Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
hollmoor:
Außerdem geht kein Versorger so schnell vor Gericht.
Alles nur Angstmacherei!
hellblaueszebra:
Der Betrag auf der Überweisung setzt sich zusammen aus der Abschlagszahlung und einer Nachzahlung.
Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihre Mühe Hollmoor
Gruß
Cremer:
@hellblaueszebra,
bestimmen Sie auf der Überweisung für welchen Monat und für welche Energie (Gas oder Strom) diese ist.
Sofern Sie online buchen ist es nicht schwer auch getrennt nach Gas und Strom die Überweisungen zu tätigen.
Wenn Sie sienerzeit Widerspruch gemäß Musterbrief eingelegt ahtten, ist in dem Musterbrief bestimmt, dass rinr Vertrechnung mit anderen Sparten nicht erfolgen darf.
Sperren dürfen die nicht gemäß Musterbrief.
Mahnungen fallen auch nicht an. Bei mir haben die SW KH die Mahnbeträge an der Summe der Zahlungen auf der Jahresrechnung abgezogen. Habe denen mitgeteilt, dass die Rechnung nicht stimmt und habe gemäß § 30 AVBGasV damit Zahlungsaufschub. Sollte keine korrigierte Rechnung kommen, stelle ich sofort alle Zahlungen (Nachzahlung und die kommenden Abschläge für 2006 sofort ein.
hellblaueszebra:
Hallo,
wie verhält es sich denn, wenn ich das Musterschreiben erst nach der Überweisung geschickt habe und danach schriftlich erklärt habe wie meine Beträge zu verwenden sind?
Ich weiß, ich habe ein paar Fehler gemacht, aber ich bin erst später auf dieses Forum gestoßen:-(
Die Frage ist, ob ich dadurch keine Chance vor Gericht haben werde.
Kann ich mich auch trotz meiner Fehler vor einer Strom-Sperrung wehren?
Hier noch mal die Reihenfolge....
[size=18September 2004[/size]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich Ihrer erhöhten
Strompreisforderung und zahle den geforderten
Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht.
Für mich ist nicht ersichtlich, worauf die einseitig
von Ihnen vorgenommene jährliche Preiserhöhung beruht.
Meines Erachtens ist diese Preiserhöhung unbillig im
Sinne des § 315 BGB.
Ich fordere Sie daher auf, mir nachzuweisen, wie genau
die Preiserhöhung zustande gekommen ist und in wie
fern sie nach \"billigem Ermessen\" nach § 315 BGB
erfolgt ist.
Die gerichtliche Überprüfung dieses Nachweises behalte
ich mir vor.
Ebenso behalte ich mir die Rückforderung der von Ihnen
unberechtigt geforderten und von
mir bezahlten Leistungsentgelte vor.
Ich bitte Sie, mir eine schriftliche Bestätigung
dieses Schreibens zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
August 2005 Überweisung Abschlagszahlung und Nachzahlung wurden in einem Betrag überwiesen im Verwendungszweck stand nur meine Kundennummer.
September 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw.
verkündete
Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gem. § 315
Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren
Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur
einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich
verweise
auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von
Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine
Beschränkungen enthalten, eine nachträgliche
Erhöhung
des Gewinnanteils am Preis zulassen.
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit
und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch
nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer
Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des
Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die
gefestigte
Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE
2004, S. 306).
Weil der Einwand der Unbilligkeit die
Nichtfälligkeit
des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von
Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für
den
Kunden immer mit einem Übel verbundene
Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur
eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen
durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der
Unbilligkeit
die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist,
ist
schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze
unzulässig und kann strafbar sein.
Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus
anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen,
Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne
Verrechnung auszuzahlen. Eine eventuelle Nachzahlung
erbringe ich selbständig.
Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund
der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung
nicht erhöht werden, da dies im Falle der
Unbilligkeit
unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
Zahlungen
erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den
alten Preisen. Ich rüge auch diese als unbillig und
behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich
prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte
Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und
Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen
Darüber
hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der
Einzugsermächtigung gedeckt.
Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem
Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen
falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie
kurzfristig
schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Cremer:
@hellblaueszebra,
Sie haben doch im September 2004 bereits Widerspruch eingelegt.
Welcher Betrag haben Sie im August überwiesen? Den auf der Preeisbasis September 2004 oder den des Versorgers?
Ich sehe hier keinen Fehler, es sei denn Sie haben dem Vewrsorger zuviel Geld (auf der Preisbasis des Versorgers) zugestanden
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