@Cremer und alle Anderen
Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 06.01.06 im Wege der einstweiligen Verfügung den Stadtwerken Delmenhorst untersagt, die Gasversorgung eines Gaskunden in Delmenhorst zu sperren oder eine solche Sperre anzudrohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem Gaskunden offengelegt hat.
Vorausgegangen war eine Mahnung der Stadtwerke vom 29.12.2005, mit welchem diese den Kunden unter Frist bis zum 04.01.2005 aufforderte, einen Zahlungsrückstand in Höhe von 64,00 € auszugleichen, der sich daraus ergibt, dass der Kunde seit Oktober 2005 die Abschläge für Gas nur auf Basis des bisherigen Arbeitstarifs in Höhe von 3,18 ct je kWh netto statt der verlangten 3,58 ct/ kWh netto zahlt.
Mit dieser Aufforderung verbunden hatte die SWD folgende Drohung für den Fall der Nichtzahlung ausgesprochen:
„... Anderenfalls sind wir leider gezwungen, gemäß § 33 Abs. 2 AVBV die Lieferung von Gas bzw. Wasser zu sperren und die Zwangsvollstreckung einzuleiten. ...“
Die einstweilige Verfügung hat folgenden Wortlaut:
„ ... wegen einstweiliger Verfügung hat das AG Delmenhorst durch die Richterin am Amtsgericht Eilers wegen Dringlichkeit ... ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter der Vertrags-Nr. ... erfolgende Gasversorgung der Wohnung des Antragstellers ... zu sperren oder eine solche Sperre anzudrohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem Antragsteller offen gelegt hat.
2. ...
3. ...
Streitwert 300,00 EUR
Gründe:
Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet, denn der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises die Antragsgegnerin als Versorgungsunternehmen (vgl. BGH, NJW 2003, 3131; 2003, 1450; BGH, Urteil vom 05.07.05, X ZR 60/04).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV). Danach berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ein offensichtlicher Fehler, z. B. Rechenminus oder Ablesefehler vorliegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfasst.
Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat, steht dem Antragsteller aus dem abgeschlossenen Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher zur Zeit nicht fällig und ggfs. bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i. S. des § 315 BGB nicht zu zahlen.
Der Antragsteller kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (vgl. BGH, NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.
Daher besteht ein die Sperre der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Aufgrund der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin vom 29.12.05 hat das Gericht die Eilbedürftigkeit bejaht.
Die Androhung des Ordnungsgeldes folgt aus § 890 II ZPO.
Nach § 91 ZPO trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens war gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. ...“
Zuvor hatte der Kunde die SWD schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert, die Sperrandrohung zurückzunehmen. Eine Reaktion der SWD ist nicht erfolgt.
Das ist doch ein schöner Jahresauftakt!
Schöne Grüße aus Harpstedt
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
K T A G
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt