Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke Delmenhorst  (Gelesen 40080 mal)

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Offline uwes

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #15 am: 08. Februar 2006, 09:30:43 »
Zitat von: \"advocat\"
Auch ich wäre an einem Austausch interessiert. Wie kann ich Sie erreichen (Tel./e-mail/ ...)?


Siehe meine Mail vom Montag.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #16 am: 28. Februar 2006, 19:05:07 »
So, jetzt ist es wohl \"amtlich\". Die eingereichten diversen Klagen gegen die Gaspreiserhöhung der swd GmbH werden zunächst zugunsten eines einzelnen Musterverfahrens zum Ruhen gebracht, damit in dem Musterverfahren diverse in der bisherigen Rechtsprechung strittigen (Vor-) Fragen geklärt werden können. Beide Parteien haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #17 am: 28. Februar 2006, 20:17:02 »
@uwes

Wieviele Einzelverfahren in Sachen SWD gibt es denn, hätte man solche nicht besser \"gebündelt\"?

Worauf sind die Klageanträge gerichtet?

Vor welchem Gericht wird denn gefochten und wer ist der PV des Versorgers, weiter Herr Kollege Dr. Riemer?




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline uwes

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #18 am: 01. März 2006, 17:35:50 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Wieviele Einzelverfahren in Sachen SWD gibt es denn, hätte man solche nicht besser \"gebündelt\"?


Siehe auch hier: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=10783#10783
Es gibt 13 Verfahren. Eine Bündelung war nicht möglich und auch nicht weiterführend. Es ist uns aus besonderen Gründen wichtig, in Delmenhorst die erste Instanz zu beginnen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Worauf sind die Klageanträge gerichtet?


Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung gegenüber den Klägern und Zahlung, soweit abgerechnet wurde.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Vor welchem Gericht wird denn gefochten


AG Delmenhorst

Zitat von: \"RR-E-ft\"
und wer ist der PV des Versorgers, weiter Herr Kollege Dr. Riemer?

Ja


Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #19 am: 01. März 2006, 18:13:14 »
@Uwes

Wieviele zuständige Einzelrichter hat es denn beim AG Delmenhorst, m.a.W. ggf. mit wievielen divergierenden Entscheidungen hinsichtlich \"billiger\" Preis ist maximal zu rechnen.

\"Er liebt mich, er liebt mich nicht.....\"

Das dürfte ein ausgesprochener Spaß werden, wenn es zu vielen unterschiedlichen Entscheidungen kommen sollte.

Für ein \"Musterverfahren\" dürfte es an den entsprechenden Vereinbarungen fehlen, die überhaupt nur eine Bindung bewirken könnten.

Nach KG Berlin (WuM 2005, 257) hat jede Entscheidung ihr eigenes Schicksal....

Ich glaube, Herr Kollege Dr. Riemer hatte einmal einen Aufsatz in der RdE veröffentlicht, dessen darin geäußerte Rechtsauffassung in die BGH-Rechtsprechung Eingang fand:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo96243.htm



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #20 am: 01. März 2006, 18:25:31 »
@uwes,

sie sollten auch aufnehmen:

Klage gegen die Preishöhe an sich.

Das LG Heilbronn hat ja das urteil AG Heilbronn verworfen
MFG
Gerd Cremer
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Offline uwes

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #21 am: 06. März 2006, 19:54:12 »
Lieber Herr Fricke,

es erscheint manchmal mühsam zu sein, Ihnen noch  vieles deswegen erklären zu müssen, weil Sie offenbar alle anderen für Idioten zu halten scheinen. Aber Ihre Fragen beantworte ich gerne:

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Wieviele zuständige Einzelrichter hat es denn beim AG Delmenhorst, m.a.W. ggf. mit wievielen divergierenden Entscheidungen hinsichtlich \"billiger\" Preis ist maximal zu rechnen.


Sie kennen die Delmenhorster Verhältnisse nicht. Daher sind Ihre Fragen natürlich berechtigt. Es gibt im Geschäftsplan des Delmenhorster Amtsgerichts eine Zuständigkeit des Sachzusammenhangs. Da die Richterin aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit diesen Rechtsfrage schon einmal befasst war, ist sie auch in allen anderen Verfahren jetzt zuständig. Alle Verfahren werden lt. Aktenzeichen von Ihr bearbeitet.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Das dürfte ein ausgesprochener Spaß werden, wenn es zu vielen unterschiedlichen Entscheidungen kommen sollte.


Was soll dieser Zynismus?

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Für ein \"Musterverfahren\" dürfte es an den entsprechenden Vereinbarungen fehlen, die überhaupt nur eine Bindung bewirken könnten.


Es gibt sehr inhaltsreiche Vereinbarungen prozessualer Art, die mit dem ansonsten sehr ordentlich agierenden Kollegen aus Brhv. geschlossen worden sind. Weiterführend kann z.Zt. aber noch keine Bindung materiell - rechtlicher Art vereinbart werden, da diverse Rechtsfragen zunächst durch das Musterverfahren geklärt werden müssen. Außerdem halte ich es nach wie vor für möglich, dass im Verlaufe des Verfahrens die Gegenseite doch so etwas wie eine Kalkulation vorlegen wird und sich dann die Frage einer landgerichtlichen Zuständigkeit erneut stellen könnte.

Aber einmal ganz grundsätzlich: Warum sehen Sie nur sich und Ihre Auffassung von den Dingen und sind in dieser Angelegenheit bewusst kontraproduktiv? Es können sicherlich alle von Ihren Beiträgen und Ihrer Erfahrung in der Sache profitieren. Ihre mittlerweile über 2300 Beiträge belegen, dass Sie uneigennützig helfen. Aber andere Herangehensweisen und andere Gedanken können auch Diskussionsanreize geben und weiter führen. Juristerei ist keine Mathematik mit Gestzmäßigkeiten, die immer nur ein ergebnis verlangen. Hier ist 1 + 1 nicht immer = 2. Also seien Sie offen für andere Meinungen. Es kann allen helfen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #22 am: 06. März 2006, 20:22:06 »
@uwes

Ich halte mich mal an die zweite Aussage, wonach die Fragen berechtigt waren.

Das schließt wohl zugleich eine andere Aussage aus, was ein entsprechendes Dementi erübrigt.

Von Versorgerseite wird wohl nichts so sehr gefürchtet, wie divergirende Entscheidungen undzwar dann, wenn sich ergibt, dass die Preisanpassungen unbillig waren und ggf. vom Gericht der \"billige\" Preis zu bestimmen ist.

Dann könnten unterschiedliche \"billige\" Preise durch die Gerichte bestimmt werden.

Das wäre tatsächlich ein spannendes Unterfangen und war deshalb weder zynisch noch kontraproduktiv gemeint.

Es ist gerade die Sorge vor einer solchen Divergenz, welche die Versorger von Anfang an umtreibt.

Mir war bisher auch keine Bereitschaft der Versorger zu entsprechenden Vereinbarungen bekannt.... Gegen solche hatte man sicher eher gesträubt.

Hier gab es vor kurzem eine ähnliche Konstellation, wo eine Gemeinde ca. 30 Häusle-Bauer wegen verauslagter Elt-BKZ einzeln verklagt hatte und in der ersten Instanz mehrere Richter pro Kläger entschieden hatten, andere Richter die Klagen mit verschiedenen Begründungen abwiesen.

Erst in der zweiten Instanz kam es durch vollständige Klageabweisungen zur endgültigen Vereinheitlichung. Zu dieser kam es jedoch nicht erst deshalb, weil allenfalls eine einseitige Preisbestimmung seitens der Gemeinde gem. § 315 BGB vorlag....

Insoweit dürfte ein deutliches Missverständnis vorliegen.

Mag der Eindruck ggf. auch oft ein anderer sein, so bin ich doch eher im besten Sinne neu- gierig, d. h. darauf bedacht, etwas Neues zu erfahren, um dazu zu lernen.

Sonst hätte ich nicht gefragt.


Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #23 am: 13. April 2006, 19:25:51 »
Das Amtsgericht Delmenhorst hat in einem Auflagen- und Hinweisbeschluss am 4.4.2006 entschieden, dass

1. die negative Feststellungsklage zulässig ist und

2. die swd GmbH zur Offenlegung Ihrer Preiskalkulation verpflichtet ist, wenn sie die Preiserhöhungen seit 2004 überhaupt durchzusetzen beabsichtigt.

Damit also auch Klarheit in Delmenhorst.

Soeben kommt die Pressemeldung aus dem Delmenhorster Kurier:

Gericht fordert SWD auf, Kalkulation offenzulegen


Gaspreisforum: Signal für „letzte Zweifler“

Delmenhorst (tbr). Wenn die Stadtwerke Delmenhorst (SWD) die zum 1. Oktober 2004 und 1. Oktober 2005 geforderten höheren Gaspreise gegenüber dem gegen sie klagenden Delmenhorster Ehepaar Gudrun und Hartmut Saft durchsetzen wollen, müssen sie ihre Kostenkalkulation offenlegen. Anders sei der Nachweis der Billigkeit nicht zu erbringen. Das geht aus einem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Delmenhorster Amtsgerichts mit Datum vom 4. April hervor. Darin heißt es: „Die Beklagte muss ... vortragen, inwieweit der geforderte, erhöhte Gaspreis ... zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines im vereinbarten Rahmen liegenden Gewinnes dient, was ihr nur durch eine vollständige Offenlegung ihrer Kosten- und Gewinnkalkulation möglich ist.“
Für die Offenlegung der Gaswirtschaftsjahre 2003/04 und 2004/05 räumt das Gericht den SWD eine Frist von vier Wochen ein. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass derjenige, „dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zusteht – und der auch die Macht hat, die Leistung zu bestimmen, während der andere Vertragsteil im Bedarfsfall auf die Inanspruchnahme der Leistung angewiesen ist – die Darlegung- und Beweislast für die Billigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung“ trägt.
„Allen Skeptikern öffnen sich jetzt hoffentlich die Augen“, meint Eva Sassen vom Gaspreisforum. Jetzt sollten auch die letzten Zweifler den Musterwiderspruch gegen die Gaspreiserhöhung ausfüllen.
Die aus dem Gaspreiswiderstand hervorgehende Genossenschaft soll sich am 26. April gründen. Sie will ihre Geschäftsstelle im Haus der Berufsgenossenschaft (BGW) an der Fischstraße 31 eröffnen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #24 am: 18. April 2006, 13:41:50 »
@uwes

Die entsprechenden Hinweisbeschlüsse der verschiedenen Gerichte sollten m.E. anonymisiert und in die Entscheidungssammlung eingestellt werden, um diese auch in allen anderen Verfahren vorlegen/ einbringen  zu können.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Floryk

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #25 am: 20. April 2006, 16:22:46 »
Jetzt haben es die Delmenhorster Gaskunden schwarz auf weiß bekommen, was sie schon lange vermuteten:

Sie finanzieren die Delmenhorster Busgesellschaft und das marode Spassbad - Unfreiwillig - versteht sich.

Der Skandal ist ausgerechnet durch unbedachte Äußerungen eines Stadtratmitglieds aufgedeckt worden. Im Delmenhorster- Kurier vom 19.4.2006 heißt es dazu wörtlich:

... Wenn den Gaspreiskritikern der derzeitige Gewinn der Stadtwerke zu hoch erscheine, sollten sie dessen Verwendung beachten. Aus den Erträgen werde beispielsweise das Busfahren erschwinglich gehalten, auch das Delfina werde wirtschaftlich gestützt, Das Bürgerforum bleibe bisher eine Antwort darauf schuldig, wie es mit diesen Einrichtungen weitergehen könnte, wenn solche Quersubventionen entfielen.



Unglaublich aber wahr: Die stadteigene Gesellschaft stopft tatsächlich Löcher der öffentlichen Haushalte auf Kosten der Gaskunden.

Floryk

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #26 am: 20. April 2006, 17:16:22 »
@Floryk

Unbekümmertheit kennt manchmal keine Grenzen.

Der genannte Ratsherr hat offensichtlich selbst noch keine Antwort darauf, wie es ohne die Quersubventionen weitergehen soll.

Eine Antwort darauf  wird man jedoch wohl dringend benötigen, spätestens wenn ein Gericht die Gaspreise ggf. auf ein notwendiges Maß stutzt - vollkommen unabhängig von den Aktivitäten der Gasgenossenschaft. Unfug ist, dass es sich bei den Gasbezugskosten um ein Datum handeln soll. Den (einen) Erdgaspreis gibt es nicht. Erdgaspreise sind Verhandlungssache. Wer anderes vermeint, wende sich deshalb vertrauensvoll an das Bundeskartellamt.

Heizölkunden werden ja wohl  auch nicht zur Finanzierung defizitärer öffentlicher Einrichtungen herangezogen. Es handelt sich somit  um eine Ungleichbehandlung der Bürger.

Zudem handelt es sich bei der öffentlichen Gasversorgung - wie auch bei der Fernwärmeversorgung durch eine Gemeinde um Leistungen der Daseinsvorsorge, bei denen nach der BGH-Rechtsprechung strikt das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist.

Für einen einkalkulierten satten Gewinn als "Schnaps obendrauf" ist bei den Preisen für solche Leistungen überhaupt kein Platz:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo88142.htm

Durch ihre Beteiligung an einem zur Erzeugung von Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirtschaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000 DM Umwelt-Bonus).

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.php


Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).

Entsprechen die geforderten Preise demgegenüber nicht dem Kostendeckungsprinzip, weil über die Kosten der Gaslieferungen hinaus mit den Preisforderungen auch andere Zwecke verfolgt werden, so könnte dies auch eine Angelegenheit für die Kommunalaufsicht sein.

Da sollte man dringend nachhaken.  

Schlussendlich wären die bisher quersubventionierten Einrichtungen zugleich chronisch unterfinanziert, wofür sicher jemand mit Hurra die Verantwortung übernehmen möchte.

btw:

Herr Kollege Dr. Riemer bezog sich immer auf die Urteile des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04.

Er sollte nun dringend auf das Urteil vom 12.02.2006 - VIII ZR 138/05 hingewiesen werden, welches  keine Zweifel mehr lässt.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #27 am: 20. April 2006, 21:47:38 »
@Floryk,

sollte Ihnen das neu sein, dass hier von den Städten Quersubventionierungen getrieben werden?

Ist in Bad Kreuznach schon lange der Fall.

Von den 11% Gewinn der Stadtwerke nach Steuern (EBIT 8,04 Mio), dies sind 6,3 Mio, fließen gemäß eines Gewinnabführungsvertrages 3,6 Mio in die BGK (Bad Kreuznach Beteiligungsgesellschaft). Diese ist zu 100% in dem Besitz der Stadt.

Nachlesbar im Geschäftsbericht 2004 der Stadtwerke als Geber, sowie im Haushaltsplan 2005 der Stadt auf der Seite 1386, Position 3 als zu erwartender abzuführender Gewinn von 3,244 Mio auf der einen  Seite. Auf der Seite 1370 des Haushaltplanes bei der BGK Position 13 "Erträge aus Ergebnisabführung" tauchen diese wieder auf. Damit werden die defizitären Betriebe Badgesellschaft -1,723 Mio und andere wie Parkhausbewirtschaftung -0,745 Mio finanziert.

Und die Entwicklung der Planzahlen bis 2009 stehen auch drin.

Sie brauchen nur mal die Haushaltspläne und die Geschäftpläne zu studieren, darin finden Sie alles. Deshlb kämpft die BIFEP auch für die Minimierung der Quersubventionierung. In der Sparte Wsser sollen die SW KH in 2005 20% Gewinn machen und Wsser ist Lebensmittel!!

Die Stadt entzieht sich ihrer Pflicht der Vorhaltung von Bädern und Parkhäusern.

Die Bezuschussung der städt. Beteiligungen ist eine kommunale Steuer.

Nicht umsonst hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdierektion (vergleichbare Eben ist die Bezirksregierung) mittelfristig dad Minimierung der Bezuschussung gefordert.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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« Antwort #28 am: 28. April 2006, 01:53:29 »
Artikel vom Donnerstag, 27. April 2006 Delmenhorster Kreisblatt

Die Energiegenossenschaft startet mit 166 Mitgliedern

Über 200 Interessierte bei Gründungsversammlung – Eva Sassen führt Vorstand

Sie bilden die Spitze der neuen Energiegenossenschaft Delmenhorst: sitzend v. l. der Vorstand mit Pierre Tourneux (59), Eva Sassen (48, Vorsitzende) und Dieter Rauen (58 ) ; stehend v. l. der Aufsichtsrat mit Erik Zschernig (53, Vorsitzender), Michaela Hechsel (34), Ralf Mergel (47), Arno Kluwe (53), Lothar Mandalka (53, stellvertretender Vorsitzender) und Hans-Dieter Flathmann (59). FOTO: Thomas Breuer
Die Hälfte der Interessierten musste im Saal stehen. FOTO: Andreas Nistler
 
Aus dem Gaspreiswiderstand hervorgegangen, war die Gründung nahezu perfekt vorbereitet. Alle Mitglieder sollen sich laut frisch gewähltem Vorstand und Aufsichtsrat möglichst aktiv einbringen.
Von Thomas Breuer
....
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #29 am: 26. Mai 2006, 16:26:45 »
Neue Entwicklung in Delmenhorst

die swd Gmbh vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.3.2006 (Telekom)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
 die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.

http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1096925

Interessant zwar, aber am Thema vorbei argumentiert.

Niemand greift in die Berufsfreiheit der swd GmbH ein, wenn man Preiserhöhungen mit dem Unbilligkeitseinwand begegnet.

Das BVerfG moniert lediglich die fehlenden bzw. unzureichenden Abwägungen der Vorinstanz (BVerwG) das als Maßstab den der existenzbedrohenden oder nachhaltigen Nachteile zugrunde legt.

Die Geschichte mit den Wirtschaftprüfer"testaten" haben wir ja schon einmal gehört.

Man wird also weiter hingehalten
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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