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EWE

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uwes:

--- Zitat von: \"Kiwi71\" ---Was soll ich jetzt machen? Aussitzen?
--- Ende Zitat ---
Ja

--- Zitat von: \"Kiwi71\" ---Was kann mir im Schlimmsten Fall passieren?

--- Ende Zitat ---

Das man Sie verklagt. Letzteres ist angesichts der noch so richtig bekannten Auffassung des Oldenburger Landgerichts wohl eher nicht zu erwarten.
Sie haben die Rechnungsbeträge gekürzt und keine Abschlagsbeträge. Das ist richtig.

biene:
Hallo - soeben erhalte ich die aktuelle Pressemeldung im Delmenhorster Kreisblatt vom 17.Juni 2006

Gruß Biene


EWE legt Rebellen Daumenschrauben an:
Kein Rabatt mehr für Zahlungsverweigerer - 5 Kommunen weigern sich standhaft, den drei Mal erhöhten Gaspreis zu zahlen - nun müssen sie mit Konsequenzen rechnen!
...

Cremer:
@Biene,

na da setzen die EWE sich weiter in Stacheln.

Mit Verweiß auf den Widerspruch läßt sich eine Kündigung der Verträge für nichtig erklären.

Dies betrifft uns ebenso . Die SW KH haben auch die Verträge als Energieclub gekündigt, "weil so nicht handhabbar"

Das ist rechtwidrig gewesen, da z.B. unter anderem ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und rückwirkend in einen anderen Tarif eingestuft wurde.

RR-E-ft:
@Cremer

der sog. "Energieclub"- Rabatt Ihrer Stadtwerke war von Anfang an wegen Verstoß gegen Art. 81, 82 EGV  rechtswidrig, so dass er Ihnen gar nicht zustehen kann.

Sie fordern von Ihren Stadtwerken nichts anderes als die Fortsetzung eines rechtswidrigen - ja sogar verbotenen Zustandes, was Sie offensichtlich immer noch nicht verinnerlicht haben.

Der "Energieclub" ist endlich vorbei, aufgelöst.

Wenn Sie weiter "Mitglied" in einem "Energieclub" sein wollen, müssten Sie ggf. einen "Kreuznacher Energieclub e.V." gründen.

In einem solchen können Sie dann Mitglied bleiben, so lange die Satzung es zulässt.  


Dies hat jedoch mit der EWE und deren Verträgen schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun !!!

Die Bad Kreuznacher Probleme liegen besonders und Bad Kreuznach mag wunderschön sein, steht jedoch nicht repräsentativ für die gesamte Bundesrepublik. Dafür ist der Ort und auch dessen Versorgungsbetrieb zu klein.

***********
Im o. g. Beitrag geht es um neue Rabatte für EWE- versorgte Kommunen, die sich einer "Strafaktion" des Unternehmens ausgesetzt sehen.

Wie sieht es nun bei den Verbrauchern aus?

In den Sonderverträgen SI und SII der EWE fehlt es schon an einem wirksamen Recht zu einseitigen Preiserhöhungen durch EWE.

Soweit es heißt, Änderungen der Sondervereinbarung werden mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam, hindert niemand die Kunden daran, ihrerseits durch Zeitungsinserate oder Aushänge an Anschlagtafeln ("Schwarzes Brett") den Vertragsinhalt zu ändern.

Es könnte schon genügen, zu veröffentlichen:

"In der Erdgassondervereinbarung S I  zwischen EWE und..., Abnahmestelle..., Zählernummer...., Vertragskontonummer ..... sind einseitige Preiserhöhungen der EWE nach dem 31.08.2004 unzulässig. Bereits vorgenommene Preiserhöhungen nach dem 31.08.2004 sind unwirksam, insoweit geleistete Überzahlungen werden sofort zur Rückzahlung fällig und sind mit Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über Basiszinzsatz zu verzinsen."

Wer sich einen anderen Vertragsinhalt wünscht, hat einen solchen öffentlich bekannt zu geben, damit er mit der Veröffentlichung wirksam werden kann.

Einfach mal machen !!!!


Nicht vergessen, die öffentliche Bekanntgabe zu dokumentieren, bei Aushang am "Schwarzen Brett" der Gemeinde etwa durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters, dass der entsprechende Aushang umseitigen Inhaltes vom.... bis ... öffentlich  an der und der Stelle erfolgte; beim "Schwarzen Brett" der Kirche eben vom Pfarrer/ Pastor.

EWE sollte man nachträglich über die Vertragsänderung informieren und darauf hinweisen, dass man eigentlich zu einer solchen individuellen Mitteilung nicht verpflichtet war, die Änderung allein mit der öffentlichen Bekanntgabe wirksam wurde. Man möge dies in den Vetrtragsunterlagen vermerken.



Man muss solche Formulierungen einfach nur einmal ernst nehmen. Nirgends steht geschrieben, wer den Vertrag durch öffentliche Bekanntgabe wirksam ändern kann, so dass grundsätzlich beide Vertragspartner entsprechend verfahren können.

Auf die hilflose Reaktion des Versorgers darf man gespannt sein.



Zudem fehlt es an einer Einbeziehung des § 4 AVBGasV in den Vertrag.

Dieser gilt zudem  nur für allgemeine Tarife.

Bei der Sondervereinbarung handelt es sich indes ausdrücklich nicht um einen allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.


Zudem verstieße eine solche Regelung gegen  § 307 BGB.

Es besteht deshalb schon keine wirksame vertragliche Regelung, auf welche einseitige Preiserhöhungen gestützt werden könnten, vgl. LG Bremen, Urt. vom 24.05.2006 und LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006 - 6 O 3611/05; BGH NJW-RR 2005, 1717 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858 ff., OLG Köln, urt. v. 13.01.2006 - 6 U 148/06....


Auch allgemeine Tarife wurden nach dem 31.08.2004 nicht geändert.


Vielmehr wurden die Allgemeinen Tarife K bis zu einem Verbrauch bis 2.927 kWh/a und Tarif G ab einem Verbrauch von 2.928 kWh/a bis zu einem Verbrauch von 11.000 kWh/a zum 01.09.2004 abgeschafft.

Dazu berechtigt § 4 AVBV m.E. überhaupt nicht.

Der neue Basistarif BT bis zu einem Verbrauch von 4.999 kWh/a konnte diese vorherigen Allgemeinen Tarife auch überhaupt nicht ersetzen, da schon die Tarifgrenzen überhaupt nicht kongruent sind.


Nach alldem kommt es wohl schon auf die Billigkeit nach § 315 BGB gar nicht erst noch an.

Eine Bescheinigung der EWE der WP- Gesellschaft Ernst& Young stellt zudem auf ein überhaupt nicht vorhandenes einheitliches Versorgungsgebiet der EWe ab, welches es überhaupt nicht gibt.

Es gibt bekanntlich zwei getrennte Versorgungsgebiete der EWE im Westen und im Osten, so dass die gesamte Bescheinigung, welche EWE selsbt gern als "Testat" bezeichnet, reiner Mumpitz ist.


Siehe auch hier:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15129


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/politik/beitrag_jsp/key=news4388412.html

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10734763/62249/

http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Berlin_Brandenburg/id/142370

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