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EON Westfalen Weser

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@Frank

Den Rechnungen von E.ON Thüringen liegen nur Anlagen bei, in denen die nach VVII kalkulierten Netzentgelte genannt werden.

Meines Erachtens hat dies mit der nach § 42 Abs. 6 EnWG geschuldeten Preistransparenz nichts zu tun:

Für den Kunden wird nicht ohne weiteres nachvollziehbar ersichtlich, welcher Teil des Rechnungsbetrages (insgesamt) auf die Netzentgelte entfällt.

Dies soll jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben in der Rechnung ausgewiesen werden.

Sollten von der Bundesnetzagentur etwa nur geringere Netzentgelte genehmigt werden, kann der Kunde deshalb nicht erkennen, wieviel er in der Vergangenheit mit den Strompreisen zuviel auf die Netzentgelte gezahlt hat und um welchen Betrag die Strompreise wegen gesunkener Netzentgelte abzusenken sind.

Eben diese Transparenz will man wohl verhindern.

Begründet wird das ganze abenteuerlich mit Software-Problemen, da diese noch nicht umgestellt sei....

Andere Versorger mit der selben Software SAP I-SU weisen indes die gesamten Netzentgelte bereits gesondert in den Rechnungen aus.

Es lohnt sich also, an dem Thema dranzubleiben,ggf. auch die Energieaufsichtsbehörden einzuschalten.

Wenn die Rechnungen zukünftig schon als Buch gebunden kommen sollten, dann wohl gleich mitsamt Kommentierung......

Die Unternehmen haben verständliche und übersichtliche  Rechnungen zu erteilen.

Ansonsten ist auch nicht nachvollziehbar wie man dem Kunden etwa noch den Nachweis offensichtlicher Rechnungsfehler \"auf den ersten Blick\" abverlangen wollte, wenn man schon mit nur einem, ersten Blick die Rechnung insgesamt sowieso nicht überblicken kann.....



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060325_1_nw.htm

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http://www.iht.com/articles/2006/05/01/business/energy.php

RR-E-ft:
Die aktuellen Meldungen:

http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060510_1_nw.htm

http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060510_wv.htm

http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060510_nw.htm


Es ist wirklich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Versorger sich zunächst selbst einer besonderen marktbeherrschenden Stellung bezichtigt, vor einen Kartellsenat zieht, um Preisforderungen geltend zu machen, für die es nicht darauf ankommen kann, ob er Monopolist ist, und den Streit statt von Berufsrichtern von Laienrichtern entscheiden lassen will, die als Kaufleute den § 315 BGB überhaupt nicht verstanden haben müssen und mit dieser Vorschrift nicht vertraut sind.

Diese Laienrichter könnten den Berufsrichter überstimmen.

Man weiß nicht, was diese Laienrichter besonders für die Entscheidung eines solchen Streits besonders befähigen sollte ggenüber Berufsrichtern. An einer besonderen Kenntnis über die Verhältnisse auf dem deutschen Erdgasmarkt wird es wohl nicht liegen.

Leider gibt es keine spiegelbildliche Konstellation, bei dem ein Gericht mit einem Berufsrichter und zwei Vertretern von Verbraucherschutzverbänden besetzt wird.

Sonst sähe die Welt ggf. schon anders aus.

Es ist fraglich, ob sich ein Energieversorger einem solchen Gericht gestellt hätte.

"Waffengleichheit" sieht demnach anders aus.

Zu dem von E.ON ins Feld geführten Urteil eines Berliner Gerichts zu Wasserpreisen ist anzumerken, dass das Kammergericht Berlin in noch in einem Urteil vom 15.02.2005 (WuM 2005, 247) festgestellt hat, dass die Berliner Wasserwerke zum Nachweis der Billigkeit der Preise die Kalkulation offen legen müssen.

Wenn jemand wie ein monopolistischer Wasserversorger vollkommen ohne Wettbewerber ist, kann es gar keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse geben.

Klar ist demnach auch, dass über die Billigkeit monopolistischer Unternehmen, die Daseinsvorsorgeleistungen anbieten, die normalen Zivilgerichte anhand von § 315 BGB und keine besonderen Kartellsenate zu entscheiden haben. § 19 GWB spielt dafür keine Rolle.

Der Nichtoffenlegung stehen m.E. folgende höchstrichterliche Entscheidungen entgegen:

BVerfG vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98 Absätze Nr. 11, 13
BVerwG B. v. 15.08.2003 - 20 F 8.03
BGHZ 116, 47.

Der Telekom- Entscheidung des BVerfG liegt ein vollkommen anderer Sachverhalt zu Grunde:

BVerfG: Grundrechtsschutz für Betriebsgeheimnisse


Da werden durch E.ON wohl wieder Argumente aufgerufen, wie es gerade passt.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
Das wohl in Bezug genommene Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es betrifft zudem nicht die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Wasserpreise gem. § 315 BGB, wie vom Kammergericht im letzten Jahr  eindeutig entschieden:

http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf

Das ist etwas völlig anderes:

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/26.04.2006/2492000.asp

http://www.bbu.de/publicity/bbu/internet.nsf/index/de_nachrichtenpool.htm?OpenDocument&88768E5E083EAA39C125715E0036D8FD

Immer diese Nebelkerzen oder möglicherweise schlicht Unverstand über den rechtlichen Hintergrund der Entscheidung, der zu entsprechenden Aussagen gegenüber der Presse führt.

Wie bei den Preisen gilt:

Vertrauen ist gut. Trau schau wem.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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