Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?

<< < (4/6) > >>

Dickbauch:
@ Monaco:
Mein Versorger hat mir in einem ausgesucht höflichen Schreiben ebenfalls mitgeteilt, dass aus technischen Gründen die Buchhaltung begrenzte Einzugsermächtigungen nicht handhaben kann.
Da er aus seinen bisherigen Erfahrungen mit mir wusste, dass es mir ziemlich egal ist, was seine Buchhaltung kann und was nicht und aus welchen Gründen, ist er einen logischen Schritt gegangen:
Er hat die AZ auf die von mir erteilte Einzugsermächtigung herabgesetzt (natürlich unter dem Hinweis, dass ich dann eben mit der Jahresabrechnung nachzahlen müsse).

Gruss

Monaco:
@Dickbauch

Da ist mancher Versorger leider etwas sturer. Entweder alles oder gar nichts. Das verwendete Programm saldiert stets alle Forderungen und würde immer wieder den aus Sicht des Versorgers gesamtfälligen Betrag einziehen. Aufrechnungsverbot von Forderungen aus anderen Abrechnungsperioden hin oder her. Außerdem würde man Kunden, die immer den vollen Betrag bezahlen dadurch indirekt benachteiligen. Und da insgesmt nun keine Aufwandsersparung mehr zu erreichen ist, könne man auch den vereinbarten Bonus nicht mehr Zahlen. Das Ende vom Lied: Kündigung der einen Sondervereinbarung und \"Zwangseinstufung\" in eine andere, allerdings ohne die Bedingung Einzugsermächtigung. Da nun auch für manchen Kunden keine Aufwandserleichterung mehr erreichbar ist, bleibt die Frage offen: Kann man für seine nun nötigen Mehraufwendungen - die man in der Regel ja gerade vermeiden wollte eine entsprechende Entschädigung fordern? Schließlich wurde man, wenn die Anwendung von §315 BGB zurecht gegeben ist, entgegen dem dann grundlos gekündigten Vertrag benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

winampdevil2:
E.on Thüringen kann offiziell auch nicht mit beschränkten Einzugsermächtigungen umgehen.

Beschränkt man seine Einzugsermächtigung, wird sie aufgrund einer Klausel in den AGBs für unwirksam erklärt (Sollte die Einzugsermächtigung widerrufen werden oder von ihr nicht Gebrauch gemacht werden können, steht der E.ON Thüringer Energie AG ein Sonderkündigungsrecht zu),
daraufhin fliegt man aus dem Sondertarif \"duravat\" und wird großzügerweise in den Sondertarif \"maxivat\" eingestuft.

Das es anders geht beweist die Situation meines Schwiegervaters, dem trotz beschränkter Einzugsermächtigung der bisherige Abschlag eingezogen wird.
Er hat auch, im Gegensatz zu mir, kein Kündigungsschreiben für den Tarif \"duravat\" bekommen.
Meinem Schreiben mit Hinweis auf Diskriminierung wurde daraufhin geantwortet, beschränkte Einzugsermächtigungen sind nicht nutzbar, daher Sonderkündigung und eigentlich behandeln wir ja alle gleich.

Ich wart mal auf die Jahresrechnung und vergleich die beiden Rechnungen......


Grüße
Frank

Monaco:
@winampdevil2

\"Beschränkt man seine Einzugsermächtigung, wird sie aufgrund einer Klausel in den AGBs für unwirksam erklärt (Sollte die Einzugsermächtigung widerrufen werden oder von ihr nicht Gebrauch gemacht werden können, steht der E.ON Thüringer Energie AG ein Sonderkündigungsrecht zu) ...\"

Sie haben doch ihre Einzugsermächtigung gar nicht widerrufen. Und das hiervon kein Gebrauch gemacht werden kann, liegt doch auch nicht an Ihnen (oder ist Ihr Konto etwa nicht gedeckt ...?). Sie erlauben Ihrem Versorger nur nicht, sich nach Belieben von Ihrem Konto zu bedienen und Beträge abzubuchen, die (zumindest derzeit) nicht fällig sind.

Er braucht Ihnen schließlich nur nachzuweisen, dass seine Preise der Billigkeit nach §315 BGB entsprechen - und schon ist das Problem aus der Welt.

Dies gerade will er aber offensichtlich nicht. Dann kann er Sie für den \"Schaden\" aber auch nicht verantwortlich machen. Somit liegt faktisch auch kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht ihres Versorgers vor, womit die Kündigung m.E. unwirksam sein müsste. Fraglich ist es auch, ob sich das Sonderkündigungsrecht nur für die Lastschrift oder einen damit in Verbindung stehenden Tarif bezieht. Oft bedingt das eine jedoch das Andere.

Da es Ihnen letztlich jedoch egal sein sollte, in welchen Tarif Sie ihr Versorger einstuft, weil Sie (hoffentlich) nur die ursprünglich vereinbarten oder die Preise vom Herbst 2004 bezahlen, hat auch jetzt eher Ihr Versorger ein Problem.

Immerhin muss er Ihnen jetzt neben dem Preis auch nachweisen, dass er berechtigt gewesen ist, von seinem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen.

Unter Umständen müssen Sie derzeit überhaupt nichts mehr bezahlen, weil ja offensichtlich keine gültige Vereinbarung mehr vorliegt. Und einen anderen Tarif möchten Sie ja nicht haben.

Dennoch würde ich weiter auf Preisbasis 2004 bezahlen, grundsätzlich kommen Sie eh\' nicht darum.

Aber lassen wir unsere Versorger ruhig merken, dass es so nicht geht und dass man sich damit nur selbst Probleme macht. So mancher Versorger ist vielleicht sogar lernfähig.

Viele Grüße nach Thüringen

Monaco.

Cremer:
@Monaco,
@winampdevil2


Thema hatten wir auch schon des öfteren gehabt, nichts neues.

Fakt ist, man den Einzug nur beschränkt.

Einige Versorger haben sogenannte Sondertarife, hier die SW KH den \"Energieclub\" (10% Rabatt auf die Strom und Gaspreise). Voraussetzung ist Einzugsermächtigung.

Beschränkung ist nicht Entzug.

Deshalb betrachte ich mich auch weiterhin als Mitglied des \"Energieclubs\" der SW KH.

Deshalb würde ich am Jahresende eine eingene Jahresrechnung ´zu dfen Vergüstigungen aufstellen.

Man tut dies ja ohnehin wegen der Preisberechnung auf der Preisbasis \"Sept. 2004\"

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln