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EVM Koblenz
outlaw:
Hallo an alle evm-rebellen hier.
also ich habe jetzt auch die nase voll. Ich habe schon bei der letzten „tarifanpassung“ im mai gedacht, wie lange das noch so weitergehen soll mit der preistreiberei.
als das schreiben mit der anhebung zum 15.10 ins haus kam (bei mir erst zum 17.10!) und auch die berichterstattung in diversen medien wie z.b. fernsehen in bezug auf die problematik etwas intensiver wurde, dachte ich, es werden wohl doch immer mehr…
ich habe zunächst mal das musterschreiben der bdev-seite (bund der energieverbraucher) mit einigen zusätzlichen informationen auf bereits ergangene urteile im zusammenhang mit der anwendung des para 315 bgb (die der doch sehr kompetente herr fricke hier eingestellt hat – vielen dank dafür; je nachdem wie das hier ausgeht, gibt es bestimmt einige aufträge für sie!!)
aufgesetzt und bei den preistreibern persönlich gegen ausstellung einer quittung abgegeben.
mal sehen wie die reaktion ausfällt – immerhin ist das jetzt schon eine woche her und ausser der rechnung für das abgelaufene jahr kam noch keine antwort.
ich war dann im anschluss bei meiner hausbank, um dort die einzugsermächtigung aufzukündigen und siehe da, die freundliche dame am schalter sagte mir, dass dies nur bei dem berechtigten , also dem versorger möglich ist. die bank kann jedoch eingezogene beträge wieder zurückholen.
einen dauerauftrag hingegen kann der inhaber des kontos jederzeit aufkündigen. wieder was gelernt.
problem: ist denn ein solcher widerruf in dem musterschreiben expressis verbis enthalten oder ist dafür ein extra schriftstück erforderlich?
der nächste erste naht in riesenschritten und bevor ich jetzt jedes mal zur bank rennen muss, um die von der evm dennoch vorgenommenen abbuchungen zurückholen zu lassen, würde ich doch lieber eine bequemere lösung bevorzugen. hat hier jemand einen vorschlag in dieser sache?
@ blackened:
du sprichst mir aus der seele – ich hatte eigentlich die gleiche ausgangsposition; aus bequemlichkeit gezahlt, obwohl ich mich jedes mal tierisch ärgere. So schnell die die preise anheben, müssten sie sie eigentlich jetzt senken angesichts der etnwicklung des ölpreises in den letzten wochen – denn das ist ja auch ein teil ihrer argumentation.
bevor jetzt einer meckert wegen der kleinschreiberei – es geht einfach schneller!
vielen dank für eure geduld, das hier alles zu lesen. aber das scheint hier auch das wichtigste zu sein – lesen und austauschen. auf das es immer reger zugeht.
outlaw:
hallo zusammen,
jetzt aber mal ne frage:
im musterbrief an die versorger ist folgender passus enthalten:
Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB. Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.
wie lässt sich das vereinbaren mit der von z.B. hr. fricke vertretenen und wohl auch bis jetzt duchgehaltenen strategie der "reduzierung der zahlung auf null"?
siehe hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576&start=15&postdays=0&postorder=asc&highlight=
darin:
Zitat:
Erst nach Erhebung der entsprechenden Einrede darf man kürzen.
Wer sich dabei auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft, der zahlt nicht, sondern wartet ab.
Laut ARD Ratgeber Recht ist man auf der sicheren Seite, wenn man so vorgeht.
Von Kürzung der Rechnungsbeträge ist in dem ganzen Beitrag keine Rede, auch nicht davon, dass Preiserhöhungen nicht gezahlt werden.
Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.
bedeutet dies, dass ich den versorger gesondert darauf hinweisen muss, dass ich nicht beabsichtige, die zahlung so wie oben beschrieben weiterzuführen oder ist der passus im musterbrief konkludent genug hinsichtlich einer zahlungsverweigerung, solange bis ein "billiger preis" iSv. § 315 erzielt ist (das kann ja dauern!)
was bedeutet die formulierung:
Zitat:
Jeder muss das zahlen, was derzeit fällig, ist und darüber hinaus kann er zahlen, was ihm beliebt.
was ist derzeit fällig? gerade das ist doch wesentlicher bestandteil der unbilligkeitseinrede, die durch den musterbrief ausgedrückt wird. oder irre ich ich da?
besteht da nicht ein widerspruch zu meiner weigerung, diesen gerade fälligen preis (der ja leider einseitig festgesetzt wurde) zu zahlen?
das, was gerade fällig ist, ist doch der gegenstand der einrede nach §315 bgb.
und wie sieht es aus mit der hier früher vertretenen ansicht, zahlungen nur zu den bis 08 bzw. 09/2004 geltenden tarifen zu leisten und die differenz zu verweigern?
muss ich gegenüber dem versorger gesondert erklären, dass ich entweder
1. überhaupt nichts mehr zahlen werde, bis der nachweis der billigkeit erbracht wurde
oder
2. künftig (also ab dem zeitpunkt der letzten tarifanpassung 15.10.06) nur noch zahlungen mit dem stichdatum 09/2004 leisten werde.
ich bin nicht der meinung, dass weder zu der einen noch zu der anderen variante im musterbrief eindeutiges zu lesen ist, so dass es auch der versorger versteht.
fragen über fragen und bitte hoffentlich auch eine antwort.. :?:
ich bin tarifkunde bei der evm (tarif evm komfort 1)
RuRo:
@outlaw
Zitat:
Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.
Das ist die harte Linie, die derjenige fahren sollte, der die gerichtliche Feststellung eines billigen Preises erwartet. Bei gekürzten Zahlungen wird sich kein Gericht als Preisquizmaster
betätigen (vgl. Fricke).
Zitat:
Jeder muss das zahlen, was derzeit fällig, ist und darüber hinaus kann er zahlen, was ihm beliebt.
Fälligkeit setzt eine berechtigte Forderung voraus. Der Unbilligkeitseinwand bewirkt, dass die Forderung strittig ist, eben nicht fällig.
Was demnach geschuldet wird, bewegt sich in der Spanne von 0 € bis zu einem Betrag, den du bereit bist zu zahlen. Vgl. die unterschiedlichen Rechtsauffassungen von RR-E-ft und uwes.
Voraussetzung für jedwegige Kürzung ist der Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, mit dem einleitenden Satz, der fehlenden Berechtigung zur einseitigen Leistungsbestimmung.
outlaw:
hallo zusammen;
@ ruro: vielen dank für die prompte antwort - also ich denke nicht, dass ich die harte tour fahren will, da ich denke, dass es einen "gerechten" preis gibt.
das problem ist wohl zu bestimmen, wo der liegt. ein anhalt könnte der preis im hier schon zitierten 08-09/2004 sein. wie die entwicklung vorher war, hat mich bis jetzt nicht interessiert, da ich erst seit 07/03 gas beziehe- vorher hatte ich den noch "günstigeren" strom.
heute ist die antwort der evm eingetroffen.
dem inhalt nach könnte es sich um eine kopie dessen handeln, was hier schon besprochen wurde.
en detail: prüfung der preise durch das landeskartellamt und fehlende beanstandung
behauptung, dass die evm bundesweit zu den günstigen versorgern zählt, weil sie
--- Zitat ---ihre internen prozesse kontinuierlich optimiert und beim gaseinkauf preisspielräume am markt geschickt nutzt
--- Ende Zitat ---
ja, das glaube ich gerne, nur auf wessen kosten!! :evil:
ich glaube, wenn die hier in koblenz unter dem deutschen eck ein gaslager von der breite des rheines hätten, dann wäre das im sommer prall gefüllt worden, um es jetzt, wo es gebraucht wird, mit gewinn zu verkaufen.
wer das schreiben gerne haben möchte, ich kann es versenden.
als info ist noch eine
--- Zitat --- kundeninformation zur preisentwicklung
--- Ende Zitat ---
beigefügt.
daraus kann ich nach erstem überfliegen keine für mich transparente informationen hinsichtlich der preisgestaltung erkennen.
wenn ich mir nur den bereich
--- Zitat ---entwicklung des erdgaspreises bei der evm von 1985 bis 15.10.2006 am beispiel eines musterkunden:jahresverbrauch 20000 kwh, anschlussleistung 13 kw
--- Ende Zitat ---
anschaue, dann sehe ich bei dem unterpunkt beschaffung, vertrieb und transport einen anstieg in der o.g.zeit von 31,6 % , bei steuern und abgaben jedoch eine zunahme von 158,3 %.
will heißen: der böse staat ist schuld, das ich sooo viel zahlen muss! 8)
insgesamt kommt man auf eine steigerung von 48 v.h im vorgenannten zeitraum. interessant wäre jedoch, zu erfahren, was die basis für diese steigerung sein soll. also beim nachrechnen habe ich diese steigerung schon innerhalb der letzten beiden jahre gesehen. da brauche ich nicht bis ins jahr 1985 zurückzugehen.
interessant ist noch folgender satz:
--- Zitat --- Wir sind sicher, dass auch unsere aktuellen preise einer juristischen prüfung standhalten werden, wie bereits 2005.
--- Ende Zitat ---
habe ich da was verpasst? in der rz (rhein-zeitung) stand in diesem sommer etwas von einem prozess gegen die evm. ist dieser hinweis damit in zusammenhang zu sehen??
Und:
--- Zitat ---
von der durch sie beschränkten einzugsermächtigung werden wir ab dem 01.12.2006 keinen gebrauch mehr machen. wir bitten sie deshalb, abschlagszahlungen und rechnungen jeweils um fälligkeitstermin an uns zu überweisen.
--- Ende Zitat ---
na prima: also ich sehe das quasi als einladung, künftig den betrag von 09/04 zu zahlen und dann abzuwarten, was passiert.
macht das hier auch jemand so?
das schreiben endet mit dem freundlichen hinweis
--- Zitat --- rufen sie bitte an, wenn sie fragen haben. uns ist eine faire, offene beziehung unseren kunden wichtig. wir freuen uns auf ein gespräch.
--- Ende Zitat ---
so leute, jetzt seid ihr dran: wenn ihr ähnliche schreiben bekommen habt, dann teilt euch mit.
wie sieht eure strategie aus?
wollt ihr gar nicht mehr zahlen oder nur einen teil (quasi das, was bei euch als "billig" angesehen wird, obwohl man damit ja sehr vorsichtig sein soll, wie hr. fricke schon ausführte)
@ rr-e-ft
habe die sonderausgabe energiedepesche heute erhalten und werde versuchen, sie beim lesen auch zu verstehen, obwohl ich sooo viele fussnoten seit der ausbildung nicht mehr gelesen habe... :D
RR-E-ft:
@outlaw
Die Fußnoten sind das Wichtigste. An denen erkennt man erst, ob es sich lohnt, etwas überhaupt zu lesen. Deshalb sehe ich mir immer erst die Fußnoten an...
Wenn man weiß, dass man Tarifkunde ist und der Versorger deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB hat:
--- Zitat ---@superhaase
Ihre Stellungnahme ist mit Einschränkungen zutreffend.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulation und ein Antrag auf Feststellung eines billigen Preises gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch den Kunden hat deshalb geringe Aussichten auf Erfolg.
Aussichten auf Erfolg kann nur eine Klage des Kunden auf Feststellung haben, dass die einseitige Preisbestimmung durch den Versorger unwirksam ist, etwa infolge Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Denn dies wird dann festgestellt, wenn die Preisbestimmung unwirksam ist, weil es entweder schon kein wirksames Recht zu einseitigen Preisänderungen durch den Versorger gibt, oder falls es ein solches doch geben sollte, dieser die Billigkeit nicht nachweisen kann, wofür er regelmäßig seine Kalkulation offen legen muss. Bei einem solchen Erfolg steht indes ein "billiger Preis" im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB immer noch nicht fest.
@uwes
Nennen Sie mir bitte eine andere einseitige Bestimmung des Versorgers gegenüber Tarifkunden als die öffentliche Bekanntmachung des Tarifs gem. § 4 II AVBV, die als unbillig gerügt werden könnte und erklären Sie bitte zudem, wie diese anderweitige Bestimmung auf ihre Billigkeit hin überprüft werden könnte.
Mit der Neubekanntmachung von Tarifen, wodurch diese gem. § 4 II AVBV wirksam werden, treten die vorher geltenden Tarife außer Kraft, werden unwirksam. Das liegt in der Natur der Sache.
Wie könnte also eine zeitlich überholte einseitige Bestimmung, die durch den Versorger außer Kraft gesetzt wurde, überhaupt noch Weitergeltung beanspruchen?
Gem. § 4 I AVBV handelt es sich um jeweils geltende, jeweilige Tarife. Von wann bis wann (jeweilig) entsprechende Tarife gelten, entscheidet allein der Versorger.
Mit dem Wirksamwerden eines neuen Tarifs - also Neubekanntmachung - tritt der bisherige Tarif immer zugleich außer Kraft und gilt nicht etwa neben dem jetzt aktuell wirksamen Tarif auch nur teilweise weiter fort.
Das hat der Tarifkunde nun einmal überhaupt nicht in der Hand.
Durch vorbehaltlose, vollständige Zahlungen wird sowieso nichts anerkannt, sonst wäre nämlich auch schon ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich vorbehaltlos zuviel bezahlter einseig bestimmter Energiepreise ausgeschlossen. Ein solcher Rückerstattungsanspruch ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach vorbehaltlosen, vollständigen Zahlungen gerade nicht ausgeschlossen (vgl. nur BGH NJW 2003, 1449).
Und es lässt sich auch nichts für die Zukunft anerkennen, was vom anderen Vertragsteil außer Kraft gesetzt wurde und deshalb nicht mehr gilt. Wie sollte das wohl bei Lichte besehen funktionieren?
Ihre entsprechende These lässt sich deshalb m.E. nicht halten.
Worauf gedenken Sie diese zu stützen?
Ich gehe bisher davon aus, dass Sie dem Wortlaut des Gesetzes folgend § 315 BGB auf alle einseitigen Leistungsbestimmungen eines Vertragspartners direkt anwenden möchten.
Ich lese in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB deutlich das Wort "nur" verbunden mit einem vollkommen eindeutigen Konditionalsatz, beginnend mit "wenn".
Hingegen kann ich auch bei größter Anstrengung eine Einschränkung etwa durch das Wort "soweit" jedoch gerade nicht erkennen.
Am besten wird es sein, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB mehrmals laut und mit Betonung zu lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
Bei genauer Betrachtung werden Sie ggf. auch feststellen, dass der Bestimmungsgegner sich lediglich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einredeweise berufen kann und darf und im Übrigen gezwungen ist, abzuwarten, bis es etwa zu einer Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch ein Gericht kommt.
Keinesfalls ist er etwa dazu berechtigt, seinerseits selbst eine einseitige Festlegung zu treffen. Ein entsprechendes Recht steht ihm gerade nicht zu. Ein solches Vorgehen wäre vom Gesetz gerade nicht gedeckt und somit eine unzulässige, eigenmächtige Anmaßung.
Zudem ist es ihm unzumutbar, selbst einen Antrag auf Feststellung einer Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu stellen, weil dieser Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden muss, wenn das Gericht aus Gründen, die aus der Sphäre des Gegeners stammen, eine solche Bestimmung gar nicht selbst treffen kann.
Die gesetzliche Regelung ist deshalb in allen Punkten vollkommen eindeutig.
Man kann auch die Motive und Protokolle zur Entstehung des BGB mithinzuziehen und wird dort genau dies wiederfinden und gerade kein anderes.
Dort ist wohl zu erfahren, dass das hohe Risiko, dass sich aus der Unbilligkeit der Bestimmung ergibt, ganz bewusst, nicht nur zum Schutz der anderen Vertragspartei, sondern auch aus Gründen der Prävention des Missbrauchs privatautonomer Gestaltungsmacht eingebaut wurde, ganz bewusst auf ein "soweit" verzichtet wurde und ein solches deshalb nun nicht etwa über Treu und Glauben in das Regelungsgefüge hineintransplantiert werden kann und darf.
Dies würde nämlich Sinn und Zweck der wohldurchdachten Vorschrift des § 315 BGB und deren Regelungsgehalt gerade zuwider laufen.
Derjenige, der eine unbillige Bestimmung trifft, handelt selbst in höchstem Maße gegen das Gebot von Treu und Glauben und kann sich deshalb seinerseit gerade nicht darauf berufen. Es würde den Regelungsgehalt des § 315 BGB konterkarieren.
Aus den Protkollen und Motiven geht klar hervor, dass man sich vor dem Wort "nur" getrost noch das Wort "überhaupt" hinzudenken darf.
Im Gesetz findet sich deshalb wohl nur eine Stütze für meine Auffassung.
Contra legem zu argumentieren, liegt mir sehr fern.
Das wäre nämlich unseriös.
Unglaubwürdig sollte eigentlich derjenige erscheinen, der sich auf die Unverbindlichkeit und damit Unwirksamkeit der Bestimmung beruft und gleichwohl auf diese unwirksame Bestimmung leistet, was sich ja als eine Leistung auf eine erkannte Nichtschuld darstellen würde, § 814 BGB.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__814.html
Selbst wenn man auf diese erkannte Nichtschuld nur unter Vorbehalt leistet, um sich eine Rückforderung entgegen § 814 BGB zu sichern, muss man sich wohl fragen lassen, wie ernst es einem selbst überhaupt sein kann, mithin wie glaubwürdig das eigene Tun dabei sein soll, wo es doch widersprüchlich erscheinen muss.
Etwas vollkommen anderes ist mögliches Unverständnis, auf welches man ggf. stoßen könnte. Unverständnis ist aber regelmäßig das Problem desjenigen, der etwas selbst (noch) nicht verstanden hat. Man muss es ihm deshalb erst erklären und verständlich machen. Das kann eine dankbare Aufgabe sein. Und dabei sind wir schon gut vorangekommen.
Nach alldem kann ich den Kollegen Dres. Kunth/Tüngler wie auch Case & White viel Glück dabei wünschen, die Rechtsprechung dazu zu bewegen, § 315 BGB sei auch auf Sonderverträge uneingeschränkt anwendbar. Clifford Chance wären wohl nicht auf eine so glorreiche Idee verfallen.
Schon wenn sich ein Versorger gegenüber Sondervertragskunden überhaupt auf § 4 AVBV und den dortigen Mechanismus beruft, könnte er ganz deutlich ins Hintertreffen geraten, vgl. oben.
--- Ende Zitat ---
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