Energiepreis-Protest > NEW
NVV Mönchengladbach / EVS
Kampfzwerg:
@Schwalmtaler
zu a)
der Versorger stellt die RG immer zu seinen aktuellen Preisen aus, das ist nicht fehlerhaft.
zu b) Rechnungskorrektur unter Hinweis auf Zählerstandsmeldung fordern, ist in Bezug auf Verbrauch nämlich offensichtlich fehlerhaft.
zu c)
Wenn die Aufrechnung verboten wurde, darf auch der Abschlag für die neue Abrechnungsperiode nicht mit der RG für die alte Periode verrechnet werden, heisst der neue Abschlag hat auf der alten RG in der Forderungsaufstellung nichts zu suchen.
Genau so wenig wie die Restforderung 05.
Also auch fehlerhaft.
Ebenfalls RG-Korrektur fordern.
Nach der Forderungsaufstellung kann er erwähnen, was er mag (Termine neue Abschläge für neue Periode, Restforderung aus letztem Jahr).
Hatte ich letztes Jahr auch, der Versorger brauchte 3 Anläufe für eine korrekte Rg 05.
Dafür war die 06 dementsprechend o.k.
Sie sind also lernfähig :wink:
Cremer:
@Kampfzwerg,
das ist ja interessant zu c) :shock:
Wo haben Sie diese Ansicht her?
Etliche Jahresrechnungen der SWK nach dem 10.1.07 erstellt weisen als Abschlag den Januar 2007 aus bzw. ist in der Auflistung enthalten.
Zahlungsplan der SWK weist nur 11 Abschläge aus, gezahlt (wegen Dauerauftrag :( ) sind aber 12 Abschläge.
Kampfzwerg:
--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Kampfzwerg,
das ist ja interessant zu c) :shock:
Wo haben Sie diese Ansicht her?
Etliche Jahresrechnungen der SWK nach dem 10.1.07 erstellt weisen als Abschlag den Januar 2007 aus bzw. ist in der Auflistung enthalten.
Zahlungsplan der SWK weist nur 11 Abschläge aus, gezahlt (wegen Dauerauftrag :( ) sind aber 12 Abschläge.
--- Ende Zitat ---
@ Cremer
Versuch macht klug :wink:
Eigentlich habe ich diese Erkenntnis nebenbei gewonnen.
Nicht dass wir uns missverstehen: Es geht nur um die Verrechnung des neuen Abschlags und der Restforderung in der Forderungsaufstellung.
Nach der Forderungsaufstellung können diese Angaben nebenher im Text natürlich irgendwo erwähnt werden.
Ist aber doch auch nur eine logische Überlegung: wenn eine Verrechnung der Restforderung mit der neuen Periode verboten werden kann, sollte es doch auch, im Umkehrschluss, bei einer Verrechnung der neuen Abschläge mit der alte Periode so sein.
Die Abschläge sind ja für eine neue Abrechnungsperiode, die mit der erstellten aktuellen Abrechnung nichts zu tun hat. Also eine rein rechnerische Abgrenzung immer nur für die jeweiligen Jahresenabrechnungen.
gedacht, gesagt, getan: hat funktioniert:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=20467&highlight=#20467
Schwalmtaler:
Hallo Kampfzwerg,
wie gesagt, hatte die rechnung per Fax am 18.01. moniert und auch meine entsprechende Gegenrechnung mitgeliefert. Fazit: anstatt geforderter 5xx,xx € (inkl. 1. Abschlag 2007) erhalten sie nur meinen reduzierten Abschlag, da der Rest ja nicht fällig ist!!!
Nach deren Antwort melde ich mich wieder!
Gruß
Schwalmtaler
Schwalmtaler:
So, nun sind 2 Monate um und die EVS hat sich noch nicht gerührt.
wie im letzten Jahr keine Mahnung, keine Zahlungserrinnerung und auch keine Sperrandrohung.
Sollte ich diesmal, da ich 12€ als Guthaben zurückfordere, mal nachhören?
Wie sieht es mit der Verwirkungsfrist in so einem Fall aus? Ist die unerlaubte Verrechnung der "Außenstände 2005" mit den Abschlägen für 2006 als Zeitpunkt relevant, oder läuft die Verwirkungsfrist seit meiner Gegenrechnung für 2006 seit Januar 06?
Wäre für eine kurze Antwort dankbar.
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