Energiepreis-Protest > EWE
EWE
hollmoor:
@uwes
Ich glaube,hast Frau Post mißverstanden.Lies mal ihren anderen Beitrag.Sie zahlt auch nur,wie alle anderen Protestler hier,den alten Preis.
Es ist durchaus riskant für den Einzelnen,zu klagen.Das letzte Urteil dürfte doch wohl bekannt sein.
Das heißt aber nicht,das wir die Preiserhöhungen akzeptieren,sonst wären wir hier im Forum nicht vertreten.
Es dürfte nunmehr hier allen klar sein,dass man am besseren Hebel sitzt,wenn man sich verklagen lässt.
Wir warten drauf,dass nun ein Versorger mal den Anfang macht.
Ich hoffe nur,dass ich deinen Beitrag nicht mißverstanden habe.
Cremer:
@uwes,
wenn der Versorger nicht klagt, wird er wohl die gekuerzten Betraege akzeptieren muessen.
Warum wollen sSie auf etwas verzichten, was Ihnen zusteht?
uwes:
--- Zitat von: \"Cremer\" ---wenn der Versorger nicht klagt, wird er wohl die gekuerzten Betraege akzeptieren muessen.
--- Ende Zitat ---
Warum wird wohl nicht über Zahlungsklagen der Versorger gegen zahlungsunwillige Kunden berichtet? Weil es sie praktisch nicht gibt.
Warum gibt es sie nicht?
Weil die Protestler den unvollständigen Weg des Widerstandes gehen.
Warum klagen die Versorger nicht?
Weil sie nicht so blöd sind, sich wegen eines Einzelnen oder mehrerer Kunden, deren Anzahl aber bilanztechnisch nicht einmal erfasst werden kann, ein Negativurteil abzuholen, da sich dann auch die anderen, die brav zahlen und - noch - in der Mehrzahl sind, daran hängen würden. Sie warten sie geduldig ab, bis die braven gezahlt haben und lassen notfalls die anderen in Ruhe, wenn es nicht um viel geht.
Tolle Taktik. So werden über kurz oder lang die Protestler isoliert und wenn sie gewinnen, werden sie nur Neider auf der Seite der Mehrzehl der Desinteressierten haben, aber keine Bewunderer. Mit Nichtstun, d.h. es bei den Widersprüchen zu belassen, hat noch niemand etwas erreicht.
@Hollmoor
Ich habe nicht davon gesprochen, dass Einzelne alleine klagen sollen. Ich bin nur der Meinung, dass die Gerichte zu wenig Klagen haben, als dass sie in der Lage wären, das Ausmaß des Widerstands richtig zu erfassen. In nahezu jedem Ort gibt es mehrere Kläger, die von mittlerweile kompetenten Anwälten vertreten werden. Also: Diejenigen mit Rechtsschutzversicherungen: reicht endlich eine Klage ein und beendet Euer Phlegma
Ist meine Meinung jetzt klar?
Uwes
terminator3:
@biene:
Wie sieht es denn inzwischen mit der nächsten Strompreiserhöhung der EWE aus ?? Kommt die noch, gibt die schon oder muss ich gleich mich auf weitere Erhöhungen noch einstellen.
Ein Widerspruch habe ich schon ...Wie sieht es bei Dir aus?
Jedenfalls bei GAS schon mal VOLLGAS geben...***FG***
@uwes: Das sehe ich nicht ganz so. Ich glaube nicht das die Versorger durch Klagen abschrecken lassen... Solange die politische Richtung immer noch nicht eindeutig und klar ist, siehe jetzt den EON Skandal, wird es keine Liberalisierung geben. Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.
Wir können nur Nadelstiche versetzen. Jedoch auch immer öfter:...
uwes:
--- Zitat von: \"terminator3\" ---@biene:Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.
--- Ende Zitat ---
Das ist es ja gerade: Der Gesetzgeber wird alles andere tun, als die jetzige Lage mit zwingenden Gestzen zu regeln. Rechtspolitisch ist beabsichtigt, Wettbewerb auf dem Gasmarkt herzustellen. Daher das zu Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz.
Hierzu ist folgendes grundsätzliches zu bemerken:
Am 17.05.2002 wurde im Bundestag das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in dritter Lesung verabschiedet. Die geplante Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Bundesrat - zumindest vorläufig - wieder gestoppt, da er der Novelle in der vorliegenden Form nicht zugestimmt, sondern in der Sitzung vom 21.06.02 den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Anlass für die Novellierung des erst vor 6 Jahren grundlegend umgestalteten Energiewirtschaftsrechts war die bisher nicht erfolgte Umsetzung der Europäischen Gasrichtlinie (RL 98/30/EG). Um ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 226 I EG zu vermeiden, war schon im Mai 2001 durch die Bundesregierung ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des EnWG eingebracht worden (BT- Drs. 14/5969).
Neben den Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie sollen auch alle anderen wichtigen Änderungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit in die Gesetzesnovelle aufgenommen
wurden sowie die Kritikpunkte des Bundesrates dargestellt
werden.
I. Änderungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie Die Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie beziehen sich vor allem auf die Netzdefinition und den Netzbetrieb (vgl. §§ 2 III und 4a EnWG), auf das Netzzugangsrecht, auf die Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang und die Trennung der
Rechnungslegung.
1. Netzzugangsrecht
Kernpunkt der Neuregelung ist, dass für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bzw. Gasversorgungsunternehmen künftig die Verpflichtung gelten soll, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Dazu wurde § 6a EnWG neu in das Gesetz eingefügt. Wie im Strombereich haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für
Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden (§ 6a II 1 EnWG). Die Durchleitung kann aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen verweigert werden (§ 6a II 2 EnWG).
Dabei besteht ein besonderer \"gasspezifischer\" Verweigerungsgrund. Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß § 6a II EnWG ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen (\"take or pay\" Verträge) ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden (§ 6a III 1 EnWG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag (§ 6a III 2 EnWG).
2. Andere Regelungen
Nach § 6a VI EnWG werden die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dazu gehören die Entgelte für den Netzzugang, die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen sowie auf Anfrage auch Angaben über verfügbare Kapazitäten und absehbare Engpässe.
Für integrierte Gasversorgungsunternehmen wird ferner die Pflicht eines internen buchführungsmäßigen Unbundlings eingeführt (§ 9a II EnWG). Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es darüber hinaus untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Netzzugang erhalten haben, beim Verkauf oder Erwerb von Gas selbst oder für verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen (§ 6a VII EnWG).
Nach § 6a VIII 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen und den Zugang zu den Speichern regeln.
Der Gesetzgeber hat sich wegen des EU-Rechtes daher aus wettbewerbsbeschränkenden Eingriffen herauszuhalten.
Uwes
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