Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen
Schwalmtaler:
Moin in die Runde,
bin nun doch etwas verwirrt.
Ich hatte es bisher so verstanden, das 2,05 ct/kwh Stromsteuer zu entrichten sind. Der Stromanteil aus erneuerbaren Energien ist hievon ausgenommen. Für diesen Teil muss man die EEG- und KWK-Umlage zahlen.
Beispiel:
4.000 kwh Verbrauch, Anteil der erneuerbaren Energien lt. Versorger 10%
würde für mich bedeuten:
3.600 kwh * 2,05 ct = 73,80 Stromsteuer + Umlagen EEG und KWK
Abgerechnet wurden aber:
4.000 kwh * 2,05 ct = 82 € Stromsteuer + Umlagen
Das bedeuted eine fehlerhafte Abrechnung der Stromsteuer!?
Das die Umlagen erst nach einer Spitzabrechnung fällig sind, ist mir nicht bekanntgemacht worden, sondern wird als fester Bestandteil der Rechnung verkauft, der angeblich auch nicht in den Netznutzungsgebühren enthalten ist, obwohl doch die Netzbetreiber diese Mehrkosten auf ihren Preis umlegen müssten, oder nicht?
an Randy:
Aus welchem Teil vom Niederrhein kommst Du denn? Ich bin aus Schwalmtal (41366) Gasversorger EVS (Tochter der NVV) und Strom RWE
Vielleicht sollten wir uns mal kurzschließen über PN?!
RR-E-ft:
@Schwalmtaler
Bei der Stromsteuer ist aufgefallen, dass dort möglicherweise eine Differenz bestehen könnte, was klärungsbedürftig wäre.
KWK- Umlage ist Teil der Netzentgelte, weil die Belastung beim Netzbetreiber verbleibt, der diese auf seine Kunden weiterwälzt.
EEG- Umlage ist Teil der Strompreise, weil die Belastung bei den Stromhändlern/ Lieferanten verbleibt, welche diese auf ihre Kunden weiterwälzen.
KWK- und EEG- Umlage müssen nach LG Münster (im Forum verfügbar) gegenüber (Sonder-) Kunden spitz abgerechnet werden. M.E. auch gegenüber Tarifkunden.
Dies folgt daraus, dass die Tarifgenehmigung sich nur zu den höchstzulässigen Preisen verhält, welche das EVU nicht zu fordern gezwungen ist, weil es nach unten von den genehmigten Preisen abweichen kann und darf.
Die Frage der Ausschöpfung des Rahmens bis zu den höchstzulässigen Preisen unterliegt der Billigkeitskontrolle, wie auch Tarifpreise von Versorgungsunternehmen überhaupt.
Vgl. nur hier Abs. 51 bis 53:
http://www.jurpc.de/rechtspr/19980127.htm
Vgl. nur hier unter II 2 a:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003-4&nr=26257&anz=183&pos=24&Frame=2
Vgl. hier unter II 1:
http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.php
Eine solche Spitzabrechnung gegenüber Kunden kann erst erfolgen, wenn auch eine Spitzabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
cabello:
Hallo runde
das ist ja ein recht interessantes Thema.
Das wurde hier
LG Münster: EEG/KWK- Umlage nicht fällig
auch schon mal diskutiert !
Ich werde das wohl als nächsten Ansatz bringen um den Preis den ich z.Zt. Zahle zu senken. :lol:
Aber auch hier gilt, den ersparten Betrag auf die Bank bringen.
Denn irgendwann muss man doch Zahlen!
Meine Frage:
Wollen die Versorger diese Spitzenabrechnung nicht machen?
ich verbleibe
Randy:
Hallo an alle,
zunächst Dank für die Beiträge. Habe einiges davon beim Schriftverkehr verwendet.
@Cremer
--- Zitat ---
An einer Zahlung der Stromsteuer ist nicht zu zweifeln.
--- Ende Zitat ---
Ist schon klar. Die Frage ist doch: für jede gelieferte kWh oder sind die aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten kWh davon ausgenommen.
Hiernach scheinen letztere von der Stromsteuer befreit:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom
--- Zitat ---
Sollte der Versorger die Angaben verweigern, kündigen Sie ihm eine Kürzung des kWh - Satzes eben um den gesamten genannten Betrag von 2,05 Cent/kWh an.
--- Ende Zitat ---
Ist geschehen. Allerdings habe ich nach der 4. Aufforderung wenig Hoffnung. EVU stellt sich absolut stur.
Die Energieaufsichtsbehörde hat sich schon mal tel. gemeldet und ist offenbar zu Auskünften bereit. Werde weiter berichten
Cremer:
@Randy,
Stromsteuer frei sind nur Erzeugungsanlagen unter 2 MW Leistung
und
Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energieen gespeisten Netzen
Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn der Versorger die Zuschläge für EEG und KWKG nicht nennen will, betsätigen Sie ihm seine Sturheit, dass nach 3 Aufforderungen er diesen bisher nicht nachgekommen ist und kürzen Sie dann die Rechnungen/Abschläge.
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