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EWE

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RR-E-ft:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15353

GeorgeWerner:
Ich habe letzte Woche der EWE geschrieben, daß ich für dieses neue Abrechnungsjahr weiter den alten Abschlag für Gas zahlen werde, und nicht die von ihnen geforderte höhere Summe.

Heute bekam ich eine Änderundsmitteilung:

"die Änderung Ihrere Vertragsdaten bestätigen wir wie folgt:

"Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung bzw. der erforderlichen Anpassung an den Energieverbrauch berechnen wir Ihnen für die Zeit bis zur nächsten Abrechnung monatlich folgende Abschlagsbeträge..."

Die Abschlagsbeträge sind GENAU DIE die ich mich bereit erklärte zu Zahlen. Bedeutet dies daß die EWE mit meinen Preisvorschlag einverstanden ist, und es kein weiteren Streit geben wird? Was bedeuten sonst die Wörter "Aufgrund der mit Ihnen betroffen Vereinbarung"?

Und ich habe ein Mahnschreiben erwartet. Na vielleicht kommt das noch.

Cremer:
@georgWerner,

V o r s i c h t,

Durch diese Formulierung hat es den Anschein, dass die EWE mit Ihnen eine individuelle Preisvereinbarung getroffen hat.

D.h. bei der nächsten Presierhöhung heben die EWE dann darauf ab und dann gilt diese Preiserhöhung.

Ich würde in einem Schreiebn dies nachträglich klarstellen, das es sich ausschließlich auf die Höhe der Abschläge bezieht und nicht auf sonstige Vertragseigenschaften, wie z.B. Preise

GeorgeWerner:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---D.h. bei der nächsten Presierhöhung heben die EWE dann darauf ab und dann gilt diese Preiserhöhung.
--- Ende Zitat ---


Aber zukünftige Preiserhöhungen kann ich doch auch widersprechen, oder? Wenn ich das Schreiben nicht beantworte, verliere ich doch nicht meine Rechte unter §315?

RR-E-ft:
@GeorgeWerner

Die Höhe der Abschläge ist nicht nur vom Preis, sondern auch vom prognostizierten Jahresverbrauch abhängig.

Wenn der Verbrauch gesunken ist, kommt es auch bei konstanten Abschlägen unweigerlich zu Überzahlungen, die der Versorger freiwillig nicht zurück geben wird.

Deshalb ist eine pauschale Ansage, Abschläge nur in der bisherigen Höhe zahlen zu wollen, halbwegs unsinnig.

Ebenso können bei gestiegenem Verbrauch die Abschläge auch weiterhin zulässigerweise erhöht werden, wenn die Preise nicht steigen.

Man muss sich also schon daran machen, die Abschläge, welche solche Überzahlungen ausschließen sollen,  selbst zu berechnen.

Bei den Abschlägen handelt es sich lediglich um Vorauszahlungen auf die künftige Rechnung. Diese sind deshalb nicht wirklich entscheidend, bis auf das oben Gesagte.

Das wurde bereits mehrfach umfangreich erörtert.

Man sollte nicht die Preiserhöhungen, sondern die Preise insgesamt als unbillig im Sinne von § 315 BGB rügen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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