Energiepreis-Protest > SWB Energie und Wasser

Stadtwerke Bonn

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sesi:
Hallo,

zur Info:

Die SWB Bonn hatte zum 01.10.05 die Gaspreise nach eigener Aussage "moderat" angehoben (6%). Die nächste Preiserhöhung lies entsprechend nicht lange auf sich warten, zum 01.01.06 wurde wieder erhöht, diesmal um 9%. Die nächste Erhöhung zum 01.04.06 wurde bereits angekündigt.

Ich hatte bereits der Erhöhung zum 01.10.05 widerspprochen, der zum 01.01.06 erneut. Hier einige Auszüge aus dem Antwortschreiben der SWB Bonn:

"Eine Unbilligkeit nach §315 BGB ergibt sich nicht bei Anpassung der Kundenpresie, wenn diese Anpassung aufgrund von Preiserhöhungen des Vorlieferanten im Rahmen der abgeschlossenen Vetrräge erfolgen.

Diesbezüglich möchten wir auf das Urteil des Heilbronner Landgerichtes vom 19.01.06 hinweisen:"Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens ist zwar berechtigt, Preiserhöhungen von den Zivilgerichten überprüfen zu lassen. Die Prüfung im vorliegenden Fall hat aber ergeben, dass das örtliche Gasversorgungsunternehmen in zuöässiger und angemessener Weise lediglich gestiegene Bezugskosten an seine Kunden weitergegeben hat."
...
Im Hinblick auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Weitergabe unserer Bezugkostensteigerungen haben wir unsere Preiskalkulatonen einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft offen gelegt, die zu folgendes Ergebnis bescheinigt:
(nachzulesen: www.stadtwerke-bonn.de)

Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, das nach §30 der ebenfalls einen Bestandteil unseres Gaslieferverträge bildenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunen (AVBGASV) Rechnungen des Versorgungsunternehmens grudsätzlich ungeachtet von Einwänden erst nach nachträglich im Rahmen eines Rückzahlungsbegehrens geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betreffende Rechnung offensichtliche Fehler enthält. Dies sind aber nur solche, die ohne weiters für jeden sofort erkennbar sind und über die Richter ggf. ohne eine Beweisaufnahme entscheiden können Dies ist nicht der Fall bei Auseinandersetzungen darüber, ob der der Rechnung zu Grunde gelegte Preis der Höhe nach berechtigt ist oder nicht."
(Zitat Ende)


Was ist insbesondere von Auslegung des Heilbronner Urteils zu halten? Ich bin kein Jurist, denke aber, dass dies eine Prüfung in einem Einzelfall und nicht verallgemeinert werden darf, sofern die örtlichen Versorger ihre Kaklulationen nicht offen gelegt haben oder?

Was ist von der Aussage zum §30 zu halten, kann die SWB diesen Paragraphen überhaupt gegen §315 BGB in Feld schicken? §315 wiegt doch sicher schwerer?

Grüße aus Bonn

Sebastian

Schwalmtaler:
Moin sesi,

wie schon oft hier erläutert, greift unseren Rechtsexperten zufolge §315BGB vor §30AVBGas und lässt sich durch diesen auch nicht aushebeln. Auch zum Heilbronner Urteil ist hier im Forum schon einiges erklärt worden. bitte die letzten Threads nachlesen.

Antworten sie ihrem Versorger, das sie weiterhin nicht nur die Preiserhöhung, sondern den Gesamten Preis für unbillig halten. Solange der Versorger also nicht die Billigkeit nachweist, wäre sogar gar ein aussetzen der gesamten Abschläge denkbar. Sie sind bis zur gerichtlichen Billigkeitsüberprüfung bereit den Preis aus 09.04 zu zahlen, mehr aber nicht. Hatten sie die Abschläge mit dem 1. Widerspruch reduziert und haben nun eine Nachforderung durch die Jahresabrechnung? Gut, dann machen sie nach altem Preis die Gegenrechnung, teilen diese dem VErsorger mit und überweisen nur einen ggf. nach ihrer Rechnung ergebene Nachzahlung. Die neue Abschlagshöhe auch anhand neuen Verbrauches mit altem Preis berechnen. Diese Berechnung ebenfalls mitsenden und die Lastschrifermächtigung auf diesen Betrag mit Hinweis auf Aufrechnungsverbot (im Musterbrief enthalten) beschränken.

Gruß Schwalmtaler

Abraham:
Hallo,

ich hatte ja schon Anfang 2005 den Erhöhungen widersprochen und entsprechend nur die September 2004 Preise bezahlt. Die SWB bestehen leider auf Ihrer Meinung, §315 würde nicht ziehen. Heute bekam ich dann eine Zahlungserinnerung über den nichtfälligen Restbetrag aus 2005 und den Differenzbetrag zum Abschlag 01/2006 plus Mahnkosten. Zumindest rechnen die SWB nicht auf, behalten Jahresabrechnung und Abschläge schön getrennt und drohen nicht mit Mahnverfahren, Versorgungseinstellung oder Klage.

Nun bleibt abzuwarten, ob es bei der Mahnung bleibt.

Soviel erstmal aus Bonn,

Abraham

Abraham:
Im Text des Artikels war von 132 Zahlungsverweigerern die Rede. Bei mir entstand der Eindruck, das diese 132 (davon bin ich einer) gegen geltendes Recht verstossen. Zumindest wurde im Artikel nicht auf die Einrede nach §315 BGB und deren Folgen eingegangen.

Ich habe dem GA jetzt einen Brief geschrieben, mit der Bitte diesen falschen Eindruck durch weitere Erläuterungen zur Anwendung von §315 BGB zu beseitigen. Im Brief gab ich auch die diversen Urteile an und verwies auch auf BdEnergieverbraucher und Verbraucherzentralen. Mal sehen, was draus wird.

Im Übrigen sollten wir 132 uns mal zusammentun. Vielleicht hat sich ja schon die eine oder andere Gruppe gebildet? Meldet Euch doch mal.

Viele Grüße aus Bonn, d\'r Zooch kütt!
Abraham!

Abraham:
Hallo Forum!

Heute im Generalanzeiger Bonn:

\"Bonner Stadtwerke in der Sparfalle: Nahverkehr vom Kollaps bedroht\"

Hat auf den ersten Anschein nichts mit der Gasproblematik zu tun, aber im Text steht eine kleine Passage:


--- Zitat ---\"Der drohende Finanzkollaps der Stadt Bonn bringt nun auch die Stadtwerke Bonn in arge Bedrängnis. Weil der Kämmerer den SWB 6,5 Millionen Euro weniger für den Verlustausgleich geben will als zugesagt, gerät die städtische Tochter in eine Sparfalle, deren Auswirkung zigtausend Bürger treffen würde. Und zwar dann, wenn das Nahverkehrs-Angebot deutlich gekappt würde, Bus und Bahn quasi nur noch halb so oft fahren könnten.
Und selbst dann könnten die Stadtwerke das 6,5 Millionen Loch nicht auffangen. Denn die Gewinne bei Strom, Gas, Wasser sind nicht zu steigern, der (finanziell attraktive) Ausbau der Müllverbrennungsanlage ist politisch nicht gewollt und die MVA-Verbrennungspreise können gemäß Preisrecht nicht angehoben werden.\"

--- Ende Zitat ---

Die Gewinne sind nicht mehr zu steigern; eine interessante Aussage.
Nun kann man spekulieren, warum die Gewinne nicht mehr zu steigern sind.

Auf jeden Fall ein Eingeständnis der Quersubventionierung des Nahverkehrs durch die Energie- und Wasserkunden. Ob das gegen §§1,2 EnWG verstößt, kann ich als Laie nicht beurteilen.

Wieviel Gewinn darf man denn so als Stadtwerk für Quersubventionierung defizitärer Sparten aufwenden, ohne gegen das EnWG zu verstoßen?

Viele Grüße aus Bonn!
Alaaf!
Abraham

Hier der Link zum Beitrag:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/artikel.php?id=136851

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