Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??  (Gelesen 15762 mal)

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Offline hellblaueszebra

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Können die Stadtwerke einfach die Restforderung vom Jahr zuvor mit der Abschlagszahlung verrechnen ?

Ich habe die Abschlagszahlung einfach überwiesen ohne Vermerk nur mit Kundennummer.
Muss ich auf dem Überweisungträger explizit vermerken wofür meine Überweisung zu verwenden ist ? Das ist doch überflüssig, wenn ich vorher erklärt habe , dass ich die Preissteigerung (Restforderung)  aufgrund § 315 nicht bezahlen werde.

Die können sich doch nicht darüber hinwegsezten !?

Ich habe die \"Fragen und Antworten\" gelesen trotzdem ist mir das noch unklar.


Wäre für Antworten sehr dankbar...

Gruß


aus Fragen und Antworten:
Der Verbraucher muss bei folgenden Zahlungen darauf achten und schriftlich bestimmen, dass diese Zahlungen nicht mit der bisher verweigerten Zahlung verrechnet wird (\"Künftige Zahlungen bitte ich nach BGB § 367 nicht mit diesem nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen\"). Die offene Forderung verjährt dann regelmäßig drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung erhoben wurde.

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #1 am: 16. Januar 2006, 14:33:13 »
Es sollte bei Überweisungen \"immer\" der Verwendungszweck sowie natürlich die Kundennummer bestimmt bzw.angegeben werden.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #2 am: 16. Januar 2006, 14:36:55 »
Teilen sie ihrem Versorger doch noch nachträglich mit,wofür die Überweisung verwendet werden soll und bitten sie um Bestätigung.Und den Schriftverkehr schön aufheben als Nachweis.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hellblaueszebra

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #3 am: 16. Januar 2006, 14:50:01 »
Hallo Hollmoor ,

ja das habe ich ja bereits gemacht, aber die reagieren ja überhaupt nicht drauf. Ich habe dennen alles genau beschrieben wie sie was verwenden sollen...schon vor einem halben Jahr.

Gruß

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #4 am: 16. Januar 2006, 14:56:22 »
Dann betrachten sie die Überweisung doch als Abschlag für Monat ....
und passen dann auf,wie in der nächsten Abrechnung abgerechnet wird.
Wenn der Abschlag nicht so deklariert wird,wie sie es wünschen,machen sie ihre eigene Abrechnung auf und zahlen dann auch nur so.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hellblaueszebra

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #5 am: 16. Januar 2006, 15:30:41 »
Ja genaus so mache ich es ja...aber jetzt drohen sie mit Mahnung und Sperrung und Verzugzinsen....


Meine Problem ist :
Ich weiß nicht, ob ich vor Gericht deshalb schlecht Karten habe.

Gruß

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #6 am: 16. Januar 2006, 16:13:13 »
Die dürfen nicht sperren!
Lesen sie die letzten Beiträge,müssen schon etwas zurückblättern.
Wurde schon so oft behandelt hier im Forum.
Bei Androhung-Sperrung etc.Schutzschrift hinterlegen.
Auf den Seiten von energienetz ist die Verhaltensweise von Kunden im Falle der Androhung von Sperrung durch Versorger auch umfangreich beschrieben unter:Versorgungssperre-Was tun?
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hellblaueszebra

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #7 am: 16. Januar 2006, 16:29:08 »
Ja, das ist mir alles klar.

Ich bin mir nur unsicher, ob ich durch meinen Fehler bei der Überweisung  Chancen vor Gericht habe.

Gruß
frank

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #8 am: 16. Januar 2006, 16:47:32 »
Auf der Überweisung steht doch bestimmt der Betrag der geforderten Abschlagszahlung lt.Abrechnung und nicht der Betrag der Restforderung,oder sehe ich das falsch?
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #9 am: 16. Januar 2006, 16:50:12 »
Im Moment scheint leider keiner weiter auf diesen Seiten zu sein,der auch noch was dazu sagen kann.Sie müssen abwarten,wenn ihnen meine Antworten nicht weiterhelfen.

Gruß hollmoor
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hollmoor

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #10 am: 16. Januar 2006, 16:51:59 »
Außerdem geht kein Versorger so schnell vor Gericht.
Alles nur Angstmacherei!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hellblaueszebra

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #11 am: 16. Januar 2006, 17:00:07 »
Der Betrag auf der Überweisung setzt sich zusammen aus der Abschlagszahlung und einer Nachzahlung.

Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihre Mühe Hollmoor

Gruß

Offline Cremer

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #12 am: 16. Januar 2006, 17:48:13 »
@hellblaueszebra,

bestimmen Sie auf der Überweisung für welchen Monat und für welche Energie (Gas oder Strom) diese ist.

Sofern Sie online buchen ist es nicht schwer auch getrennt nach Gas und Strom die Überweisungen zu tätigen.

Wenn Sie sienerzeit Widerspruch gemäß Musterbrief eingelegt ahtten, ist in dem Musterbrief bestimmt, dass rinr Vertrechnung mit anderen Sparten nicht erfolgen darf.

Sperren dürfen die nicht gemäß Musterbrief.

Mahnungen fallen auch nicht an. Bei mir haben die SW KH die Mahnbeträge an der Summe der Zahlungen auf der Jahresrechnung abgezogen. Habe denen mitgeteilt, dass die Rechnung nicht stimmt und habe gemäß § 30 AVBGasV damit Zahlungsaufschub. Sollte keine korrigierte Rechnung kommen, stelle ich sofort alle Zahlungen (Nachzahlung und die kommenden Abschläge für 2006 sofort ein.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
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Offline hellblaueszebra

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #13 am: 17. Januar 2006, 09:35:44 »
Hallo,

wie verhält es sich denn, wenn ich das Musterschreiben erst nach der Überweisung geschickt habe und danach schriftlich erklärt habe wie meine Beträge zu verwenden sind?

Ich weiß, ich habe ein paar Fehler gemacht, aber ich bin erst später auf dieses Forum gestoßen:-(

Die Frage ist, ob ich dadurch keine Chance vor Gericht haben werde.
Kann ich mich auch trotz meiner Fehler vor einer Strom-Sperrung wehren?



Hier noch mal die Reihenfolge....

[size=18September 2004[/size]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich Ihrer erhöhten
Strompreisforderung und zahle den geforderten
Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht.
Für mich ist nicht ersichtlich, worauf die einseitig
von Ihnen vorgenommene jährliche Preiserhöhung beruht.
Meines Erachtens ist diese Preiserhöhung unbillig im
Sinne des § 315 BGB.
Ich fordere Sie daher auf, mir nachzuweisen, wie genau
die Preiserhöhung zustande gekommen ist und in wie
fern sie nach \"billigem Ermessen\" nach § 315 BGB
erfolgt ist.
Die gerichtliche Überprüfung dieses Nachweises behalte
ich mir vor.
Ebenso behalte ich mir die Rückforderung der von Ihnen
unberechtigt geforderten und von
mir bezahlten Leistungsentgelte vor.
Ich bitte Sie, mir eine schriftliche Bestätigung
dieses Schreibens zukommen zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen


August 2005 Überweisung Abschlagszahlung und Nachzahlung wurden in einem Betrag überwiesen im Verwendungszweck stand nur meine Kundennummer.

September 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
 ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw.
 verkündete
 Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gem. § 315
 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren
 Unverbindlichkeit.
 
 Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur
 einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich
 verweise
 auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von
 Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine
 Beschränkungen enthalten, eine nachträgliche
 Erhöhung
 des Gewinnanteils am Preis zulassen.
 
 Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit
 und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch
 nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer
 Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des
 Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die
 gefestigte
 Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE
 2004, S. 306).
 
 Weil der Einwand der Unbilligkeit die
 Nichtfälligkeit
 des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von
 Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für
 den
 Kunden immer mit einem Übel verbundene
 Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur
 eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen
 durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der
 Unbilligkeit
 die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist,
 ist
 schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze
 unzulässig und kann strafbar sein.  
 
 Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus
 anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen,
 Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne
 Verrechnung auszuzahlen. Eine eventuelle Nachzahlung
 erbringe ich selbständig.
 
 Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund
 der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung
 nicht erhöht werden, da dies im Falle der
 Unbilligkeit
 unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
 Zahlungen
 erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den
 alten Preisen. Ich rüge auch diese als unbillig und
 behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich
 prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
 
 
 Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte
 Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und
 Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen
 Darüber
 hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der
 Einzugsermächtigung gedeckt.
 
 Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem
 Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen,  einen
 falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
 
 Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie
 kurzfristig
 schriftlich zu bestätigen.
 
 Mit freundlichem Gruß

Offline Cremer

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Verrechung der Restforderung mit den Abschlagszahlungen ??
« Antwort #14 am: 17. Januar 2006, 15:26:17 »
@hellblaueszebra,

Sie haben doch im September 2004 bereits Widerspruch eingelegt.

Welcher Betrag haben Sie im August überwiesen? Den auf der Preeisbasis September 2004 oder den des Versorgers?

Ich sehe hier keinen Fehler, es sei denn Sie haben dem Vewrsorger zuviel Geld (auf der Preisbasis des Versorgers) zugestanden
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

 

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