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EWE

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RR-E-ft:
Das Urteil basiert offensichtlich auf Schriftsätzen des Versorgers, wie sie bundesweit auch bei Zahlungsklagen (bisher wenige bei Erdgas Südsachsen) zum Einsatz kommen.

Diese Schriftsätze sind auf den ersten Blick klar strukturiert und verkaufen doch den absurdesten Inhalt:

§ 315 BGB fände keine Anwendung, weil individuelle Preise im Massenverkehr und somit Einzelfallgerechtigkeit auch wegen der Gruppenbezogenheit der Tarife nicht möglich sei.

Wo der Unterschied zur Billigkeitskontrolle von Strom- und Wassertarifen liegen soll, auf die die Billigkeitskontrolle gerade erstreckt wird, bleibt dabei das Geheimnis.

Aber einen Amtsrichter kann eine solche Schreibe schon betören. Zumal, wenn es sich gut ins Urteil abschreiben lässt.

Man ist in der Preisbildung nicht frei wegen § 1 EnWG und § 5 AVBGasV....

Es wird ein Unterschied zwischen Markt- und Kostenpreisen aufgezeigt, obschon § 1 EnWG gerade immer Preise erfordert, die sich an den konkreten Kosten orienteiren müssen und nur einen angemessenen Gewinn zulassen.

Schlussendlich findet man noch Preiserhöhungen marktüblich, als wenn es so etwas gäbe, ohne den eigenen Gewinnanteil am Preis unbillig zu erhöhen....

Solche Schriftsätze haben in der Regel einen Umfang von 25 bis 30 Seiten (beidseitig bedruckt) und sind meist von Dres. unterzeichnet.

Da kann ein Amtsrichter schon einmal ins Schwäremen geraten, wenn man ihn aus den Abwegigkeiten nicht gezielt herausholt.


Der größte Fehler besteht darin, sich nicht gegen ein vereinfachtes Verfahren zu wehren, so dass der Richter den Versorgerschriftsatz ohne mündliche Verhandlung für sein Urteil abdiktieren kann....


Man kann also viel verkehrt machen.


Mir ist nicht klar, wie jemand, der Neuland betritt und einen großen Schritt wagt, dann auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann?


Merkwürdig ist das schon.

Das Bundeskartellamt hatte mal die Frage aufgeworfen, ob es sich nicht bei der Ölpreisbindung, wenn von allen praktiziert, nicht um eine unzulässige Preisabsprache handelt. Schließlich hat es die gleiche Wirkung......

Es geschehen dann marktübliche Preiserhöhungen, in immer kürzeren Zeitabständen und immer mehr schaukeln sich die Preise hoch und keiner weiß warum eigentlich. Es ist der Markt, der alles regelt.

Da kann gar keiner etwas dafür. Wir leben auf keiner Insel, wir importieren nicht selbst....

Dabei sind wir nah am Marktversagen, wenn es denn schon einen Markt gibt.

Selbst Regionalversorger nennen ihre Mitarbeiterzahlen und bezeichnen sich als mittelständische Unternehmen in freier Marktwirtschaft........

Wenn es nach den Mitrabeiterzahlen geht ist E.ON Ruhrgas auch nicht gerade bedeutend..., möglicherweise Mittelstand.


Die wirklichen Hintergründe erfährt man facettenreich hier:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell06/B8-113-03.pdf

Und deshalb sollte man daraus so viel wie nur möglich zitieren.

Man muss es jedoch erst einmal genau lesen und studieren.


http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2006_01_17.shtml


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Es bedarf einer differenzierten Sicht....

Gefahren sehe ich persönlich bei den Amtsgerichten, wo die Richter daran interessiert sind, einen Fall schnell zu erledigen und sich möglichst nicht umffassend mit komplexer Rechtsmaterie und Tatsachenstoff zu befassen.
Deshalb müssen die Landgerichte angerufen werden, die ggf. in Kammerbesetzung entscheiden, was vorteilhaft ist, weil sechs Augen mehr sehen als zwei.
--- Ende Zitat ---


Ich stimme prinzipiell zu.
Nur: Es gibt Gegenden, in denen 1. zu wenige Kläger vorhanden sind, weil sie alle abwarten, was andere tun. Die Landgerichtliche Zuständigkeit wird aufgrund der geringen Klägerzahl und der dadurch bedingten geringen Streitwerte nicht erreicht und 2. Was nützt mir im Einzelfall ein Landgericht, dass die Situation am Sitz des beklagten EVU nicht kennt.

Also - eine differenzierte Betrachtung.

herzliche Grüße aus Bremen

Uwes

RR-E-ft:
@uwes

Zum Beispiel das LG Mönchengladbach geht wol davon aus, dass wegen § 102 ff. EnWG n. F. immer die Landgerichte zuständig sind undzwar streitwertunabhängig.

Einzelfeststellungsdklagen zu Amtsgerichten sind viel zu teuer wegen des Streitwertes. Zudem werden schon irgendwelche dürren Zahlen genannt werden.

Die Kosten eines ggf. einzuholenden Sachverständigengutachtens sind deshalb zu bedenken.

Solche Kosten kann man nur auf sehr viele Schultern verteilen.  

Einzelnen Verbrauchern allein, sofern nicht selbst Rechtsanwälte, ist deshalb von einer Feststellungsklage abzuraten.

Schlecht geführte Prozesse schaden nur.

Dies gilt insbesondere bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung, die nicht berufungsfähig sind.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Schwalmtaler:
Hallo Herr Fricke,

gibt es etwa schon ein nutzbares Urteil in Mönchengladbach, oder war das nur eine grundsätzliche Äußerung um die Zuständigkeiten im Vorfeld abzustecken? Wenn es ein Urteil gibt, wäre es mir durchgegangen. Könnten sie mir dann bitte das Aktenzeichen zukommen lassen oder hier veröffentlichen? Danke!

Gruß
Schwalmtaler

energienetz:
Warum schauen Sie nicht mal in die Urteilssammlung auf Energieverbraucher.de, bevor Sie hier anderer Leute Zeit beanspruchen.

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