Es befinden sich derzeit einige Strompreis-Fälle in der gerichtlichen Klärung, insbesondere vor Landgerichten.
Bei Amtsrichtern kann man sich nie sicher sein....
Es besteht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb ein gewisses Risiko, da die Stromversorger keine reine Monopolstellung innehaben.
Darauf kommt es jedoch auch gar nicht an, sondern nur darauf, dass der Preis einseitig bestimmt wurde. Das erklären Sie mal einem Amtsrichter....
Der Energierechtsspezialist Herr Kollege Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf) erklärte am 21.01.2005 im Paderborner HNF einem großen Publikum vor laufenden Kameras, dass seit Jahrzehnten anerkannt sei, dass ein Stromversorger seine gesamte Preiskalkulation offen legen muss und dass sich daran nichts geändert habe, dies heute noch so sei.
In diesem Punkt stimme ich mit dem Kollegen zu, widerlegt er damit doch die Thesen seines Kollegen Dr. Stappert, veröffentlicht in NJW 2003, 3177.
Letztere wurden auch bereits durch das \"Lichtblick\"- Urteil des BGH vom 18.10.2005 teilweise widerlegt.
Herr Kollege Dr. Kunth stellte bei der dokumentierten Veranstaltung auch klar, dass immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt.
Eine Erkenntnis, die ihm dann im Heilbronner Gaspreisprozess möglicherweise in Vergessenheit geraten war....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt