Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet  (Gelesen 28011 mal)

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Offline Franky_at_home

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #15 am: 31. Januar 2019, 11:53:38 »
Hallo zusammen,
tja, ich war leider etwas zu schnell. Ich habe dir offenen Forderungen am 27.01 beglichen (BEV hatte ja bei mir die Abbuchung am 1.7.2018 eingestellt / vergessen). Und noch viel mehr leider hatte ich den letzten Abschlag für 02/19 auf Termin legen lassen und der ist prompt auch gestern morgen um 0:0irgenwas raus gegangen. Ich buche die Überzahlung mal als Lehrgeld.

Theoretisch hätte die letzte Überweisung auf das Konto des Insolvenzverwalter fließen müssen. Ich hoffe, die kriegen es bei der Rechnung einigermaßen voreinander. Aber es lässt sich ja anhand von Kontoauszügen beweisen, welchen Zahlungen getätigt wurden. In jedem Fall werde ich mich auf die Insolventenliste setzen lassen - spreche aber sicherlich vorher noch mit einem Anwalt.

Offline El Zorro

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #16 am: 31. Januar 2019, 11:58:44 »
@berghaus,
ist aber unüblich, wenn man sich die vergangenen Insolvenzen anschaut, wie dass da abging.
Üblicherweise entscheidet der Insolvenzverwalter, wie es weiter geht, und soweit die Entscheidung von diesem noch nicht getroffen worden ist, läuft der Vertrag erst mal weiter.
...


Laut Meldung der Verbraucherzentrale NRW, ist diese Entscheidung wohl tatsächlich schon gefallen. Ging aber fix.

Zitat
...
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bekannt gegeben, dass kein Strom und Gas mehr geliefert werden. Kunden fallen dadurch in eine teure Ersatzversorgung. Sie sollten dringend nach einem neuen Lieferaten suchen!
..
https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/energie/energieversorger-bev-stellt-insolvenzantrag-was-das-fuer-kunden-heisst-32540

Offline bolli

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #17 am: 31. Januar 2019, 14:21:56 »
Und jetzt die Frage - wenn ich ein Guthaben bei der BEV habe - dürfte ich dann die Lastschriften der letzten 8 Wochen einfach so zurückfordern?

Habe noch einen Neukundenbonus dort...
Der Neukundenbonus steht Ihnen in der Regel erst nach einem Jahr Belieferung zu, also werden Sie insofern keine offenen Forderungen/Guthaben haben.

Zu prüfen wäre höchstens, wenn man aufgrund der gezahlten Abschläge und des verbrauchten Stromes (incl. Grundpreis) zum Ergebnis kommt, dass man eine Überzahlung hat, dass man dann die entsprechenden Lastschriften zurück holt. Jedoch könnte auch das rechtlich nicht ganz unproblematisch sein, da die Abschlagszahlung und die Stromlieferrechnung zwei rechtlich getrennte Vorgänge sind, die erst zum Abrechnungszeitpunkt aufgerechnet werden.
Wenn Sie da jetzt willkürlich Lastschriften zurück buchen, könnte das ggf. Probleme bereiten. Ggf. würde ich das noch mal mit einem Rechtsbeistand oder der VZ besprechen.

Offline berghaus

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INSOLVENZVERFAHREN BEV am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #18 am: 31. Januar 2019, 16:24:00 »

Mein Fall:
Lieferbeginn 01.02.2018 - Ende nach einem Lieferjahr 31.01.2019 24:00
Insolvenz von BEV 29.01.2019 17:15 Da fehlt was an einem Lieferjahr.

Nach den Ausführungen in

https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/energie/energieversorger-bev-ist-insolvent-was-das-fuer-kunden-bedeutet-32540

werde ich den Neukundenbonus (15 % = ca. 250 €) wohl erst im Insolvenzverfahren als Schadenersatz anmelden können.

In der Belieferungsbestätigung vom 30.12.2017 wird der von mir bei der Bestellung (über check24) genannte Jahresverbrauch von 5.800 kWh für einen Abschlag von 162 €/Monat ab dem 01.02.2018 zugrunde gelegt. Das hatte ich abgehakt, weil 5.800 x 0,2409 + 377,69 = 1.774,91 geteilt durch 11 Monate 161,36 € ergab.

Meine Kündigung per E-Mail vom 14.11.2018 zum 31.01.2019 wurde am 19.11.2018 von der BEV schriftlich bestätigt.

Mit der 11. Abbuchung am 03.12.2018 (11 x 162 = 1.782) war der prognostizierte Verbrauch also bezahlt. Tatsächlich liegt er 400 kWh = 100 € darunter.

Ich habe mir deshalb (heute Nacht) erlaubt, die 12. Abbuchung der 162 € vom 02.01.2019 zurück zu buchen, weil ich meine, dass die BEV selbst 11 Abbuchungen für das erste Lieferjahr angekündigt hat, (wenn auch nur indirekt, weil die Berechnung des Abschlags nicht erklärt wird) und das Ende der Belieferung schon im November bekannt war!?

Den Sofortbonus von 215 € hatte ich am 02.04.2018 erhalten.

Ich kann mir den wahrscheinlichen Verlust von 350 € schönreden durch den Gewinn an Lebenserfahrung (langsam reicht's) und damit, dass die gleiche Strommenge bei meinem Lieblingversorger innogy-klassik (früher RWE) 71 € mehr und bei den örtlichen Stadtwerken (nur) 42 € weniger gekostet hätte. :)

berghaus 31.01.2019

Offline Strom-Kunde

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Re: INSOLVENZVERFAHREN BEV am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #19 am: 31. Januar 2019, 16:47:53 »
Nach den Ausführungen in
https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/energie/energieversorger-bev-ist-insolvent-was-das-fuer-kunden-bedeutet-32540
werde ich den Neukundenbonus (15 % = ca. 250 €) wohl erst im Insolvenzverfahren als Schadenersatz anmelden können.

Ich halte es für möglich, dass es mangels Masse überhaupt kein Insolvenzverfahren geben wird.

Ein großer Gläubiger dürfte die englische Bank sein, die die Lastschriften eingezogen hat und die gemäß SEPA-Bestimmungen auf den Forderungen von widerrufenen SEPA-Lastschriften sitzen bleibt, wenn die BEV zahlungsunfähig ist und die Konten bereits leergeräumt sind.

Aus diesem Grund ist vermutlich auch der Wechsel zu einer englischen Bank vollzogen worden, da eine deutsche Bank dieses Risiko nicht mehr tragen wollte.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2019, 17:01:48 von Strom-Kunde »

Offline dattelpfluecker

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #20 am: 31. Januar 2019, 19:28:54 »
Hallo zusammen,

Uns hat es auch erwischt.

Eine Frage habe ich, im Februar sollte der Sofortbonus überwiesen werden. Der steht mir ja meiner Meinung nach zu im Gegensatz zu dem Bonus nach 12 Monaten.
Ist es jetzt legitim die letzte Abschlagszahlung zurück zurufen? Im Verweis auf den Sofortbonus...

Gruß

Dattelpfluecker

Offline bolli

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #21 am: 01. Februar 2019, 00:22:25 »
@Berghaus
So ist das halt im Leben. Man kann nicht immer nur gewinnen. Immerhin haben Sie durch die ständigen Wechsel in den letzten Jahren auch schon ordentlich gespart. Dieses mal hat's knapp nicht geklappt. Gleichwohl sollte man den Versorgern das Geld nicht auch noch hinterher werfen. Es geht schließlich nicht jeden Tag einer von denen Pleite.

Offline Strom-Kunde

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #22 am: 01. Februar 2019, 00:39:20 »
Neues Insolvenzverfahren vom 31.01.2019:
Zitat
Az.: 1513 IN 222/19
|
In dem Verfahren über den Antrag d.

BEV Bayerische Energieversorgungs Servicegesellschaft mbH, Albert-Einstein-Straße 2 b, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Steger Ralph
Registergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Register-Nr.: HRB 712530
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte NICKERT, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg
Geschäftszweig: Energieversorgung

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.01.2019 um 10.30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Schartl, Schwanthalerstraße 32, 80336 München.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Offline bolli

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #23 am: 01. Februar 2019, 00:46:28 »
bild.de: Strom-Wut! Soll ich alle BEV-Abbuchungen widerrufen?
https://www.bild.de/bild-plus/geld/wirtschaft/wirtschaft/bev-beantragt-insolvenz-bild-beantwortet-die-wichtigsten-fragen-59858330,view=conversionToLogin.bild.html
Was soll das ?
Genau die fette Frage in Zweiten Teil der Überschrift ist gar nicht Gegenstand des Artikels, steht auch nicht in dem Bericht und wird in dem Bericht auch nicht beantwortet. DAS erfährt man aber erst, wenn man sich (und sei es als Testabo) angemeldet hat.  >:(

Offline Strom-Kunde

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #24 am: 01. Februar 2019, 01:02:13 »
DAS erfährt man aber erst, wenn man sich (und sei es als Testabo) angemeldet hat.  >:(
Tut mir leid, da war ich zu voreilig mit Verlinken (gerade wegen dieser Überschrift).
Werde den Beitrag löschen und künftig keine Bezahlartikel mehr verlinken.
« Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 01:07:59 von Strom-Kunde »

Offline Energietourist

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #25 am: 01. Februar 2019, 08:42:32 »
Natürlich kann eine Insolvenz immer mal passieren (hab ich selbst schon mit einer Genossenschaft erlebt). Ich wechsele auch seit Jahren jedes Jahr den Anbieter,
aber von BEV habe ich die Finger gelassen, weil die Differenz zum zweitgünstigsten Anbieter schon über 100€ betrug, da sollte man dann doch mal überlegen, ob bei der Firma alles passen kann. Das BEV Angebot war doch so, als ob eine Bank 3% mehr Zinsen als alle anderen Banken zahlt. Wenn die Gier das Hirn frisst... 

Offline Strom-Kunde

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #26 am: 01. Februar 2019, 11:29:58 »
http://www.bev-inso.de/pdf/20190130_pm.pdf
Zitat
Kunden der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH werden, so der vorläufige Insolvenzverwalter, ab sofort durch die gesetzlich vorgesehene Ersatzversorgung durch den kommunalen Grundversorger ohne Unterbrechung mit Strom und Gas beliefert.

Heute stehen schon wieder ganz andere Informationen auf www.bev-inso.de:
Zitat
4. Werde ich noch mit Strom oder Gas beliefert?
Derzeit ist Ihr Bezug von Strom und Gas auf jeden Fall sichergestellt. Selbst wenn aufgrund der Situation des Insolvenzverfahrens der Versorgungsvertrag mit BEV enden sollte, werden Sie weiterhin mit Strom und Gas versorgt. Strom- und Gasmengen gelten in diesem Fall - soweit kein anderer Versorgungsvertrag geschlossen wird - aufgrund der gesetzlichen vorgesehenen Ersatzversorgung als vom örtlichen Grundversorger zu sog. Allgemeinen Preisen geliefert.
(Diese Antwort wurde am 31.01.2019 aktualisiert.)

Gestern stand an selber Stelle (Quelle: https://web.archive.org/web/20190131154826/http://www.bev-inso.de/)
Zitat
4. Werde ich von der BEV noch mit Strom oder Gas beliefert?
Nein. Ihr Bezug von Strom und Gas ist aber auf jeden Fall durch Ihren Ersatzversorger sichergestellt, der sich bei Ihnen melden wird. Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz in Deutschland vor, dass die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden. Die Kunden, die sich in dieser Ersatzversorgung befinden, werden automatisch vom Grundversorger darüber informiert. Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass Sie nicht mehr mit Strom und Gas beliefert werden.
(Diese Antwort wurde am 31.01.2019 aktualisiert.)
« Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 11:38:19 von Strom-Kunde »

Offline dattelpfluecker

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #27 am: 01. Februar 2019, 12:32:00 »
Auch Punkt 5 wurde geändert...
Aktuell:
Antwort ausblenden Muss ich meinen Versorgungsvertrag mit der BEV kündigen?
Nein. Derzeit ist eine Kündigung nicht veranlasst. Höchst vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Kündigungen und Lastschriftwiderrufe gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Wirkung entfalten.
(Diese Antwort wurde am 31.01.2019 aktualisiert.)

Diese Antwort wurde definitv NICHT am 31.01.2019 aktualisiert. Habe nämlich heute (01.02.2019) einen Screenshot davon gemacht, da Punkt 4 schon geändert wurde.

Vorher stand unter Punkt 5:
Nein. Derzeit ist eine Kündigung nicht veranlasst. Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz......., dass die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.....

Da passt kein einziger Satz, oder ist das Bayrisch?

Bin gespannt was noch kommt.

Offline Didakt

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #28 am: 01. Februar 2019, 13:12:42 »
Nur mal ganz nebenbei zu den o.a. Angaben unter Antwort #26 und #27 angemerkt: Es ist für den betroffenen bisherigen Verbraucher/Kunden der BEV schlichtweg egal, was der insolvente Versorger da von sich gibt.

Es greifen hier ggf. automatisch die Bestimmungen in § 38 EnWG und § 3 StromGVV.

„§ 3 StromGVV – Ersatzversorgung –
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.“

Zitat von: unter Antwort #27
[,,,]Bin gespannt was noch kommt.

Es ergeht ohne eigenes Zutun die Nachricht vom zuständigen Grundversorger über den Beginn der Ersatzversorgung und die dafür geltenden Tarifbedingungen. Und danach gilt für den Verbraucher, sich schnellstmöglich einen neuen Versorger zu suchen und einen neuen Versorgungsvertrag abzuschließen, um letztlich nicht in der teuren Grundversorgung zu landen. Es sei denn, man möchte dies!

Offline sixaola

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Re: INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet
« Antwort #29 am: 01. Februar 2019, 14:48:31 »
Es ergeht ohne eigenes Zutun die Nachricht vom zuständigen Grundversorger über den Beginn der Ersatzversorgung und die dafür geltenden Tarifbedingungen. Und danach gilt für den Verbraucher, sich schnellstmöglich einen neuen Versorger zu suchen
genau das wäre nun meine Frage gewesen: dieses Schreiben sollte man wohl unbedingt abwarten ?
Falls BEV - wider Erwarten und entgegen ihrer früheren Aussage - doch noch offizieller Lieferant ist, würde ein (heutiger) Wechsel zu einem neuen Stromlieferant ja vom Grundversorger entsprechend abgelehnt, oder ?

 

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