Energiepreis-Protest > EVM Koblenz
EVM Koblenz
outlaw:
@ rr-e-ft:
vielen dank für die umfangreiche darlegung izm tarifkunde und leistungsbestimmungsrecht.
dennoch tauchen nach erneuter durchsicht meiner unterlagen zweivielleicht doch einfache fragen auf, die evtl. auf ein missverständnis meinerseits fußt.
mit mir wurde im dez 02 ein
--- Zitat --- vertrag zur herstellung eines gashausanschlusses
--- Ende Zitat ---
geschlossen.
er enthält:kostenaufstellung für anschluss
wärmenennleistung
Verpflichtung zur gasabnahme innerhalb einer best. zeit[/list:u]
zudem ist der hinweis auf anwendung der avbgasv als gegenstand des vertrages sowie eine unterschriftsleistung enthalten.
bezieht sich dieses dokument nur auf die herstellung des anschlusses?
ausserdem wurde ein
--- Zitat --- erdgasversorgungsvertrag
--- Ende Zitat ---
nach herstellung des anschlusses und einrichtung des zählers im okt. 03 gegen unterschriftsleistung meinerseits abgeschlossen.
hier wurde durch den mitarbeiter des evu in einem auswahlfeld zwischen allgemeinem tarif und sonderpreis vermerkt
--- Zitat --- zum sonderpreis 1101
--- Ende Zitat ---
nur eine zeile tiefer steht, dass die evm und ich
--- Zitat --- unter anerkennung der versorgung über allgemeine bedingungen für die gasversorgung von tarifkunden
--- Ende Zitat ---
diesen vertrag schließen.
ich habe auch eine rechtsverbindliche unterschrift geleistet.
die abrechnung erfolgt nach der "preisgruppe" evm komfort 1. ob das ein tarif ist? keine ahnung :?
ist der vertrag gleichbedeutend mit der einstufung als tarif-bzw sondervertragskunde??
ich war mir eigentlich sehr sicher, dass ich tarifkunde bin. jedoch bin ich das heute nicht mehr. die verwendung der begriffe "zum sonderpreis" und die unterschriftsleistung tragen dazu bei.
hintergrund ist auch der von ruro neu eröffnete thread, der eigentlich sehr gut ist und hoffentlich auch nur bei mir unnötige verwirrung stiftet
--- Zitat --- Tarifkunde oder Sonderkunde?
Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.
Tarifkunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren.
--- Ende Zitat ---
und
--- Zitat --- Bei Fehlen einer Verbraucherunterschrift auf dem Vertragspapier ist man Tarifkunde. Der Unbilligkeitseinwand kann geführt werden.
Sondervertragskunde ist derjenige, der einen unbefristeten Vertrag mit dem Versorger durch Gegenzeichnung des Vertrags, geschlossen hat. Der Vertrag enthält auch den Verbrauchspreis
Bei Sondervertragskunden ist kein Raum für die Anwendung der AVBGasV (vgl. § 1 Abs. 2 AVBGasV
--- Ende Zitat ---
mit letztem satz wäre hinsichtlich meiner konstellation ja eigentlich alles gesagt und ich könnte zum nächsten schritt gehen, der mitteilung der vornahme von zahlungen aufgrund des für mich günstigsten preises.
ich bin mir jedoch nicht sicher.
grüße von dort, wo\'s immer pfeift
Cremer:
@outlaw,
auch bei hatten die SW KH seinerzeit bei Vertragsabschluss (Erdgas-Sondervertrag A) 1980 resp. neuer Vertragsabschluss 1992 expliziet die AVBGasV ausgeschlossen.
Nach Rückstufung aus dem Energieclub in den Sondervertrag A
wurden aber die AVBGasv explizit wieder als Vertragsbestandteil eingeschlossen.
Nun was gilt jetzt :shock:
bezüglich § 315 herrscht jedoch Einigkeit , auch als Sondervertragskunde mit Heizgasversorgung ist dieser anwendbar
outlaw:
@ rr-e-ft
welch ein glück, dass sie sich hier rumtreiben!
und an mich:
wer lesen (und alles behalten) kann, ist ganz klar im vorteil :)
rr-e-ft schrieb:
--- Zitat ---
Die Sache lässt sich einfach klären.
Schukow, Gesammelte Werke, Bd. 5:
Eine entsicherte Handgranate ist immer gefährlich, fraglich nur für wen. Es kommt darauf an, in welchem Graben sie landet, also auf welcher Seite der Front.
Es geht also darum, den anderen dieses Problem sauber zuzuspielen.
Grundsätzlich ist jeder, der keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, bei dem also ein Vertragsverhältnis allein durch Entnahme von Gas aus dem Netz konkludent zustande kam, Tarifkunde und ist es mangels Kündigung dieses Vertrages oder Abschluss eines Sonderabkommens heute noch.
Logisch.
Es gibt also ein klares Regel- Ausnahme- Verhältnis, wonach der Tarifkundenvertrag die Regel ist.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese Ausnahme nachzuweisen hat.
Wer einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der an irgend einer Stelle etwas anders regelt als in §§ 2 bis 34 AVBGasV, der ist ein Sondervertragskunde und bei dem gilt das oben gesagte zu Sonderverträgen.
Auch logisch.
Wenn nun ein Erdgaskunde die Unbilligkeit der Tariffestsetzung rügt und konsequent zu kürzen beginnt, wird sich der Gaslieferant schon melden und auf den Abschluss des Sondervertrages hinweisen, auch wenn er womöglich dessen Inhalt selbst nicht mehr kennt. Darauf kommt es ja nicht an, sondern nur darauf, dass überhaupt jemals ein Sondervertrag abgeschlossen wurde und ungekündigt fortbesteht.
Dass der Tarifkunde vollständig kürzen darf, wissen auch die Versorger. Denn diese sind juristisch weniger unbedarft, als sie sich oft geben. Nur weil sie den Kunden vielen Unfug schreiben, folgt daraus noch lange nicht, dass sie davon auch selbst überzeugt wären.
Die Versorger werden also darauf hinweisen, dass ein Sondervertrag besteht und § 315 BGB deshalb nicht zur Anwendung kommt
--- Ende Zitat ---
heißt also im umkehrschluss in bezug auf meine situation, dass sich die evm bei mir melden wird, falls ich mich im irrtum über meine vertragsgestaltung befände.
na, dann kann ich ja jetzt das 2. schreiben losschicken (erneuerung der unbilligkeitseinrede vor kürzung)
ich habe vor, dort aussagen über mein "kürzungsverhalten" zu treffen.
es wird ja hier einerseits die "harte linie", d.h. kürzen auf null und die "weiche linie", d.h. kürzen auf den individuell herauszufindenden betrag, empfohlen.
da ich mich persönlich mit einem preis mit dem stand von 01.04 zufriedengeben würde, kürze ich die zu zahlenden beträge auf diesen (obwohl ja nicht feststeht, ob auch dieser billig iSv § 315 ist).
ich habe zwar gegen die preiserhöhungen seit dem 01.04 keinen widerspruch eingelegt, lege mich aber jetzt auf den preis von 01.04 fest (kann mich der versorger mit der begründung festnageln, durch die anstandslose zahlung auch der jeweiligen erhöhungen eine anerkenntnis dieser getroffen zu haben?)
macht das hier auch jemand so?
zur gestaltung des schreibens: ich will eigentlich ein eigenes schreiben unter berücksichtigung der vielen beiträge hier (insbes. rspr.) verfassen.
wer von euch zitiert die geltende rechtsprechung bis zu welchem umfang?
viele fragen zwar, aber es geht ja auch um was...
ich habe zwar den bereich "grundsatzfragen" durchgelesen - aber wohl doch nicht schon wieder eine entscheidende stelle übersehen!!??
Cremer:
@outlaw,
grundsätzlich wird empfohlen, bei jeder Preiserhöhung Widerspruch gegen die Erhöhung als auch gegen die Preishöhe ansich Widerspruch einzulegen.
Dies würde ich jetzt nachholen unter Bezug/Zitat auf die einzelnen Preiserhöhungstermine.
Auch auf die Abrechnungen/Abschläge, die Sie bisher geleistet haben, kann der Versorger Sie nicht "festnageln".
Ich empfehle, den Standmusterbrief zu verwenden, ergänzt durch persönliche Fakten (Preiserhöhungstermine etc.)
ger.win:
Die von Ihnen vorgenommene Kürzung Ihrer Jahresabrechnung vom 19.10.2006 wird von uns nicht akzeptiert, da wir hierfür keine Rechtsgrundlage sehen.
Wir bitten Sie deshalb um Ausgleich des kompletten Betrages aus unserer Abrechnung zum Fälligkeitstermin
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unsere Forderung gegenüber Ihnen gerichtlich geltend machen müssen, wenn Sie auch weiterhin die Zahlung verweigern.
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