Energiepreis-Protest > EWE
EWE
hollmoor:
@uwes
Deine Meinung wurde zur Kenntnis genommen und verstanden.
Dazu ist das Forum ja da!
1.Frage trotzdem:Warum klagen Versorger nicht?Haben Sie was zu verbergen?Weil auch die Rechtssituation für Sie im Moment unklar ist?
Weil sie uns wirklich abzocken?
2.Es gibt durchaus \"Einzelkämpfer\"in einzelnen Regionen,die sich ihre Informationen \"nur\"aus dem Forum und der Energienetzseite holen und dass schon seit 2 Jahren.Sind also schon jede Menge Ratschläge und Informationen gelesen worden um zu entscheiden,wie man sich verhalten sollte.Es wurde immer von einer Einzelklage abgeraten und da schließe ich mich auch an.
Deinem Aufruf entnehme ich,dass du dich aktuell an einer Klage gegen den Versorger angeschlossen hast!Wie es ausgegangen ist werden wir hier hoffentlich zu lesen bekommen.
Ich denke,im Moment warten erst mal alle darauf,wie in Hamburg entschieden wird!
Und darauf warten auch die Versorger!
biene:
an unsere Fachleute
da ja das Urteil von Heilbronn in zweiter Instanz \"abgewehrt wurde\" -
aber wir ja schon wieder ne Gaspreiserhöhung haben - wie sollte man sich zur Zeit auf das Urteil von Heilbronn berufen? - da müsste der Musterbreif ja anders geschrieben werden?
Was meint ihr?
Gruß Biene
uwes:
--- Zitat von: \"hollmoor\" ---1.Frage trotzdem:Warum klagen Versorger nicht?Haben Sie was zu verbergen?Weil auch die Rechtssituation für Sie im Moment unklar ist? Weil sie uns wirklich abzocken?
--- Ende Zitat ---
Ja, die Rechtslage ist auch für die Versorger nicht klar. Deshalb warten sie ja auch ab, und klagen nicht selbst. Ob abgezockt wird, kann man sicherlich selbst in den Bilanzen der Unetrnehmen bald nachlesen. Die Presse hat für die Delmenhorster swd GmbH schon 2 mal exorbitante Gewinnsprünge gemeldet.
--- Zitat von: \"hollmoor\" ---2.....Deinem Aufruf entnehme ich,dass du dich aktuell an einer Klage gegen den Versorger angeschlossen hast!
--- Ende Zitat ---
Ja, ich habe selbst und für diverse andere Klagen eingereicht.
--- Zitat von: \"hollmoor\" ---Wie es ausgegangen ist werden wir hier hoffentlich zu lesen bekommen.
--- Ende Zitat ---
Ja, klar.
--- Zitat von: \"hollmoor\" ---Ich denke,im Moment warten erst mal alle darauf,wie in Hamburg entschieden wird! Und darauf warten auch die Versorger!
--- Ende Zitat ---
Darauf \"warten\" ja alle. Und dann? Dann geht\'s ins Rechtsmittel Berufung. Alle warten weiter. Dann geht es in die Revision. Und dann? Dann sind Rückzahlungsansprüch der jenigen, die welche haben - verjährt. Diejenigen, die sich nicht gekümmert haben, werden nicht bewundernd die Preisrevolte betrachten, sondern denken, es wären ja nur einige \"Spinner\" gewesen, die nur einmal Glück gehabt haben.
Tolle Aussichten für die \"Warterei\".
Uwes
RR-E-ft:
@Uwes
Es bedarf einer differenzierten Sicht.
Wo eine große Beteiligung zur Solidarisierung des Risikos und eine gute Vorbereitung gewährleistet ist (aber auch nur dort), sollte nun beim Landgericht geklagte werden, um den Verbrauchern die Ungewissheit zu nehmen und auch den Amtsgerichten zu zeigen, dass die maßgeblichen Fragen schon andernorts in der Klärung sind.
Wenn man selbst nicht klagt, tun es vielleicht andere und man nimmt selbst nicht unmittelbar am Erfolg teil.
Gefahren sehe ich persönlich bei den Amtsgerichten, wo die Richter daran interessiert sind, einen Fall schnell zu erledigen und sich möglichst nicht umffasend mit komplexer Rechtsmaterie und Tatsachenstoff zu befassen.
Deshalb müssen die Landgerichte angerufen werden, die ggf. in Kammerbesetzung entscheiden, was vorteilhaft ist, weil sechs Augen mehr sehen als zwei.
Zu warnen ist aber vor der Ansicht, man könne eine Sammelklage mal eben auf die Schnelle auf den Weg bringen, ohne sich mit der Materie in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vertieft zu befassen.
Schließlich wird in mehrfacher Hinsicht Neuland betreten.
Die Gerichte erleben so etwas bisher äußerst selten und haben deshalb wenig Erfahrung.
Dem kann nur wenig Erfolg beschieden sein, weil auf der anderen Seite nur ausgewiesene Spezialisten zum Zuge kommen, die sich seit Jahren mit allen Fragen befassen.
Sie verfügen über die informationelle und strukturelle Überlegenheit einer finanzstarken Branche.
Ein negatives Urteil wird von der Gegenseite sofort medial verarbeitet, auch wenn sich die Wahrheit und Erkenntnis auf Dauer bekanntlich nicht stoppen lässt.
Ich denke an das Gaspresurteil AG Euskirchen einserseits und den langen Weg durch die Instanzen bis zum \"Lichtblick\"- Urteil des BGH andererseits.
Es kam immer darauf an, sich nicht entmutigen zu lassen und weiter zu streiten, notfalls bis zu den Richtern in Karlsruhe.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
advocat:
@Alle
Mir liegt zwischenzeitlich eine Kopie des Urteils des AG Oldenburg vom 19.12.2005 vor. Da ich bisher keine Fundstelle kenne, aber glaube, daß durchaus Interesse an dieser Entscheidung besteht, hier der Wortlaut der Entscheidung - Az. E 7 C 7289/05 (X) –:
\"...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Mit seinem Antrag wendet sich der Kläger gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.09.2004 hinsichtlich des Gastarifes S1, soweit diese Erhöhung eine Erhöhung von über 4 % auf ca. 13 % ist. Dieser Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO ausnahmsweise noch als zulässig zu erachten. Denn eigentlich könnte hier der Kläger, der aufgrund der Rechnung aus dem Jahre 2005 von dieser Gaspreiserhöhung letztendlich betroffen ist, eine entsprechende Leistungsklage anstrengen auf Rückforderung des zu errechnenden Betrages. Andererseits begehrt der Kläger auch, daß festgestellt werde, dass der sich weiter fortwirkende Gaspreiserhöhungstarif überprüft wird. Somit ist also auch ein Feststellungsinteresse zu bejahen und deswegen die Feststellungsklage als zulässig zu erachten.
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger meint, dass die Beklagte nach § 315 Abs. 3 BGB verpflichtet sei zur Offenlegung Ihrer Preiskalkulation, da er erst nämlich dann in die Lage versetzt werde, nachprüfen zu können, ob es sich um eine angemessen Gaspreiserhöhung handelt oder nicht. Diese Verpflichtung zur Offenlegung der Preiskalkulation kann jedoch im Hinblick auf die Beklagte nicht bejaht werden. In § 315 Abs. 3 BGB kann nach Auffassung des Gerichts weder hinein- noch heraus gelesen werden, dass die Beklagte in Bezug auf die Gaspreiserhöhung verpflichtet ist, ihre Gaspreiskalkulation in allen Einzelheiten mit allen Lieferungsverträgen Rückstellungen u. ä. bis ins letzte Detail offen zu legen. Dies mag zwar für den Strompreis gelten, hier gibt es jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie dies die Beklagte dargelegt hat. Für den Gaspreis ist dies gesetzlich nicht normiert und deswegen kann aus einen Rückschluss daraus nur gefolgert werden, dass dies grundsätzlich von der Beklagten nicht gefordert werden kann. Wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass unter Umständen eine Offenlegung einer Preiskalkulation desjenigen zu erfolgen hat, dem das Bestimmungsrecht nach § 315 obliegt, so bedeutet das nicht, dass dies in jedem Falle gilt. Es müssen nämlich noch weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die zumindest berechtigte Veranlassung für den Kläger geben könnten, dass hier eine ungemessene Gaspreiserhöhung vorgenommen worden ist. Eine solche Unangemessenheit des Gaspreises, der, da es sich bei der Beklagten um ein Wirtschaftsunternehmen handelt, ein Marktpreis ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit dem Gaspreisen anderer Gaspreislieferanten. Dabei ist im Rahmen des § 315 ein objektiver Maßstab anzulegen, ist es also der Preis an der Marktüblichkeit zu orientieren. Ist der geforderte Preis marktüblich und liegt also im Rahmen des marktüblichen, dann kann von einer Unangemessenheit schon deshalb keine Rede sein und deswegen fehlt es auch dann an jeglichen Anhaltspunkten für eine Offenlegung einer Preiskalkulation. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen und Belege dafür vorgelegt, die auch im Einzelnen nicht in Abrede gestellt worden sind seitens des Klägers, dass die Beklagte eine der günstigsten Anbieter von Gas ist, nämlich nach dem Gaspreisspiegel der WIBERA von 626 Gasversorgern in ganz Deutschland die Beklagte den 25 Platz einnehme und damit zu den Preisgünstigen Anbietern gehöre. Bei den 67 Unternehmen in Niedersachsen, Bremen und Berlin liegt die Beklagte auf Platz 9 und nach der Stiftung Warentest sogar auf Platz 1. Damit kann die Aussage gemacht werden, dass die Preise der Beklagten günstiger sind als der Durchschnitt der anderen Anbieter und schon daraus ergibt sich, dass eine Unbilligkeit und eine unangemessene Erhöhung nicht gegeben ist.
Wenn der Kläger meint, er könne überhaupt nicht die Angemessenheit überprüfen, da die Beklagte für diesen Raum faktisch ein Monopol besitze und er im übrigen auch die anderen Gasanbieter nicht überprüfen könne bezüglich der Angemessenheit ihrer Preise, müsse es ihm ermöglicht werden, durch eine Offenlegung der Preiskalkulation den Preis zu überprüfen. Einen derartigen Anspruch hat der Kläger nicht. Im Rahmen des § 315 ist Angemessenheit und Billigkeit zu überprüfen, d. h. insbesondere ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann vor, wenn es zwischen den einzelnen Gasversorgern zu Preisabsprachen kommt, also alle sich ohne ausreichenden Grund auf eine Gaspreiserhöhung einigen. In einem solchen Falle liegt ein Rechtsmissbrauch im Rahmen des § 315 BGB vor und damit auch eine Unangemessenheit und Unbilligkeit der Erhöhung. Eine derartige Absprache oder ein derartiges Zusammenwirken der Gasversorger ist vom Kläger jedoch nicht mit Untermauerung entsprechender Tatsachen behauptet worden. Eine solche Absprache (Kartell) ist rechtsmissbräuchlich unbillig und verstößt gegen § 19 GWB und unterliegt der Kontrolle des Bundeskartellamts. Denn eine solche Preisabsprache ist rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen das Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkungen und ist in vollem Umfange von der Kartellbehörde zu überprüfen. Hier hat gerade die Kartellbehörde, wie die Beklagte vorträgt, einen solchen Verstoss nicht erkennen können. Auf die Frage, ob § 19 GWB neben § 315 BGB anzuwenden ist oder nicht kommt es nicht an, denn in beiden Bestimmungen wohnt inne, dass Rechtsmissbrauch unrechtmäßig ist und der Überprüfung durch die Gerichte obliegt. Schließlich ist ein Verstoss nach § 19 gleichzeitig immer ein Verstoss gegen die rechtmäßige Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 315. Ein solcher Verstoss ist jedoch nicht dargelegt, sodass auch insoweit Ansatzpunkte für eine Unangemessenheit und Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung durch die Beklagte nicht erkennbar sind.
Aufgrund dessen war die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.
gezeichnet: Schulz\"
Merkwürdig fand ich nicht nur die gleichsam schöne Formulierung \"daß Rechtsmißbrauch unrechtmäßig ist\".
MfG
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
KTAG
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
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