Energiepreis-Protest > EWV Energie- und Wasserversorgung
Energie- und Wasserversorgung EWV GmbH Stolberg
Sina:
Hallo Leute!
Auch ich habe im Oktober 2005 und Januar 2006 Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt. Die Widersprüche wurden vom EWV auch ornungsgemäß bestätigt. In meiner Gasabrechnung Mitte Mai 2006 wurden die Wiedersprüche nicht berücksichtigt, woraufhin ich die Rechnung entsprechend gekürzt habe. Es folgten im Verlaufe der nächsten zwei Monate zwei Mahnungen, die ich unbeantwortet gelassen habe. Vor etwa sechs Wochen wurde mir dann auch das besagte Gutachten übersandt. In einem Schreiben an den EWV habe ich noch einmal dargelegt, dass mit diesem Gutachten nicht die Billigkeit der vorgenommenen Erhöhungen begründet werden kann und sie die forderung gegen mich einklagen sollen.
Seither habe ich nichts mehr gehört. Mir ist sowieso die Vorgehensweise des EWV nicht ganz verständlich. Ein Schwager von mir hat ebenfalls seit Oktober 2005 gegen die Erhöhungen Widerspruch eingelegt und die Rechnung im Mai entsprechend gekürzt. Er hat bisher weder eine Mahnung noch sonst etwas erhalten.
Turandot:
Hallo Sina,
also die Rechtslage ist klar: wenn die Billigkeit einer Forderung bei Gas, Strom, Wasser usw. (Güter der exentiellen Bedürfnisse, auf die ich also angewiesen bin) bestritten wird, so folgt hieraus kraft Gesetzes (§ 315 BGB), dass die Forderung nicht besteht. Jede darauf folgenden Mahnungen, Bekundungen, Liebesbriefe :oops: oder sonstiger Schnick-Schnack-Schreiben sind vollkommen irrelevant; sie entfalten keinerlei Rechtswirkung. Insbesondere berechtigen sie den Forderungssteller nicht zu weiteren Schritten wie Gassperre, Mahngebühren oder sonstiges. Eine Forderung, die nicht besteht, kann auch nicht angemahnt werden.
Dem gegenüber hat derjenige, der eine solche Mahnung ins Haus geschickt bekommt, das Recht auf Klärung der Verhältnisse. Dieses Recht kann bei Gericht durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Antrag müsste also auf Festellung des Nichtbestehens einer Forderung lauten. Das sollte man dann aber mit Rechtsanwalt machen.
Auch bei mir hat die EWV die alte (bestrittene) Forderung in der letzten Abrechnung erneut aufgeführt. Ich habe der EWV mitgeteilt, dass ich sie auf Feststellung verklagen werde, falls sie nochmals Kosten über den Gaspreisen mit Stand vom 30.9.04 geltend machen sollte. Natürlich werde ich das Ergebnis dann öffentlich machen -und damit meine ich nicht nur dieses Forum hier, sondern vor allem auch Stadtanzeiger und Nachrichten. Hierauf habe ich bisher nichts mehr gehört.
Viele Grüße an alle und :D nur Mut :D
Turandot
Fatha:
Hallo Sina,
auch von mir willkommen!
Oft lese ich, dass Betroffene auf Feststellung der Billigkeit klagen oder Klagen wollen.
Es mag sein, dass ich mich falsch orientiere, deshalb frage ich mal:
Durch meinen Widerspruch gegenüber der EWV bezüglich der Unbilligkeit der Forderungen oder Teile davon ergibt sich doch, dass ich die Forderung, die für mich unbillig ist, also bestritten wird. Nun liegt es doch an die EWV Maßnahmen einzuleiten. Die EWV könnte das gerichtliche Mahnverfahren beantragen, was natürlich zum strittigen Verfahren führen würde oder Klage einreichen könnte. In der Klageerwiderung würde ich freilich von der Unbilligkeit der Forderung ausgehen.
Warum wird daher auf Feststellung der Billigkeit durch Klage orientiert?
Herzliche Grüße aus Stolberg
Fatha
Turandot:
Hallo Fatha,
auch wenn Ihre letzte Nachricht an Sina gerichtet war, kann ich dazu das Folgende sagen: Betroffene -also Kunden- können (und brauchen) nicht auf Billigkeit klagen. Klagen müsste das Energieversorgungsunternehmen. Der Einwand der Unbilligkeit durch den Kunden bedeutet automatisch, dass die Forderung nicht besteht, als ob sie also nie erhoben wurde. Glaubt das Energieversogungsunternehmen jedoch im Recht zu sein, so kann es auf Zahlung klagen. Vor Gericht muss es die Billigkeit also Angemessenheit seiner Forderung beweisen. Befindet das Gericht, dass die Forderung zu Recht besteht, so muss der Kunde die Forderung auch zahlen. Entscheidet das Gericht gegen das Energieversorgungsunternehmen, so muss der Kunde nicht zahlen. Zwischenlösungen sind natürlich auch möglich. Zu den Gerichtskosten, wenn man verliert, habe ich oben etwas geschrieben.
Soweit so gut.
Möchte der Kunde nicht mit der Unklarheit (und Unsicherheit) leben, irgendwann einmal auf Zahlung verklagt werden zu können, so kann er selbst auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung klagen. Natürlich muss man das nicht, man kann auch alles einfach so laufen lassen. Diese Klage hilft also nur dabei, die völlige Gewissheit zu haben, künftig nicht selbst auf Zahlung verklagt werden zu können.
In jedem Fall würden -auch berechtigte- Forderungen nach drei Jahren verjähren.
Ich hoffe, ich konnte ein bißchen Licht ins Dunkle bringen.
Turandot
Fatha:
Hallo Turandot,
herzlichen Dank für die Antwort!
Ich kann mir schon vorstellen, dass es doch einige Leute gibt, die Gewissheit wollen.
Hätte ja durchaus sein können, dass ich mich mit meiner Abwartehaltung verrenne, was ja nun überhaupt nicht will.
Herzliche Grüße aus Stolberg
Fatha
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