Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke Bremen SWB  (Gelesen 58537 mal)

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Offline energienetz

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #15 am: 20. Mai 2006, 10:00:22 »
am 24. ist urteilsverkündung 10 Uhr Rund 218 Schwurgerichtssaal.

Offline Monaco

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #16 am: 24. Mai 2006, 11:25:41 »
Bremer Energieversorger swb unterliegt im Streit um Gaspreiserhöhungen

BREMEN (dpa-AFX) - Der Bremer Energieversorger swb hat am Mittwoch den Rechtsstreit um Gaspreiserhöhungen vor dem Landgericht verloren.
...

Quelle: dpa-AFX


Herzlichen Glückwunsch nach Bremen!

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #17 am: 24. Mai 2006, 12:06:14 »
Treffer! Versenkt.

Glückwunsch nach Bremen und einen schönen Feiertag.

http://www.foerderland.de/419+M504f43a9815.0.html

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14797

http://syke.mzv.net/news/stories/bremen/?id=74456

Ein aufrichtiges Mitgefühl an den Kollegen, der die entsprechenden Klauseln gestrickt hat.

Verantwortlich zeichnet indes immer noch die Geschäftsführung. Hoffentlich ist man gut versichert....


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline energienetz

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #18 am: 24. Mai 2006, 19:37:53 »
Das Urteil überzeugt, wer es lesen mag, findet es hier (wo sonst?)
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=657&file=dl_mg_1148491390.pdf

Offline uwes

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #19 am: 24. Mai 2006, 21:38:58 »
Das (Teil-) Urteil des Landgerichts Bremen wirft einige sehr interessante Fragen für die Verbraucher in Bremen auf.

Das Urteil
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=657&file=dl_mg_1148491390.pdf
beschäftigt sich mit der Unwirksamkeit der in sämtlichen Bezugsverträgen der Bremer Gaskunden in den verschiedenen Jahren vereinbarten Preisänderungsklauseln.

1. Welcher Preis gilt dann?

Entsprechend der Auffassung des Landgerichts also derjenige, der bei Abschluss des Gasbezugsvertrages vereinbart wurde. Das dürfte bei vielen Gaskunden Jahrzehnte zurück liegen.

2. Können die Bremer Gaskunden zuviel gezahlte Entgelte zurückverlangen?

Antwort: Ja, da sie ohne Wissen um die Unwirksamkeit der Klausel die Preiserhöhungen gezahlt haben.

3. Ist die swb AG auf Dauer im Rahmen der derzeitigen Verträge von Preiserhöhungen ausgeschlossen?

Hier sind die Rechtswissenschaftler, nicht die Praktiker gefragt.

4. Welchen Zweck verfolgt die Berufungseinlegung durch die swb AG ?

Antwort: Man wird sicherlich versuchen, wenigstens die Preiserhöhung im Rahmen billigen Ermessens vornehmen zu dürfen. In erster Linie dürfte die swb AG allerdings auf Zeit spielen um sich auf mehrere Jahre den Rückforderungsansprüchen der Kunden zu entziehen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Cremer

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #20 am: 25. Mai 2006, 16:26:51 »
@Fricke,

was heißt im Urteil auf der Seite 17, 3. Absatz die ersten beiden Sätze.

"§§315, 316 BGB können ebenfalls....."

Könen Sie dies kurz erläutgern?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #21 am: 25. Mai 2006, 16:29:03 »
@uwes

Das Gericht stellt in der Tat darauf ab, man habe sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt.

Preiserhöhungen könnten nur erfolgen bei wirksam vereinbarter Preisanpassungsklausel, an der es in den Verträgen fehlt, weil die entsprechenden Klauseln unwirksam sind.

Dies mag für Sonderverträge gelten.

Es könnten wohl unter Berufung auf das Urteil nun unverjährte Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden, wobei sich die Frage nach dem überhaupt geschuldeten Preis stellt, wenn der Vertrag ggf. schon seit über zehn Jahren besteht.

Dabei kann auch eine Verwirkungsproblematik eine Rolle spielen.

Bei echten Tarifkunden hingegen, auf welche § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV direkt Anwendung findet, gilt indes nach der neuen Tariferechtsprechung des BGH (vgl. nur  BGH, Urt. v. 18.10.2005, NJW 2006, 684, 685 Rn. 10), dass es dabei an einer Einigung auf einen Anfangspreis gerade fehlt, sondern auch dieser einseitig bestimmt und vorgegeben wurde.

Wer an einem Morgen Erdgas aus dem Verteilnetz entnimmt - ohne die aktuellen Preise zu kennen - und damit konkludent einen Vertrag schließt (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.02.2006, WuM 2006, 207, 209, Rnr. 15/ 16) und sodann am Mittag in der Zeitung liest, dass für den nächsten Tag neue Tarife bekannt gegeben werden, kann sich nicht mit dem Unternehmen auf einen bestimmten Anfangspreis als solchen geeinigt haben.

So sollte es auch bei Sonderkunden - die Unterscheidung ist vollkommen willkürlich - liegen.

Denn es kommt nun zu einer Ungleichbehandlung, wenn etwa ein Kunde aktuell einen solchen Vertrag bei hohem Preisniveau geschlossen hat, der Nachbar jedoch den selben Vertrag mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln bereits 2002 und nun beide bei gleicher Abnahme und gleichem Lastverhalten vollkommen unterschiedliche Preise schulden sollen, was die Konsequenz daraus wäre, dass man sich auf einen Anfangspreis geeinigt hatte, der weiter Geltung beansprucht.

Das Urteil wirft also sehr viele auch grundsätzliche Fragen auf.

Ich stehe weiter auf dem Standpunkt, dass in jedem Falle bereits der Anfangspreis einseitig bestimmt wurde und auch dieser vom GVU bestimmte Preis sich jederzeit anhand §§ 1, 2 EnWG messen lassen muss.

Denn der Versorger schuldet schon immer allen Anspruchsberechtigten gem. § 10 EnWG a.F (jederman) von Anfang an eine möglichst preisgünstige Versorgung und hat seine Preisbildung daran auszureichten (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005, NJW 2006, 684, 685 re. Sp. Rn. 13 am Ende)

Dies hat dann jedoch die Anwendung von § 315 BGB bei umfassender Preiskontrolle anhand der offen zu legenden Kalkulation zur Folge.

Weil sich beide Argumentationen teilweise gegenseitig widersprechen, ist unser Geschäft nun nicht eben leichter geworden.  

@Cremer

Eine entsprechende Erläuterung findet sich in Energiedepesche Sonderheft S. 5.

§ 315 BGB besagt Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch einen Vertragsteil, wenn man sich nicht auf deie Leistung (hier: den zu zahlenden Preis ) bei Vertragsschluss geeinigt hat. Aus § 316 BGB soll sich ergeben, dass es der Versorger ist, der diese Leistungsbestimmung nach § 315 BGB treffen können soll. Es könnte ja sonst auch der Kunde sein, der den Preis für die von ihm bezogenen Leistungen einseitig bestimmt....Es ist indes der Gläubiger welcher die Leistung, hier die Entgeltzahlung hiernach beanspruchen kann.

Sonst könnten sich alle Kunden die Preise unbillig selbst festsetzen....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #22 am: 25. Mai 2006, 16:44:57 »
@Fricke,

wenn ich das Urteil richtig gelesen habe, dann sind für Sondervertragskunden die AVBGasV nicht gültig.

Im Gegenteil war es bei den SW KH. Da stand in den "Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A, (Ausgabe 09/1992) in der Pos. 1, dass die AVBGasV gelten.      

Bei meinem Energieclubvertrag in "Allgemeine Bestimmungen zum Kreuznacher Eergiepaket Gas" wird ausgesagt, dass die AVBGasV nicht gelte. Aufgeführt werden aber darin unter Preisänderungen ebenso die allgemeinnen Floskeln wiec in den Allgemeien Vertragsbestimmugen (Preisformel, Anpassungstermine etc.)
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #23 am: 25. Mai 2006, 16:57:48 »
@Cremer

Die AVBGasV gilt direkt nur für Tarifkunden. Man kann die Bestimmungn allenfalls vertraglich in einen Sondervertrag einbeziehen, muss sich aber darüber einig sein. Zudem sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten.

Eine Einbeziehung einer Klausel in einem Sondervertrag, die § 4 AVBGasV entspricht sei jedoch mit dem Transparenzgebot und der BGH- Rechtsprechung dazu im Flüssiggasurteil unvereinbar.

Auch das Gericht hinterfragt kritisch, ob sich aus § 4 Abs. 2 AVBV überhaupt ein Recht auf eine Preisänderung ergibt, da sich diese Bestimmung nur zu dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Wirksamwerdens verhält.

Eigentlich bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Regelung über Zeit, Art und Umfang von einseitigen Preisänderungen und aus § 4 Abs. 2 AVBV kann sich dann nur ergeben, wann die nach einer gesonderten vertraglichen Abrede bestimmte Preisänderung frühestens wirksam wird.

Das Urteil besagt, dass man mit Sondervertragskunden die Geltung der Bestimmungen der AVBGasV als AGB insoweit nicht wirksam vereinbaren kann, eine solche Einbeziehung deshalb unwirksam ist und der bei Vertragsschluss vereinbarte  Preis deshalb immer weiter gilt.

Ich habe meine Zweifel, ob letztere Aussage richtig sein kann, weil dann gerade neu hinzugekommene Sondervertragskunden benachteiligt wären.

Wegen §§ 1, 2, 36 EnWG hat der Versorger m.E.  von Anfang an für alle potentiellen Kunden, die einen gesetzlichen Versorgungsanspruch haben, möglichst preisgünstige Tarife durch öffentliche Bekanntgabe feil zu bieten

Aber das sind alles Grundsatzfragen, die eigntlich nicht in diesen thread gehören.

Aus dem Bremer Urteil kann man entnehmen, dass Papier geduldig ist und nicht jede Klausel in einem Vertrag wirksam ist, so dass Preierhöhungen unbedingt auf sie gestützt werden können und dass das Vertragsmanagemnt der Versorger bisher zu schlicht organisiert war.

In Bremen liegt eine unzulässige Ungleichbhandlung der Kunden offensichtlich schon darin, dass  Kunden des Unternehmens zeitlich parallelzu vollkommen unterschiedlichen  Vertragbedingungen mit Erdgas versorgt werden.

So ein Zustand ist oft Folge von Fusionen. Er verstößt indessen schon gegen das Gleichbehandlungsgebot und kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #24 am: 26. Mai 2006, 12:15:50 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Aber das sind alles Grundsatzfragen, die eigntlich nicht in diesen thread gehören.


Die gesamte Bremer Entscheidung wirft Grundsatzfragen auf, wie ich schon oben dargelegt habe. Insbesondere stellt sich für alle Bremer Gaskunden die Frage nach dem geschuldeten Preis. Ist der jetzige, der zum Zeitpunkt des Widerspruchs gültige oder nur der am Anfang des Vertragsverhältnisses geltende Preis geschuldet? Ich gehe mit Herrn Fricke davon aus, dass das Landgericht Bremen unabhängig von Verwirkungsgesichtspunkten (worin sollen die außer beim Zeitablauf eigentlich liegen?)  nur den Am Anfang geltenden Preis als den geschuldeten ansieht.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Aus dem Bremer Urteil kann man entnehmen, dass Papier geduldig ist und nicht jede Klausel in einem Vertrag wirksam ist, so dass Preierhöhungen unbedingt auf sie gestützt werden können und dass das Vertragsmanagemnt der Versorger bisher zu schlicht organisiert war.


Ja, aber das ist auch bei anderen Versorgern der Fall. Mir sind Fälle bekannt, in denen Kunden der swb neue Vertragsbedingungen ohne konkrete Erläuterung der Änderungen zugeschickt worden sind und ohne dass man den Kunden Unterschriften zum Zeichen Ihrer Zustimmung abverlangt hätte.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
In Bremen liegt eine unzulässige Ungleichbhandlung der Kunden offensichtlich schon darin, dass  Kunden des Unternehmens zeitlich parallel zu vollkommen unterschiedlichen  Vertragbedingungen mit Erdgas versorgt werden.


Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Nicht jeder Kunde hat bei Geltung neuerer Vertragsbedingungen diese auch zugeschickt bekommen. Das war so in Bremen üblich. Schließlich hatte ja noch niemand die Entgeltforderungen der swb bemängelt oder gar angegriffen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
So ein Zustand ist oft Folge von Fusionen. Er verstößt indessen schon gegen das Gleichbehandlungsgebot und kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.


Hier ist nie "fusioniert" worden. Lediglich die Anteile von Bremen sind verkauft worden (Bis auf eine Aktie) und die ehemaligen Stadtwerke haben jetzt für die verschiedenen Geschäftsfelder diverse Tochterunternehmen.

http://www.swb-gruppe.de/unternehmen/unternehmensstruktur.php

Im übrigen sehe ich hier keine Notwendigkeit von Gleichbehandlungen. Wenn ein Bremer Kunde die neuen Bedingungen der sbw AG nicht akzeptiert oder diese nicht in die Altverträge einbezogen werden, so kann man m.E. nicht den Versorger zwingen, mit Neukunden auf der Basis der Altverträge Neuverträge abzuschließen.

Interessant an dem Urteil des Bremer Landgerichts ist aber m.E.  das Ergebnis, dass  die Kammer - wie schon in meinem Beitrag vom 24.3.2006 enthalten -
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=11652#11652
meint, bei unwirksamer Preisänderungsklausel sei auch ein Preisbestimmungsrecht der swb AG  nach gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben. Das ist nach AGB - rechtlichen Grundsätzen (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion) konsequent und richtig.

Das bedeutet, dass die swb AG alle Verträge mit ihren Kunden neu gestelten müsste um die Preisanpassungen vornehmen zu können.

Wenn das die Kunden aber nicht wollen.....?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #25 am: 26. Mai 2006, 12:55:57 »
@uwes

Ein nach den Bestimmungen des EnWG kontrahierungspflichtiger Versorger hat allen Nachfragern an solchen Leistungen diese diskrimnierungsfrei zu gleichen Bedingungen anzubieten und zu erbringen.

Das Gleichbehandlungsgebot ergibt sich weiter für die durch Stadtwerke erbrachte Daseinsvorsorgeleistungen aus Art. 2 GG (vgl. nur OLG Hamburg, NJW 1988, 1600). Die zitierte Entscheidung ist dabei recht rigoros.

Hinzu tritt, dass die swb bei der Erdgasversorgung der Haushalte  in Bremen eine marktbeherrschende Stellung inne hat, deshalb einem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot unterliegt, §§ 19, 20 GWB.

All dies hat zur Folge, dass vergleichbare Haushaltskunden zu den gleichen Bedingungen und Preisen versorgt werden müssen.

Wenn der Versorger Kunden nun zu weit günstigeren Bedingungen versorgen muss (in Folge des Urteils des LG Bremen) kann daraus ggf. im Umkehrschluss geschlossen werden, dass andere als die günstigeren Bedingungen und Preise auch gegenüber anderen vergleichbaren Kunden nicht mehr zur Anwendung gebracht werden dürfen.

Mittelbar kann eine Entscheidung wie die des LG Bremen mithin ggf. dazu führen, dass der Versorger auch von allen anderen vergleichbaren Kunden nur noch geringere Preise fordern kann, auch wenn diese anderen Kunden nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen.

Fraglich nun, was der günstigste Preis ist, den die Stadtwerke für ihre Erdgaslieferungen an Haushalte demnach nur noch fordern dürfen.

Dazu müsste man den immer noch weiter geltenden günstigsten Anfangspreis eines Haushaltskunden kennen, der nach der Rechtsprechunmg des LG Bremen immer noch gilt und zu dem einzelne Kunden die Erdgasversorgung demnach vertraglich beanspruchen können.

Selbstredend kann man nicht nachträglich alle Vertragsverhältnisse neu gestalten, um Preisanpassungen etwa nachträglich zu ermöglichen, zu legitimieren.

Die bisherigen Preisanpassungen lassen sich nicht auf die bestehenden Verträge stützen. Dabei hat es sein Bewenden.

Es könnten allenfalls mit allen Kunden einheitliche Neuverträge abgeschlossen werden.

Die Kunden brauchen sich darauf nicht einzulassen, so lange ihre Altverträge Bestand haben.

Die Frage ist deshalb, ob alle Altverträge durch wohl notwendige Änderungskündigung beendet werden können.

Die Frage ist mithin, ob ein kontrahierungspflichtiges Unternehmen selbst berechtigt ist, bestehende Versorgungsverträge zu kündigen.

In der gesetzlichen Versorgungspflicht einerseits und dem Kündigungsrecht des Versorgers andererseits besteht dabei ein Widerspruch.

Tatsächlich ist auch in der AVBGasV nur ein Kündigungsrecht des Versorgers in besonderen Lagen vorgesehen (vgl. §§ 32, 33 AVBGasV).

Man ging davon aus, dass der Versorger darüber hinaus die vertragliche Grundlage der Versorgung nicht kündigen kann, wie auch, wo es doch gesetzlich zur Versorgung auf vertraglicher Grundlage  verpflichtet ist.




Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #26 am: 26. Mai 2006, 15:34:01 »
@uwes,

danke für den Link zur swb-gruppe.:lol:
Da sieht man mal, wo diese Firma überall noch so beteiligt ist. :arrow:

- zu Lande: :idea:  
mit Reinigungs - und Entsorgungsservice,
k-tec Kraftfahrzeugtechnik,
eine eigene Versicherung die Assekuranz,
Bremer Energiekonsenz (was mag das wohl heißen?)

- zu Wasser: :idea:
mit Unterweser Schiffsbau- und Meerestechnik

- in der Luft : :idea:
mit ca. 40% am Flughafen Bremen.

Eine Allroundfirma für alles.  :shock:

Wenn das mal bloss gut geht. :roll:

Andere Firmen sind bereits auch schon daran gescheitert und haben sich auf ihren eigentlichen Part zurückgezogen. (vor 20 Jahren Mercedes kauft AEG, "Globelplayer" in allen Sparten wollten die sein)

oh und wie lassen sich da die Gewine und Verluste hin-und-her-schieben :oops:
Ein Schelm der da böses denkt! :P
MFG
Gerd Cremer
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Offline uwes

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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #27 am: 26. Mai 2006, 16:03:55 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
All dies hat zur Folge, dass vergleichbare Haushaltskunden zu den gleichen Bedingungen und Preisen versorgt werden müssen.


Das ist natürlich eine interessante Aussage. Das Diskriminierungsverbot greift m. E. aber erst bei willkürlicher, sachfremder Ungleichbehandlung. Wenn aber Altkunden nicht aktualisierte Verträge abschließen wollen, kann man dem Versorgungsunternehmen nicht unsachliche Ungleichbehandlung unterstellen.

@Cremer

näheres zu Unternehmensbeteiligungen der swd AG sieh auch hier:
http://www.swb-gruppe.de/download/Beteiligungsuebersicht.pdf

Das Profil der Bremer Energiekonsens finden Sie hier:
http://www.energiekonsens.de/Profil/Energie_Konsens_Bremen.html
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #28 am: 29. Mai 2006, 12:37:41 »
Nach Presseberichten droht der swb nun eine Prozesslawine.

Eine entsprechende  Meldung findet sich hier:

http://www.taz.de/pt/2006/05/29/a0273.1/textdruck

Tatsächlich ist es wohl leider so, dass die überwältigende Mehrheit der Kunden, die sich zur Wehr setzen will, immer noch unter Vorbehalt zahlt und somit am Ende das Nachsehen haben kann.

Vorbehaltszahlungen sind deshalb ein Irrweg.



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Stadtwerke Bremen SWB
« Antwort #29 am: 30. Mai 2006, 18:03:31 »
swb einsichtig: Gashahn darf nicht zugedreht werden
Die swb hat anerkannt, dass sie bei Verbrauchern, die aufgrund eines Widerspruchs die Erhöhungsbeträge gekürzt haben, nicht mit der Einstellung der Versorgung drohen darf.



Der Verbraucherzentrale Bremen liegen in jüngster Zeit wieder gehäuft verschiedene Schreiben der swb von Gaskunden vor, in denen Verbrauchern, die Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt haben, mit der Einstellung der Versorgung gedroht wird.

Die Verbraucherzentrale stellt dazu nochmals fest: Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Denn damit könnte der Versorger das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Wenn der Versorger rechtswidrig dennoch die Einstellung der Versorgung androht, dann kann der Verbraucher durch eine einstweilige Verfügung die weitere Belieferung sichern (Bundesgerichtshofs vom 30.04.2003, Aktenzeichen VIII ZR 279/02).

Ein Verbraucher hat jetzt beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die swb beantragt. Diese musste gar nicht erst erlassen werden. Die swb hat nämlich im Laufe des Verfahrens sofort anerkannt, dass sie nicht mehr weiter mit der Einstellung der Versorgung drohen darf, indem sie wörtlich eingeräumt hat: „Solange der Antragsteller (Gaskunde) die verminderten Abschlagsbeträge pünktlich zahlt, sieht die Antragsgegnerin (swb) keine Veranlassung, eine Liefersperre einzuleiten.“

Dieses Eingeständnis sollte alle Verbraucher ermutigen, vor Widersprüchen gegen Gaspreiserhöhungen nicht zurückzuschrecken.
Die swb beruft sich wie so oft auf gehäufte Computerprobleme. Sie hat sich einsichtig gezeigt und abermals versprochen, dass angedrohte Sperrungen bei Widersprüchlern nicht umgesetzt werden. Die Verbraucherzentrale bittet alle Verbraucher, denen eine Sperrung angedroht wird, zunächst mit der swb Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Erst dann, wenn diese Kontaktaufnahme erfolglos verläuft, sollte der Gerichtsweg beschritten werden.

 

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