Energiepreis-Protest > EWR Remscheid
Keine monatl. Abschlagszahlungen, sondern monatl. Rechnung
Lernender:
@Forum
Unser Energieversorger stellt lt. unserem Verwalter seit mehreren Jahren monatlich eine detailte Rechnung. Es gibt bei uns also keine monatlichen Abschlagszahlungen. Also wird auch keine abschließende jährliche Rechnung gestellt.
Welche anderen Auswirkungen hat die detailte monatliche Rechnung gegenüber der jährlichen Rechnung im Hinblick auf den Widerspruch auf Billigkeit nach dem § 315 BGB?
Lernender
Cremer:
@Lernender,
keine, Sie legen Widerspruch gemäß § 315 auf die Tarife ein.
Beim Kürzen der Beträge wird es etwas schwieriger.
Nur noch mal vorab: Wie wird der richtige Verbrauch ermittlet? Wann kommt die Ablesung?
Ich vermute, dass der Verbrauch anhand der Gradtagzahlen ermittelt wird. Dann sind diese auch als Abschläge zu bewerten.
Letztlich müssen Sie die monatlich verlängten Verbräuche auf den alten Preis umrechnen und die (Abschläage) rechnung kürzen und dann erst zahlen.
RR-E-ft:
@Lernender
Es macht keinen Unterschied, bei den Rechnungen immer die alten Preise zugrunde legen, so wie sonst bei der Jahresverbrauchsabrechnung.
Es sei denn; Sie schließen von Monat zu Monat einen vollkommen neuen Vertrag ab oder so wie mancher Zeitgenosse, der an der Tankstelle auch immer einen vollkommen neuen Vertrag abschließt, mit dem Tankwart/ Tankstellenpächter/ Mineralölkonzern wohl noch keinen langfristigen Bezugsvertrag abgeschlossen hat und deshalb auch an der Tankstelle die Unbilligkeit nicht einwenden kann, auch wenn er es so gern würde.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Lernender:
@Cremer
Die Ablesung soll per Datenleitung monatlich erfolgen.
Lernender
Cremer:
@Lernender,
das müssen Sie mir mal näher erklären.
Dann haben Sie ja einen ganz neuen Typ von Zähler.
Welcher Versorger ist das?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln