Energiepreis-Protest > SWB Energie und Wasser

Stadtwerke Bonn

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RR-E-ft:
@hwe

Man kann den Sportsfreunden den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 und den Beschluss/ Urteil des LG Koblenz zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen zu Weiterbildungszwecken schicken wie auch das BGH- Urteil v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 und das Urteil des LG Mühlhausen vom 12.04.2005.

hwe:
Auf unsere Entgegnung mit Hinweis auf die angeführten Urteile haben die Stadtwerke jetzt geantwortet.
Sie widersprechen prinzipiell, ein Widerspruch der Strompreise nach § 315 ist gar nicht möglich.

"Kunden-Nr.: ........., Widerspruch nach § 315

Sehr geehrte Frau ..........,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.02.2007. Wir entnehmen diesem Schreiben, dass Sie versucht haben, sich über die aktuelle Rechtslage ein Bild aus öffentlichen Quellen zu machen, wobei uns natürlich bewusst ist, dass in der öffentlichen Diskussion von allem die Verbrauchern günstigen Entscheidungen zitiert werden, die allerdings oftmals verzerrt, verkürzt oder unrichtig wiedergegeben sind.
Wie der Bundesgerichtshof in verschiedenen jüngeren Entscheidungen ausgeführt hat, liefert die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein Indiz fÜr die Billigkeit der Tarife (BGH, Urteil vom 05.07.2005 ~ X ZR 60/04 -, NJW 2005,2919 [2923] sub 11. 2).
Die nach § 12 BTOIT erteilte Tarifgenehmigung setzt ihrerseits den Nachweis voraus, dass "entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind". Die Tatsache, dass unsere Tarife behördlich genehmigt wurden, ist also ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs.

Es genügt deshalb nicht, wenn Sie umgekehrt einfach pauschal behaupten, unsere Preise seien unbillig. Zunächst einmal liegt es an Ihnen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Preise unbillig sein könnten, da es rechtsmissbräuchlich ist, sich nur ins Blaue auf die Einrede der Unbilligkeit zurückzuziehen, ohne dafür nähere Gründe anzuführen.

Ungeachtet dessen sind die von Ihnen zitierten Urteile hier nicht einschlägig, weil der jeweilige Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders war.
Ohnehin liegt hier kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB vor, weil Sie die jederzeitige Möglichkeit zum Anbieterwechsel haben. Der Strommarkt ist seit langem liberalisiert, es stehen genügend Anbieteralternativen zur Verfügung. Gemäß § 32 Nr. 2 ABVEltV steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht
zu, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in § 5 StromGW, der spätestens zum 8. Mai 2007 die AVBEltV ablösen wird. Danach müssen Änderungen der allgemeinen Preise sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung bekao_ntgegeben werden und werden gegenüber denjenigen Kunden nicht wirksam, die bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Versorger die Einleitung eines Versorgerwechsels durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
Sie haben also die freie Wahl, ob Sie die von uns angekündigten Preiserhöhungen akzeptieren oder nicht. Die Vorschrift des § 315 BGB hingegen soll den Fall regeln,dass ein Vertragspartner nicht der Willkür des anderen ausgeliefert sein darf.
Hiervon kann keine Rede sein, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich der einseitigen Leistungsbestimmung durch Kündigung zu entziehen.
Bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Natürlich liegt uns daran, unsere Kunden zufrieden zu stellen und langfristig zu binden. Es liegt allerdings umgekehrt nicht in unserem Interesse, mit Kunden auf offensichtlich fehlender Vertrauensgrundlage rechtliche Auseinandersetzungen, gleich ob vor Gericht oder nicht, zu führen und
unsere Kalkulationsgrundlagen jedermann offen zu legen. Der damit verbundene Aufwand ist uns schlicht zu hoch und belastet letztlich auch die von allen zu tragenden Preise. Wenn Sie also der Meinung sind, dass unsere Tarife, bzw. die Strompreisanpassung zum 1. Januar 2007 unbillig ist, raten wir Ihnen, einen Vergleich mit anderen Anbietern herzustellen und ggf. den Versorger zu wechseln.

Mit freundlichen Grüßen

Energie- und Wasserversorgung, Bonn/Rhein-Sieg GmbH"

Cremer:
@hwe


--- Zitat ---Bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Natürlich liegt uns daran, unsere Kunden zufrieden zu stellen und langfristig zu binden
--- Ende Zitat ---


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hwe:
"Es genügt deshalb nicht, wenn Sie umgekehrt einfach pauschal behaupten, unsere Preise seien unbillig. Zunächst einmal liegt es an Ihnen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Preise unbillig sein könnten, da es rechtsmissbräuchlich ist, sich nur ins Blaue auf die Einrede der Unbilligkeit zurückzuziehen, ohne dafür nähere Gründe anzuführen."

Mich interessiert jetzt, mit Bezug auf welche/s Gerichtsurteil/e der SWB am stichhaltigsten zu Antworten ist.
Auf weiter unten angeführte Urteile hatte ich die SWB bereits hingewiesen.

RR-E-ft:
@hwe

Die Inanspruchnahme/ Ausübung eines Rechts als solche kann nie rechtsmissbräuchlich sein, so wie das Berufen auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit gegen eine einseititge Leistungsfestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Nach der vollkommen eindeutigen Rechtsprechung des BGH trägt das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidiung bei einseitiger Festsetzung des Leistungsentgelts und muss der Kunde nicht die Unbilligkeit darlegen (vgl. BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 684 und BGH NJW 2006, 1667). Der Kunde kann nichts wissen, weil er schon die Kostenkalkulation nicht kennt.

Der Kunde braucht deshalb nur die Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB erheben und es ist dann Sache des Versorgers, die Billigkeit nachzuweisen. Der Kunde braucht nichts substantiieren:

http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdf

Siehe auch hier:

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp

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