Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
winampdevil2:
Hallo zusammen,
--- Zitat ---Thema hatten wir auch schon des öfteren gehabt, nichts neues.
--- Ende Zitat ---
ich wollt ja auch nicht mein \"Leid\" klagen. Die üblichen Schreibereien mit eon laufen ja.
Mein Ziel war es, den Thread am Leben zu erhalten damit man sich über die Abbuchungspolitik der Gasversorger informieren und sich gegen evtl. Kündigungen von Sondertarifen wehren kann.
Auch ich sehe mich nach wie vor als Kunde im Tarif \"duravat\" und werde auch meine Jahresrechnung dahingehend rechnen.
Die von eon initiierte Kündigung des Tarifs wurde auch nur dann wirksam, wenn man ihr nicht innerhalb von 4 Wochen widersprach. Das tat ich dann auch und bislang ist alles in der Schwebe. Eon sieht mich als gekündigt, ich nicht.
--- Zitat ---Er braucht Ihnen schließlich nur nachzuweisen, dass seine Preise der Billigkeit nach §315 BGB entsprechen - und schon ist das Problem aus der Welt.
--- Ende Zitat ---
Dazu eon:
\"Bislang wurde von keinem deutschen Gericht die Unbilligkeit unserer Preise festgestellt.\"
Ich werde weiterhin die alten Abschläge bezahlen und meine beschränkte Einzugsermächtigung mit jedem Schreiben erneuern.
Solange, bis sie es kapieren.
Beste Grüße
Frank
RR-E-ft:
@winampdevil2
Das E.ON- Zitat
\"Bislang wurde von keinem deutschen Gericht die Unbilligkeit unserer Preise festgestellt.\"
entbehrt nicht der Komik:
Es erinnert zunächst an den Anwalt, der noch nie einen Prozess verloren hat, jedoch auch noch nie einen Prozess geführt hatte.
\"Bislang\" deutet zudem auf eine gewisse Erwartungshaltung hin, die nicht unbegründet erscheint.
Hat E.ON denn bei der Vielzahl der Zahlungsverweigerer seine Preise überhaupt schon einmal einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen?
Wenn nicht, warum nicht?
Im Gesetz steht:
Die Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Wo Kunden die Unbilligkeit rügen und sich deshalb auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB berufen, wäre es also längst Sache des Unternehmens, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Es kommt nämlich nicht darauf an, dass ein Gericht die Unbilligkeit festgestellt hat, sondern dass ein Gericht die Billigkeit der Preise festgestellt hat.
Womöglich meint die Aussage deshalb zutreffend:
\"Bisher wurde von keinem deutschen Gericht die Billigkeit unserer Preise festgestellt.\"
Eine Aussage, mit welcher der Verbraucher gut leben kann.
Wo kein Kläger da kein Richter. Mithin kann kein Gericht die Preise für unbillig befinden, wenn das Unternehmen nicht klagt.
Oder meint man ernsthaft, der Kunde müsse klagen, was er gewiss könnte, aber nicht muss?
Wenn geklagt wird, könnte es auf die Frage der Billigkeit ggf. gar nicht ankommen, wenn es etwa nach der bisherigen Rechtsauffassung des Landgerichts Bremen ginge....
Das Landgericht Bremen ist bekanntlich vorläufig der Auffassung, dass die Preiserhöhungen der letzten Jahre vollkommen unabhängig von der Billigkeit unwirksam sind.
Warum sollte ein Thüringer Gericht bei ähnlichem Sachverhalt zu einem völlig anderen Ergebnis gelangen ?
Nach alldem sollten Sie bei der E.ON- Filiale hinsichtlich der Glaubwürdigkeit deren Aussagen nachfragen, wie oft schon Kunden nach Unbilligkeitseinwand verklagt wurden, ob die Billigkeit dabei von einem Gericht je geprüft wurde und ob innerhalb eines solchen Verfahrens die Rechtprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.09.2005 - VIII 38/04 zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in AGB thematisiert wurde.
Lassen Sie sich gern Abschriften entsprechender gerichtlicher Entscheidungen über solche Verfahren, an denen E.ON Thüringen beteiligt war, übersenden.
Fragen Sie auch nach, ob es nicht der Verdacht missbräuchlich überhöhter Preise war, der das Unternehmen veranlasste, sich im Februar 2006 gegenüber dem Bundeskartellamt zur Öffnung des Gasmarktes zu verpflichten, und ob dies ggf. etwa nicht nur auf eine Unbilligkeit der Preise, sondern sogar auf eine schon gesetzlich verbotene Preishöhe hindeutet.
War es also möglicherweise kein deutsches Gericht, dafür aber das Bundeskartellamt, welches entsprechende Feststellungen traf?
Auf die Antwort dürfen Sie gespannt sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
wolters:
Der Vollständigkeit halber, wenn auch zu spät für den Termin:
Die ENSO Erdgas (ehem. GASO / Ostsachsen) hat begrenzte Einzugsermächtigung akzeptiert.
Alles Gute!
Wolters
Monaco:
@wolters
Vielen Dank für Ihre Information. Auch wenn Sie in der Tat nach meinem Gesprächstermin erfolgte, ist sie mir vielleicht dennoch für eine zukünftige Argumentation wichtig.
Immerhin lässt sich doch damit erneut nachweisen, das es ohne Weiteres auch \"verbraucherfreundlich\" geht. Manch ein Versorger will einfach nur nicht oder meint, damit Durchsetzungsvermögen auszudrücken.
Letztlich wird dieser Schuss jedoch nach hinten losgehen. Bei manch einem Versorger kommt diese Einsicht eben etwas später ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
gerpie:
@Wolters,
was heißt akzeptiert, die ENSO hat mich im Dezember aus dem Abbuchungsverfahren rausgeschmissen, weil Zitat \"Am Abbuchungsverfahren können Sie nur dann teilnehmen, wenn Sie uns berechtigen den gesamten Betrag von Ihrem Konto einzuziehen, da Sie dem widersprechen, haben wir Ihre Bankverbindung in unseren Unterlagen nicht erfasst.\"
Seitdem zahle ich per Dauerauftrag. Allerdings ist die Teilnahme am Abbuchungsverfahren Bedingung für den Sonderpreis S-1 (Heizgas).
Für die Preiserhöhung zum 1.4.06 wurde mir jedoch der neue Tarif S-1
mitgeteilt, also scheinbar keine Umstufung in einen anderen Tarif.
Gruß Gerhard
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