Energiepreis-Protest > EWE
EWE
biene:
@ all
ich hab die ersten Presseberichte hier:
http://www.weser-kurier.de/20060915/btag_1607_32303036303931353031303834.php?MeldungsID=2006091501075&co=1&ressort=&ueberschrift=Prozess+um%0AEWE-Gaspreise%0A&
Gruß Biene
RR-E-ft:
http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=17943
EWE hat sich nicht der Entscheidung des Gerichts gebeugt, das Verfahren auszusetzen (so die EWE- Pressemitteilung), sondern dies vehement beantragt, um keine negative Entscheidung zu kassieren.
Die eigene PR wird dadurch nicht eben glaubwürdig.
advocat:
@Fricke
Sehr richtig, Herr Kollege. Es ist einfach so, daß die EWE diesen Antrag gestellt hat, nachdem sie gemerkt hat, daß ihr anderenfalls die "Fälle davonschwimmen".
Zuvor hatte der Kollege Dr. K.... noch versucht, die Rechtsausführungen des Kammervorsitzenden auseinanderzunehmen. Bekanntlich vergeblich.
Im übrigen ist der Artikel in der ON leider nicht ganz korrekt:
Das LG hat nicht erklärt, "im Januar zügig ein Urteil fällen zu wollen".
Es hat aber zugesichert, nach den zu erwartenden Entscheidungen des BGH vom 20.12.2006 und 16.01.2007 "zügig" fortsetzen zu wollen.
Es hat darüberhinaus der EWE auch angedroht, ihr hinsichtlich der Offenlegung der Kalkulation im Falle der Zuständigkeit des LG Oldenburg dann Frist zu setzen.
Insofern war der Verhandlungstermin vor dem LG OL durchaus ein positives Signal.
Schön wäre es allerdings gewesen, wenn das LG Oldenburg ohne abzuwarten noch in diesem Jahr entschieden hätte. Dann hätte der BGH noch eine weitere Entscheidung im Sinne der Gaskunden zur Verfügung gehabt, aus der er "Honig" hätte saugen können.
RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Kollege Rohde,
Glückwunsch zu dem bisherigen Stand in Oldenburg.
Möglicherweise kann man gegen den Aussetzungsbeschluss angehen.
Vielleicht befasst sich ja das LG Aurich vertiefter mit der Frage der Wirksamkeit eines einfachen Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB, wofür zweifellos kein Kartellgericht zuständig ist.
Dann könnte EWE ggf. das Geheminis um seine Preiskalkulation - wie gewünscht - für sich behalten und die Preiserhöhungen wären gleichwohl unwirksam.
Dann sollten alle zufrieden sein:
Die Kunden, die keine höheren Preise schulden.
Die EWE, die das Geheimnis ihrer Preiskalkulation für sich behalten darf.
Eine wahre win-win- Situation, wie sie selten vorkommt. :D
Zugleich wäre der Beweis erbracht, dass EWE noch günstiger versorgen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Möglicherweise kann man gegen den Aussetzungsbeschluss angehen.
--- Ende Zitat ---
Es dürfte sich im Interesse der Rechtssuchenden anbieten, gegen die Aussetzung eine sofortige Beschwerde (Frist 14 Tage) im Sinne des § 252 ZPO einzulegen.
Vermutlich wird das Landgericht seine Entscheidung ausschließlich auf § 148 ZPO stützen wollen, wonach das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängig ist, das in diesem Verfahren Vorfrage ist und in einem anderen Verfahren entschieden werden soll. (vereinfacht ausgedrückt)
Das Rechtsverhältnis zwischen der EWE und deren Kunden ist aber nicht Gegenstand eines anderen, beim BGH anhängigen Verfahrens. Auch die Frage, ob in diesem Verfahren die kartellrechtliche Sonderzuständigkeit des LG Hannover gem. §§ 87, 89 GWB i.V.m. § 14 der VO vom 22.1.1998 des Landes Niedersachsen gegeben ist, wird vom BGH nicht entschieden werden.
Die Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung sind daher gar nicht gegeben.
Nur als Ergänzung möchte ich auf folgendes hinweisen:
Der Billigkeitseinwand der Betroffenen gegen die Gaspreiserhöhungen ist m.E. nicht mit dem Missbrauchseinwand gleichzusetzen. Der Missbrauchseinwand gem. §§ 19,20 GWB setzt substantiierten Vortrag zur Frage des Marktmissbrauches voraus. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass man eine bekannte Preiskalkulation detailliert bestreitet oder aber anhand dieser Kalkulation den Missbrauch dadurch nachweist, dass das Unternehmen zu hohe Gewinne einfährt oder Kostensenkungen nicht weitergibt. Da jedoch bislang kaum ein Unternehmen die Preiskalkulation offen gelegt hat, kann eine solche detaillierte Auseinandersetzung mit einem durchaus für möglich gehaltenen Missbrauch noch gar nicht stattgefunden haben. Somit wären die Kläger gar nicht in der Lage, zum Missbrauch etwas vorzutragen. Es bleibt daher bei der Billigkeitseinwendung, bei der nach der Rechtsprechung des BGH nun einmal kein besonderer Vortrag erforderlich ist.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln