Energiepreis-Protest > Stadtwerke Emsdetten
Stadtwerke Emsdetten
RR-E-ft:
@Cremer
Mag sein, dass auch die Eichämter nicht gleich eine Erklärung parat haben.
Das hat aber nichts mit der Darlegungs- und Beweislast eines Gasversorgers in einem Zahlungsprozess zu tun.
Da muss dieser alles nachvollziehbar darstellen und unter Beweis stellen.
Mit anderen Worten: etwas zusammenhanglos.
Free Energy:
@ Willy Sellin,
@ Herr Fricke,
eigentlich verbleibt dem betroffenen Verbraucher ja auch noch immer das "sofortige Anerkenntnis" gem. § 93 ZPO, falls das Gericht gegen ihn entscheidet, oder ist das in diesen Fällen anders ?
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy
Willy:
Hallo,
von den über 70 Mitstreitern der IG-Gaskunden Emsdetten wird tatsächlich nur gegen
einen geklagt, dass ergab eine Rundmail und das Treffen der IG am letzten Montag (07.08.06).
Wegen angeblicher Rückstände aus 2005 von 205,41 Euro und 237,00 Euro,
angeblich zu niedrig geleisteter Abschläge in 2006, soll es vor die Kartellkammer des Landgerichtes gehen.
Wir gehen von einem \"Musterverfahren\" aus
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
Der Zahlungsanspruch kann sich indes nur aus § 433 BGB ergeben.
Es gibt keine kartellrechtlichen Vorschriften, die einen Zahlungsanspruch oder auch nur ein Preiserhöhungsrecht begründen können, urteilte unlängst das Landgericht Dresden.
Deshalb handelt es sich nach der Rechtsprechung des LG Dreden auch schon nicht um eine Kartellsache, so dass das Kartellgericht unzuständig ist.
--- Ende Zitat ---
Gibt es dazu ein AZ?
Die Gegenseite beschreibt die Zusständigkeit der Kartellkammer des Landgerichts auf mehr als zweieinhalb DIN A4 Seiten.
u.a. mit:
Die Zuständigkeit der Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 87 Abs. l Satz 2
und Abs. 2 GWB in Verbindung mit der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte
vom 02.11.1994 (GV NW S. 1067).
Mit der Frage der Unbilligkeit nach § 315 BGB ist die kartellrechtliche Frage verbunden, ob die Erhöhung der Gaspreise missbräuchlich im Sinne des § 19 Abs. l, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und § 20 Abs. l GWB
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2005 (BGBLIS.2114)ist.
Nach § 111 Abs. l EnWG (Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
sind die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur dann nicht anzuwenden,
soweit durch das Energiewirtschaftsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
usw. usw.
(Aus der Klageschrift, die mir vorliegt)
Gruß Willy Sellin
hollmoor:
@Willy
Ist es vielleicht Dieses?
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1864/
RR-E-ft:
@Willy
Der Betroffene wird doch durch einen Rechtsanwalt vertreten und dieser Kollege wird auf den Klageschriftsatz Stellung nehmen.
Es ist deshalb weder notwendig, noch zielführend, hier Auszüge aus den Schriftsätzen laufender Verfahren in das Forum einzustellen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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