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Autor Thema: Stadtwerke Bremen SWB  (Gelesen 58346 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #45 am: 21. August 2006, 19:27:31 »
@Wolfram

Vielleicht lesen Sie zunächst den Thread bis zu Ihrem eigenen Beitrag.

Offline uwes

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #46 am: 22. August 2006, 18:56:29 »
Zitat von: \"Wolfram\"
von der Verbraucherzentral Bremen wurde geraten die neuen Gasversorgungsverträge anzuerkennen. In diesen wird ein Gaspreis vorgegeben .


Ich habe schon auf der Seite zuvor auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Ich kann mir deshalb nicht vorstellen, dass die Verbraucherzentrale wirklich diese Empfehlung ausgesprochen hat. Ich habe vielmehr gehört, dass die Verbraucherzentrale ein neues Abmahnverfahren wegen der neuen Verträge vorbereitet.

Das ist wohl auch richtig so. Zwar gibt es Rechtsprechung dazu, ob ein erster Preis bei Vertragsschluss in dem herkömmlichen Sinne als "vereinbart" oder (m.E. richtigerweise) als "gestellt" anzusehen ist und somit nur in letzterem Falle der Billigkeitseinwand greift, jedoch würde ich es nicht darauf ankommen lassen.

Übrigens treten die neuen Vertragsbedingungen nicht automatisch in Kraft.
Die swb- Gruppe hat allen Kunden die Aufforderung mit auf den Weg gegeben, den Vertrag unterzeichnet zurück zu schicken.

Nur wer das tut, läuft Gefahr, die aktuellen Preise letztlich nicht mehr mit Erfolg bekämpfen zu können.

Also: Es sollten keine Verträge unterschrieben zurückgeschickt werden.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Wolfram

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #47 am: 22. August 2006, 19:55:41 »
Hier das Ergebnis meiner Nachforschungen zum Thema neue Gasverträge der swb

zum neuen Gasvertrag der SW Bremen lässt sich Folgendes sagen.

Preisanpassungsrecht

Es bestehen auch an der Wirksamkeit des neuen Preisänderungsmechanismus große Zweifel. Es wird auf eine Regelung in den AVBGasV Bezug genommen. Aus § 4 Abs. 2 AVBGasV folgt jedoch aus unserer Sicht kein eigenständiges Preisanpassungsrecht. Es geht in der Vorschrift nur um das Wirksamwerden von Preisänderungen. (Diese Einschätzung wird vom LG Bremen (Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05) zumindest angedeutet und vom LG Dresden (Urteil vom 30.06.2006, Az.: 10 O 3613/05) unterstützt.) Danach hätten die swb auch in ihren neuen Verträgen kein wirksames Preisänderungsrecht.

Unbilligkeitseinwand und neuer Vertrag

Man sollte Unbilligkeitseinwand gleich auf den neuen Vertrag ausdehnen, d.h. die Preise sofort als unbillig rügen. Dadurch dass man aufgrund der Kündigung durch das Versorgungsunternehmen und der aktuellen Situation praktisch gezwungen ist den neuen Vertrag zu akzeptieren, wäre es auch nicht haltbar, die Preise als ausgehandelt hinzustellen. Man sollten nur die Aufrechterhaltung seines Unbilligkeitseinwands klar zum Ausdruck bringen. Dabei kann  man zudem auf das nach wie vor nicht bestehende Preisanpassungsrecht hinweisen.

Offline uwes

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #48 am: 23. August 2006, 16:56:05 »
Zitat von: \"Wolfram\"
Man sollte Unbilligkeitseinwand gleich auf den neuen Vertrag ausdehnen, d.h. die Preise sofort als unbillig rügen.


Das geht aber ja gerade erst dann, wenn man den Vertrag unterzeichnet und an die swb zurückschickt.
In dem Moment besteht jedoch die Gefahr, dass man den Preis akzeptiert hat. (Gerichtliche Auslegungsfragen, die hier schon diskutiert wurden einmal unberücksichtigt gelassen)

Aber: nach der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bremen können die Preise nicht erhöhrt werden. Nach dem neuen Vertrag u.U. schon, wenn das Gericht in § 4 Abs. 2 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht sehen sollte, was ja auch gerade bezweifelt wird.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline tacheles

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #49 am: 29. August 2006, 15:58:18 »
Auch ich habe als Gaspreisrebell eine Kündigung der SWB mit Anschreiben der Vertragsumstellung und dem neuen AUFTRAG erhalten, der von mir zu unterschreiben ist, ansonsten ich zu dem wesentlich ungünstigerem Tarif für Kleinverbraucher abgerechnet würde. In diesem AUFTRAG stehen klar die von SWB geforderten erhöhten und gerichtlich bisher nicht anerkannten Preiserhöhungen.

Wenn ich das Vertragrecht noch recht verstehe, so macht mir die SWB ein Angebot welches ich mit dem Auftrag annehme, somit ist ein neuer Vertrag mit den o.a. Bedingungen entstanden. Damit hat die SWB m.E. nach die ausstehende gerichtliche Entscheidung ausgehebelt. Der Verbraucher hat für die Zukunft als Grundpreis den angegebenen Preis akzeptiert, weiteren Preiserhöhungen kann selbstverständlich mit dem Einwand der Billigkeitsprüfung widersprochen werden, aber der erhöhte neue Preis steht erst einmal.

Über Radio Bremen wurde die Verbraucherzentrale Bremen, Frau Czarnecki am 22.08.2006 zur Problematik der neuen Verträge befragt. Frau Czarnecki sagte sinngemäß, man solle die Verträge erst einmal unterschreiben und dass die neuen Preise keine Auswirkungen auf die Widersprüche hätten, da die SWB in Ihrem Anschreiben ausdrücklich zugesichert hätten :
-Auszug aus dem Anschreiben “ Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“ -.
Auch auf der am Nachmittag stattgefundenen Veranstaltung gemeinsam mit der BIGAS Bremen wurde dies, obwohl eindringlich von Teilnehmern auf die o.g. drohenden Auswirkungen hingewiesen wurde, wiederholt.

Das der Widerspruch unberührt bleibt ist klar, jedoch ist ab dem 01.10.2006 ein neues Vertragsverhältnis mit neuen Bedingungen Grundlage, die VZ Bremen ist aufgefordert zu klären ob diesem tatsächlich ohne Auswirkung auf den geforderten Preis zugestimmt werden kann, denn
1.   stimme ich nicht zu, droht die SWB mit hohem        Kleinverbrauchertarif.
2.   stimme ich zu und widerspreche dem Preis, kommt kein Vertrag zustande somit siehe 1.
3.   stimme ich zu und berufe mich später auf meinen Widerspruch, ist dies mit der Erklärung der SWB abgedeckt?
4.   kann überhaupt die SWB einen Vertrag kündigen, derzeit noch Monopolist in Bremen, um offensichtlich ihre Preisvorstellungen durchzusetzen. Eine Vertragsumstellung auf die neuen ges. Anforderungen hätte es doch auch getan.

Ich bin gespannt, ob sich zur geplanten Veranstaltung am 05.09. in Bremerhaven und am 14.09. in Bremen neue Aspekte und rechtliche Sicherheiten ergeben.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/kontakt/impressum.html

Offline tacheles

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #50 am: 09. September 2006, 17:46:36 »
Selbstverständlich habe ich meine Bedenken auch an die VZB gemailt und erhielt auch Antwort, aber ich stellte heute nochmals folgende Nachfrage:

Herrn Dr. Wambach

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Ich sehe jedoch zu Punkt 4. der „Fragen und Antworten“ noch Klärungsbedarf.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/energie/faq-gas-swb.html

Im Gegensatz zu meinen Bedenken gehen Sie (die VZB) davon aus, dass auch bei den neuen Verträgen für die Widersprüchler aufgrund der Erklärung in dem Anschreiben der swb :

“ Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“

die Preise des neuen Vertrages nicht anerkannt werden. Siehe auch das Interview vom 07.09. im Weser Kurier.
WK : Akzeptiere ich mit dem neuen Vertrag denn nicht gleichzeitig auch den darin festgeschriebenen Gaspreis?
VZB: Nein. Die alten Wiedersprüche haben trotz der Vertragsumstellung weiter Bestand.

Das der Widerspruch „ unberührt“ bleibt ist selbstverständlich. Aus dieser schwammigen Formulierung geht m.E. nach aber nicht eindeutig hervor, dass dies über die Vertragsumstellung hinaus gilt. Denn ich unterschreibe einen Auftrag mit gerade diesen bisher nicht akzeptierten Preisen. Daher die Fragen :

1.   Welche Rechtsgrundlage oder –einschätzung liegt Ihre Beurteilung zu Grunde?
2.   Aus welchem Grund hat die Erklärung der swb aus dem Anschreiben überhaupt bestand, sie ist ja kein Vertragsbestandteil.
3.   Ist es für die Widersprüchler nicht vielleicht sinnvoll, den obigen Satz schriftlich in den „Auftrag“ einzufügen und somit zum Vertragsbestandteil zu machen?

Über eine, meine und die vieler anderer Bedenken ausräumende Klärung und Antwort bin ich sehr dankbar.


Gleichzeitig empfehle ich, einmal den Beitrag von Reinhold zu lesen.

Widersprüchliche Empfehlungen bezüglich neuer swb-Verträge

Offline uwes

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #51 am: 14. September 2006, 15:36:53 »
Zitat von: \"tacheles\"
Wenn ich das Vertragrecht noch recht verstehe, so macht mir die SWB ein Angebot welches ich mit dem Auftrag annehme, somit ist ein neuer Vertrag mit den o.a. Bedingungen entstanden. Damit hat die SWB m.E. nach die ausstehende gerichtliche Entscheidung ausgehebelt. Der Verbraucher hat für die Zukunft als Grundpreis den angegebenen Preis akzeptiert, weiteren Preiserhöhungen kann selbstverständlich mit dem Einwand der Billigkeitsprüfung widersprochen werden, aber der erhöhte neue Preis steht erst einmal.


@tacheles

Genauso ist es. Die Verbraucherzentrale hat sich einen Bärendienst erwiesen, als sie diese "Empfehlung veröffentlicht hatte.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Reinhold

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #52 am: 22. September 2006, 16:02:36 »
.

Ich habe 2 alte Verträge von 1974 und 1996 von swb-Kunden bekommen. Beide Verträge enthalten eine Kündigungsfrist von 1  Jahr. Die sbw- Bremen verstößt demnach gegen die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist in den alten Verträgen, weil zwischen der Mitteilung der Vertragsumstellung und des Umstellungstermines am 01. Oktober nicht einmal 2 Monate liegen. Die swb-Bremen  begründet das, so auch bei mir, mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB.

Fakt ist: Die swb Bremen kündigt alle alten Verträge, ohne sich an vertragliche Regeln und Fristen zu halten. Im gleichen Zuge wird in diesen Verträgen ein Startpreis von 5.55 Cent Brutto (=4,79 Cent Netto) vorgegeben. Im Kleingedruchtem am Rand des Vertrages ist außerden folgende, sehr bedenkliche Klausel nachzulesen:

"swb darf den Festpreis und den Verbrauchspreis
entsprechend § 4 Absatz 2 AVBGasV anpassen.
Es handelt sich um eine einseitge Leistungsbe-
stimmung , die wir nach billigem Ermessen
ausüben".

swb Bremen >

a) ignoriert damit vertraglich festgelegte Kündigungsfristen,
    beruft sich fadenscheinig auf eine außerordentliche
    Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB,

b) nach dieser kurzfristigen (rechtswidrigen!?) Kündigung
    wird dem Unterschriftsverweigerer angedroht, in den
    ungünstigeren (Kochgas) Basis Tarif runtergestuft zu
    werden.

Um diese Nacht und Nebel-Aktions-Kündigung in eine eine fristgemäße Kündigung von einem Jahr Kündigungszeit umzuwandeln, wäre eine Feststellungsklage notwendig. Darüber sind sich mehrere Anwälte einig.

Meine Frage an die Rechtsexperten lautet:

Wie  kann man der willkürlichen Herabstufung in den  ungünstigen basis- Tarif, als  Sanktion gegen die Unterschriftsverweigerung,  entgegenwirken
(denn bis zur Entscheidung bei einer Feststellungsklage, vergeht ja eine Menge Zeit)  Die Herabstufungs-Androhung trägt außerdem erpresserische Züge und dürfte so nicht stehenbleiben. Gibt es per Einstweiliger Anordnung eine Möglichkeit,  dieser Tarif-Herabstufung entgegenzuwirken?

Für jeden Tipp bin ich dankbar.

Reinhold
Orbation@t-online.de

.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #53 am: 23. September 2006, 14:26:23 »
Kollege Dr. Wambach weist in der Berufungserwiderung auf Seite 16 auf Folgendes zutreffend hin:

"Nur dann, wenn es der Beklagten vollkommen unzumutbar ist, die Kläger mit Gas zu beliefern, könnte unter Umständen der das deutsche Recht dominierende Grundsatz pacta sunt servanda aufgesprengt werden. Die Anforderungen an eine Vertragsunwirksamkeit wegen unzumutbarer Härte (§ 306 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sind streng. Die Beklagte müsste die Härte, die Unzumutbarkeit oder den wichtigen Grund darlegen und beweisen, was sie nur dann könnte, wenn sie ihre Kalkulation offenlegt, was sie bisher vehement ablehnt."





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline tacheles

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #54 am: 27. September 2006, 18:40:52 »
Auch in meinen Bedingungen der swb von 1990 steht, (der Vertrag)..läuft zunächst auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom oben genannten Vertragsbeginn.
Wird er von einem Vertragspartner nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Also wegen unwirksamer Kündigung widersprechen?

Auszug aus dem Interview Dr. Wambach - taz:

Viele BremerInnen haben neue Gaslieferverträge von der swb bekommen und fragen sich jetzt: Soll ich jetzt unterschreiben oder nicht?

Lovis Wambach, Rechtsanwalt: Das Problem ist, dass die swb nicht innerhalb der Kündigungsfristen gekündigt hat. Wenn man wollte, könnte man dagegen klagen. Wer nicht widerspricht, bei dem tritt der Vertrag einfach in Kraft, sagt die swb. Das geht juristisch gar nicht. Wenn man aber widerspricht, landet man zunächst in der Grundversorgung - und muss sich da mit anwaltlicher Hilfe wieder herauskämpfen.


Die swb macht Druck und lässt alle Widersprüchler, die noch nicht den unterschriebenen Vertrag zurückgesandt haben anrufen. Ich habe mit der Telefondame gesprochen und wegen der Unklarheiten die Antwort bekommen, dass doch auch die Verbraucherzentrale empfiehlt zu unterschreiben und der Preis von 5,55 ct./kwh doch auch jetzt schon gelte, wenn ich den Auftrag nicht unterschriebe, ich in den ungünstigen Kleinverbrauchertarif (zwangs)eingestuft würde.

Bei allen Beiträgen zu diesen Themen auf der Webseite der Verbraucherzentrale Bremen geht nie klar hervor, ob und warum bei den neuen Verträgen der Widersprüchler der neue Preis nun gilt oder nicht. Man bezieht sich immer nur auf den Satz des Anschreibens:

" Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt"

Aus dem Gespräch mit der swb geht klar hervor, dass diese von dem Preis 5,55 ct./kwh als Grundpreis ausgehen.

Selbst auf der Webseite der VZB steht:

Die swb wird am 1. Oktober die Gaspreise erneut anheben. Gegen diese Gaspreiserhöhung müssen ALLE Kunden der swb Widerspruch Widerspruch (neue Version – ab 1.10!) einlegen, weil ab 1. Oktober für alle ein neuer Vertrag gilt. Der bisher eingelegte Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen bis zum 30. September 2006 bleibt gültig.

Und weiter

   ·  Akzeptiere ich mit dem Vertrag auch den dort genannten Gaspreis?
Wenn Sie in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben, „bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“ (Anschreiben der swb). ....
... Da ab 1. Oktober ein neuer Vertrag gilt........
... Die „alten“ Widersprüche gelten nur für den „alten“ Vertrag........

Die Frage stellt sich, ob die VZB diese Punkte übersieht oder stillschweigend akzeptiert.

Ich habe auf meine Fragen an die VZB leider keine konkrete Antwort erhalten. Herr Dr. Wambach mailte zurück:

Wenn Sie 101 Prozent sicher gehen wollen, schreiben Sie auf Ihren Vertrag: Vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung der Preise.

Ich verstehe die Haltung seitens der VZB nicht, denn man muß in diesem Zusammenhang einmal klarstellen, dass gerade die VZB doch die aktiv führende Rolle in der Gaspreisprotestbewegung innehatte.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #55 am: 29. September 2006, 13:44:12 »

Offline uwes

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #56 am: 02. Oktober 2006, 18:05:58 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Hat man Worte:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=16345


Es ist ja leicht, mit neuen Verträgen und neuen Preisvereinbarungen im Rücken die Preise gleich wieder zu erhöhen.
Die meisten Bremer Gaskunden haben gar nicht begriffen, was die Verbraucherzentrale ihnen da geraten hatte.

Eine kleine, verschwindend geringe Zahl von Widerständlern wehrt sich allerdings. Die anderen können das wegen der neuen vertraglichen Vereinbarungen wegen des bislang geltenden Preises wohl nicht mehr.

Jetzt stellt sich die - rechtliche - Frage, ob die swb berechtigt ist, den widersprechenden Kunden einen teueren Tarif aufzudrücken.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #57 am: 02. Oktober 2006, 18:20:05 »
@Uwes

Mit meinem Sprachlosigkeit andeutenden Halbsatz meinte ich, dass das Unternehmen wohl selbst davon ausgeht, dass bisher die Netzentgelte und mit diesen selbstredend auch die Gesamtpreise entsprechend zu hoch sind, dass man diese jedoch erst nach einem Bescheid der Regulierungsbehörde absenken kann......

Was neue Verträge wert sein sollen, wenn "drei Tage nach Abschluss", die Tinte darunter noch gar nicht trocken, die Preisvereinbarung, auf die man sich ggf. geeinigt hat, schon nichts mehr zählen soll, mag das Geheimnis des Unternehmens sein.

Man bietet doch keine Verträge an, von denen man klar absehen kann, dass die angebotene Preisstellung keinen Bestand haben kann....

Das erscheint wohl als unseriöse Bauernfängerei.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Reinhold

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #58 am: 04. Oktober 2006, 06:57:01 »
Bremer Bürger Initiative gegen Gaspreiserhöhungen,
Beratungstelefon 0421-5963486 oder 0178-4498766
(tägl. von 17-24 Uhr. Wir können kostenlos ins Festnetz
zurückrufen)

Hallo Anny,

wenn Du Dich näher über die Bremer Situation informieren
möchtest und Rat benötigst, solltest Du Dich mit der Bürger-
Initiative in Verbindung setzen. Ich betreue z. B. die Telefon-
Hotline und kann Dir wichtige Hinweise liefern, wie Du mit der
swb umgehen musst.

Gruß  Reinhold

Offline tacheles

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« Antwort #59 am: 04. Oktober 2006, 11:51:32 »
Zitat von: \"uwes\"



Die meisten Bremer Gaskunden haben gar nicht begriffen, was die Verbraucherzentrale ihnen da geraten hatte.

Eine kleine, verschwindend geringe Zahl von Widerständlern wehrt sich allerdings.


Leider ist das wohl so. Beabsichtigt?? kann ich mir nicht denken, wäre zu perfide.
Würde gerne die geringe Zahl verstärken, bitte um Kontakt.

 

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