Energiepreis-Protest > MITGAS
MITGAS, Sachsen-Anhalt
Monaco:
MITGAS hat nun angekündigt, gegen alle säumigen Zahler der Abrechnungsperiode 2004/05 einen Mahnbescheid zu beantragen. Aus taktischen Gründen hat man sich wohl dafür die Urlaubszeit herausgesucht, um vielleicht den einen oder anderen Widersprüchler "auf dem falschen Fuß" (Urlaub) zu erwischen.
Immerhin beträgt die Widerspruchsfrist nur 2 Wochen und da mit einer Zustellung in der 31. KW - also Mitten in der Haupturlaubszeit - gerechnet wird, ist zumindest Vorsicht geboten.
Meine Frage an die Rechtsexperten:
Gibt es eine Aufschubmöglichkeit für den Fall der Urlaubsabwesenheit?
Kann man eventuell vorsorglich beim Zentralen Mahngericht eine Art Schutzschreiben/Vorabwiderspruch etc. einreichen, um nicht in die Fristfalle zu tappen.
Obwohl allein der Zeitpunkt der Mahnbescheide für eine gewisse Unsicherheit des Versorgers und das mögliche bewusste Ausnutzen von Fristen spricht, sollte man bereits auf den "Fall der Fälle" vorbereitet sein, um nicht seine Trümpfe wegen einem lapidaren Fristversäumnis aus der Hand zu geben.
MITGAS wirft den Fehdehandschuh. Heben wir ihn auf und wehren uns! Insbesondere das Dresdner Urteil sollte uns darin bestärken.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Cremer:
@Monaco,
m.E. gibt es die, wenn man nachweislich in Urlaub ist (war).
Gare:
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Obwohl allein der Zeitpunkt der Mahnbescheide für eine gewisse Unsicherheit des Versorgers und das mögliche bewusste Ausnutzen von Fristen spricht, sollte man bereits auf den "Fall der Fälle" vorbereitet sein, um nicht seine Trümpfe wegen einem lapidaren Fristversäumnis aus der Hand zu geben.
MITGAS wirft den Fehdehandschuh. Heben wir ihn auf und wehren uns! Insbesondere das Dresdner Urteil sollte uns darin bestärken.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.[/quote]
Immer ruhig Blut, die 14 Tage Frist stehen dem Gemahntem zu. Kann man Diese nachweislich nicht zum Widerspruch nutzen, also z.B. Urlaub, so wirkt diese Zeit Fristverlängernd.
Interessant wird es erst ab dem Vollstreckungsbescheid, der sich innerhalb von 6 Monaten (spätestens) anschließen muss. Hier sollte man den Einspruch innerhalb der 14 Tage ab Zustellung sehr ernst nehmen., denn jetzt kann Alles sehr schnell gehen.
Also da ist doch was zu machen, würd ich meinen, na denne schönen Urlaub :D
@Mon
wie war denn das mit anbimmeln wollen/sollen hab ich da was verpasst?
also ich hab schon 8)
Monaco:
Nun sind sie da, die Mahnbescheide der MITGAS. Man wollte es offenbar besonders gründlich machen und hat sie gleich in doppelter Ausführung - einen an meine Frau, einen an mich - zustellen lassen.
Da beide das selbe Aktenzeichen tragen, bin ich mir beim Widerspruch etwas unsicher. Mit der Hoffnung, den einen oder anderen Tip zu erhalten, nachfolgende Fragen:
1. Ist es üblich, dass gleich 2 Mahnbescheide verschickt werden?
2. Muss man - was wir jedoch vorsorglich tun werden - beiden Bescheiden mit einem Widerspruch begegnen?
3. Kann man beide Widersprüche in einem Umschlag versenden - ggf. ergänzt mit einer Widerspruchsbegründung?
4. Wird (werden) ein (zwei) Einschreiben angeraten, oder reicht ein einfacher Brief - ggf. ergänzt mit Vorabfax?
Ich muss zugeben, in die rechtliche Materie zu Preiswidersprüchen im Energiebereich habe ich mich inzwischen ganz gut eingelesen. Da ich aber erstmals mit Mahnbescheiden konfrontiert bin, seien mit diese Fragen gestattet. Schließlich möchte man ja auch keine Fehler machen.
Vielleicht wäre dieser Beitrag unter "Grundsatzfragen" oder "Brauche Hilfe" etwas besser aufgehoben. Wegen der bereits angeschobenen Diskussion und dem direktem Bezug auf MITGAS, habe ich mich jedoch dafür entschieden, ihn hier zu belassen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
RR-E-ft:
@Monaco
Es handelt sich um zwei Manhbescheide gegen zwei Gesamtschuldner.
Jeder der Gesamtschuldner muss für sich Widerspruch einlegen.
Man sollte ankreuzen, dass man dem Anspruch insgesamt widerspricht.
Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
Man sollte ihn jedoch begründen.
Zum Inhalt einer solchen Begründung bitte im Thread zu den Stadtwerken München lesen.
Man sollte auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 Bezug nehmen.
Wichtig ist die Unterschrift.
Das ganze vorab per Fax an das Gericht ist nie verkehrt.
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Wichtig:
Wer sich bei der VZ wegen einer Beteiligung an einer Sammelklage gemeldet hatte, sollte dieser zügig eine Abschrift des Mahnbescheides und des Widerspruches zukommen lassen, damit dort ggf. eine "doppelte Rechtshängigkeit" berücksichtigt werden kann.
Ob es sich um einen Fall doppelter Rechtshängigkeit handeln kann, bedarf dort gesonderter Prüfung. Das wird hier auch nicht weiter erörtert.
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Wurde bereits für den Fall des Widerspruches die Abgabe an ein Streitgericht beantragt und ggf. an welches?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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