser Auffassung der Energiewirtschaft konform ginge.
Selbst Kuehne bezeichnet seine Auffassung zur sog. Verdrängungsthese in einem Aufsatz in der NJW ausdrücklich als Mindermeinung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze finde.
Tatsächlich ist diese These vollkommen unhaltbar.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
Neue Aufsätze zur Billigkeitskontrolle
- zu Gaspreisen von PD Dr. Hanau:
http://www.rws-verlag.de/zeitsch/zip/ZIP2806.HTM
(Im selben Heft auch Gaspreis- Urteil des LG Bremen vom 24.05.2006)
- zu Netzentgelten von Prof. Bork:
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/97839?or=0&tt=fachpresse
http://www.juristenzeitung.de/jrnl/jz/jz6113.htm#Reinhard Bork
Angesichts der weiteren BGH- Entscheidungen vom 07.02.2006 zur Billigkeitskontrolle von Netzentgelten und zur Unwirksamkeit von Verträgen ohne einseitiges Leistungsbestuimmungsrecht wird der letztgenannte Aufsatz wohl als "von der Energiewirtschaft für die Energiewirtschaft" erscheinen.
RR-E-ft:
Abseits der Energiewirtschaft stellen sich die selben Fragestellungen, die bereits ebenso umfassend untersucht wurden:
http://www.utzverlag.de/buecher/40353dbl.pdf
http://www.amazon.de/gp/product/3831603537/302-6466138-4200024?v=glance&n=299956
Das Ergebnis dieser umfassenden Untersuchung ist vollkommen eindeutig.
Wo man das Buch finden kann:
http://titan.bsz-bw.de/bibscout/P/PD/PD3000-PD3580/PD3460-PD3540/present?PRS=XML&SID=56ee6a6a-0&SET=1&FRST=40&COOKIE=U998,Pbszgast,I17,B0728+,SY,NRecherche-DB,D2.1,E56ee6a6a-0,A,R193.197.31.108,FY
RR-E-ft:
Der o. g. Aufsatz von Hanau ist ein Muss, für jeden , der sich mit der Materie befasst.
Wie bereits vermutet, ist die Anmerkung von Bork zur BGH- Entscheidung Netzentgelte I (Lichtblick- Urteil) in JZ 13/2006 auf Seite 682 ff. durch die BGH- Entscheidung Netzentgelte II (ZNER 2006, 136 ff. mit Anmerkung Markert) vollkommen überholt.
Soweit sich der Verfasser gerade auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart bezog, war diese vom BGH bereits aufgehoben worden.
Die Anmerkung enthält viele Ungereimtheiten.
So wird etwa behauptet, bei einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung müsste der Leistungsbestimmungsberechtigte eine neue, der Billigkeit entsprechende Bestimmung treffen. Dies ist jedoch gerade ausgeschlossen. Der Leistungsbetimmungsberechtigte selbst bleibt an seine Bestimmung gebunden. Er kann allenfalls beantragen, dass das Gericht eine Neubestimmung trifft.
Der Verfasser verbreitet sich über den Umfang der Verfahrensakten, wenn amtsgerichte über die Billigkeit von Netzentgelten zu entscheiden hätten, obschon Klagen zum einen wegen § 102 EnWG streitwertunabhängig von den Landgerichten zu entscheiden sind, zudem eine Konzentration erfolgen kann, zudem oft das Gericht am Sitz des Netzbetreibers zuständig sein wird.
Es wird gar konstertiert, Gerichte würden so die Höhe der Netzentgelte für alle Netznutzer festlegen, möglicherweise divergierend von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk.
Welch ein grober Unfug angesichts der Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen.
Diese Anmerkung von Bork erscheint also nicht anders als Teil der "Kampagne", die Markert in seiner Anmerkung in ZNER 2006, 138, [139] li.Sp. ausgemacht hat.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
Der Aufsatz von Prof. Büdenbender (Kanzlei Clifford Chance, ehemals RWE- Vorstand)
Schon die Überschrift suggeriert das Falsche.
\"Die Bedeutung der Preismissbrauskontrolle nach § 315 BGB in der Energiewirtschaft\"
Über § 315 BGB erfolgt keine Preismissbrauchskontrolle, sondern eine feinfühlige Angemessenheitskontrolle unter Abwägung der widerstreitenden, konfligierenden Interessen der konkreten Vertragspartner, um Einzelfall- und Austauschgerechtigkeit im konkreten Vertragsverhältnis zu bewerkstelligen. Man mag sich dabei getrost eine Apothekerwaage vorstellen. Nicht alles, was (nur) unangmessen ist, stellt auch schon einen Missbrauch dar. Missbrauch ist ein grober Begriff für grobe Sachverhalte.
Die Angemessenheitskontrolle aufgrund von eingräumter Rechtsmacht einseitig festgelegter Preise hat in der Energiewirtschaft nicht mehr und nicht weniger Bedeutung als in allen anderen Bereichen des Rechtsverkehrs. Es gibt insoweit keinerlei Sonderrolle der Energiewirtschaft. Energiewirtschaftsrecht steht nicht außerhalb der übrigen Rechtsordnung.
Der Kartellsenat (NJW 2006, 684) hat klar gesagt, dass im Falle eines bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts sich die einheitliche Preisvereinbarung nicht künstlich in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis aufspalten lässt, dies zu willkürlichen Ergebnissen führt.
Wo Büdenbender einen vereinbarten Anfangspreis und die Berechtigung des Leistungsbestimmungsberechtigten, die Preise in der Zukunft einseitig neu festzulegen, sieht, stellt sich die Frage, wann die Zukunft beginnt.
Die Zukunft beginnt in dem Augenblick, in dem die Gegenwart vorbei ist, also schon in der nächsten Sekunde. Deshalb ist bei einem bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Preis wohl allenfalls für eine juristische Sekunde nicht einseitig bestimmt. Der Kartellsenat hat deshalb recht. Alles andere ist vollkommen gekünstelt.
Aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses sind alle Preise innerhalb der sich unmittelbar anschließenden Vertragsdurchführungsphase zukünftige Preise, die also dem einseitigen Preisfestsetzungsrecht des EVU unterliegen, so dass diese Preise jederzeit ab Vertragsbaschluss einseitig festgelegt sind.
Deshalb hat der Kartellsenat zutreffend die künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig festgesetzte Folgepreise abgelehnt, weil dies innerhalb der Billigkeitskontrolle zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt (vgl. BGH NJW 2006, 684 ff. Rn. 9/10; Schwintowski, N&R 2005, 92 ff.).
Nähere Nachweise siehe hier Seite 7 bis 15.
Der VIII. Zivilsenat ist deshalb von der Rechtsprechung des Kartellsenats abgewichen und es hätte deshalb der Entscheidung des Großen Senats des BGH bedurft (vgl. auch RinBGH Ambrosius, ZNER 2007, 95 [97]).
Bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten, die sich aus dem Gesetz ergeben, also § 36, 38 EnWG i.V.m. § 5 StromGVV/ GasGVV muss natürlich das Interesse des Kunden an einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas bei der umfassenden Würdigung des Vertragszwecks Berücksichtigung, welches in § 2 Abs. 1 EnWG rechtlich anerkannt ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183). Möglichst preisgünstig und effizient heißt eben, so preisgünstig und effizient wie nur gerade möglich.
Auf die umfassende Würdigung des Vertragszwecks und der Abwägung der naturgemäß konfligierenden Interessen beider Vertragspartner kommt es bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 315 BGB an.
Deshalb muss Büdenbender den Begriff der Billigkeit doch verwechselt haben , wenn er ihn mit dem recht und billigen im Sinne der Sittenwidrigkeit oder gar mit einem kartellrechtswidrigen Preismissbrauch gleichsetzen will.
Weil es um die konfliegierenden Interessen gerade der beiden Vertragspartner geht, kann auch gerade nicht auf das Vergleichsmarktkonzept abgestellt werden, welches ja die gegenläufigen Interessen der konkreten Vertragspartner vollständig außer Acht ließe, insbesondere das rechtlich anerkannte Interesse an einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen.
Unvertretbar ist auch die Verwirkung durch dreimaliges Abbuchen von Abschlägen, vor allem wenn man erst nach einem Jahr und nach Zahlung der Jahresverbrauchsabrechnung überhaupt davon erfährt, dass die Vorlieferantenpreise gesunken und die Preise deshalb abzusenken waren, die Nichtabsenkung zur Unbilligkeit der einseitigen Preisbestimmung führte.
Viele Kunden konnten nur bei aufmerksamster Kontrolle der Jahresverbrauchsabrechnung überhaupt davon erfahren, dass die Preise vereändert wurden, zumals wenn Abschläge und Rechnungsbeträge abgebucht werden. Schließlich sagt die Abschlagshöhe an sich gar nichts über den zu zahlenden Preis. Man weiß schon oft nicht, wie die Abschlagshöhe überhaupt zustande kommt, ob sie etwa gewürfelt wird.
Es gibt Gerichtsverfahren, versorgerseits speziell vertreten durch Kollegen Kunth/ Tüngler, wo die klagenden Gaskunden erst durch Vorlage von Unterlagen des verklagten Versorgers in 2006 davon erfahren hatten, dass Ende 2003 die Vorliferantenpreise deutlich gefallen waren, Preissenkungen jedoch vollständig nicht weitergegeben wurden.
Unvertretbar ist es schließlich anzunehmen, der Lieferant könne entscheiden, ob und wann er eine bestehende Preisänderungsklausel ausschöpfe.
Wenn eine AGB- Klausel einen entsprechenden, nicht kontrollierbaren Gestaltungsspielraum beließe, verstieße die Klausel schon insgesamt gegen § 307 BGB und wäre somit insgesamt unwirksam mit der Folge, dass dann gar kein Preisänderungsrecht mehr besteht.
Es ist nicht etwa so, dass man auf dieses verbleibende Ermessen wiederum § 315 BGB anzuwenden hätte, sondern eine solche Klausel verstößt insgesamt gegen das Transparenzgebot.
Wirksam sind deshalb regelmäßig nur automatisch wirkende Preisgleitklauseln, mit festvereinbarten Terminen, zu denen die Berechnungsvorschrift ohne jedwedes Ermessen und \"ohne Wenn und Aber\" angewendet wird (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05). Keinerlei Ermessen bedeutet dabei tatsächlich keinerlei Ermessen, so dass sich nichts nach Ermessen vollständig oder nur teilweise ausschöpfen ließe.
Der Lieferant hat nur dann die Rechtsmacht, den Vertragspreis einseitig festzulegen, wenn ihm eine solche eingeräumt wurde. Dies kann regelmäßig überhaupt nur durch Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bei Vertragsabschluss oder durch Gesetz der Fall sein.
Liegt beides nicht vor, besteht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB und somit kein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung nach billigem Ermessen.
AGB- Klauseln können per se kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB einräumen, weil schon der weite Spielraum der Billigkeit gerade nicht den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung entspricht, den das Transparenzgebot gem. § 307 BGB erfordert (vgl. BGH KZR 10/03 unter II.6). Klauseln, die ein Ermessen einräumen, verstoßen also gegen § 307 BGB.
Eine vollkommen andere Frage als die Rechtsmacht zur einseitigen Festsetzung eines Vertragspreises ist die Frage der Marktmacht, die im Kartellrecht eine Rolle spielt.
Marktmacht, eine marktbeherrschende Stellung fängt auch nicht erst bei einer Monopolstellung an, wie Büdenbender zu suggerieren sucht. Dieser will offensichtlich allein aus einer fehlenden Monopolstellung darauf schließen, das keine marktbherrschende Stellung also Marktbeherrschung vorliege, was eindeutig falsch ist, vgl. nur § 19 Abs. 3 GWB.
Marktmacht, egal wie groß diese auch sei und mag diese auch eine Monopolstellung sein, verleiht niemals die Rechtsmacht zur einseitigen Festlegung eines Vertragspreises.
Deshalb führt eine Monopolstellung auch niemals zur Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB und zum Recht, die Preise einseitig festzusetzen.
Solche Rechtsmacht können nur der Vertragspartner bei Vertragsabschluss oder der Gesetzgeber einräumen. Besteht diese Rechtsmacht, bedarf sie jedenfalls einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, auch wenn keinerlei Marktmacht vorhanden ist.
Manch einer mag aus der Tatsache, dass Marktbeherrscher zuweilen auch den Gesetzgeber beeinflussen, den falschen Schluss ziehen, der Marktbeherrscher schöpfe aus eigener Kraft Rechtsmacht.
Dies darf aber nicht sein und es ist Aufgabe des Staates, vor dem Missbrauch von Marktmacht zu schützen. Dies geschieht über die Bestimmungen des GWB.
Mit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle hat dies allenfalls soweit zu tun, als ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch niemals eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB darstellen kann. Die Unbilligkeit fängt aber weit früher an als ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch, weil bei Letzterem auch Erheblichkeitszuschläge von bis zu 10 Prozent eine Rolle spielen.
Schließlich führt ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch zur Nichtigkeit der Preisbestimmung gem. §§ 19, 20, 33 iVm. § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.
Rechtsfolge ist somit die Nichtigkeit und nicht nur die (derzeitige) Unverbindlichkeit.
Besteht also keine Rechtsmacht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB, stellt der vereinbarte Preis jedoch einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch dar, so ist die Preisvereinbarung gem. § 134 BGB nichtig. So ähnlich verhält es sich auch beim sittenwidrigen Wucher gem. § 138 BGB, der keinerlei Marktmacht, sondern nur die Dummheit des übertölpelten Vertragsteils und deren sittenwidrige Ausnutzung bedarf.
Die Rechtsfolge eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs oder eines sittenwidrigen Wuchers besteht eben gerade nicht darin, dass ein Gericht gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung treffen könnte.
Und deshalb sind die Voraussetzungen, Grenzen und Folgen einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle und einer kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle wie auch des sittenwidrigen Wuchers nach wie vor vollständig voneinander verschieden, so dass auch die Methoden zur Feststellung eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs methodisch untauglich sind, um eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle zu bewerkstelligen.
Insbesondere das Vergleichsmarktkonzept ist deshalb für eine zivilrechtliche Billigkietskontrolle vollkommen untauglich.
Ebenso taugt eine Lastwaage in einer Spedition nicht dazu, eine Apothekerwaage zu ersetzen, die ganz andere Aufgaben zu erfüllen hat. Wer´s nicht glaubt, probiere es aus.
Und deshalb hat man bei Büdenbender den Eindruck, er wolle den mit § 315 BGB weniger Vertrauten, geleitet von den Interessen der Energiewirtschaft aufs Glatteis führen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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