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Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung

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Didakt:
@ sternenmeer


--- Zitat von: Ihnen ---2. Widerspruch gegen bish. Abrechnungen: Ohne Beschluss der TG-Eigentümergem. wird der Verwalter keinen Widerspruch einlegen. Wenn doch, wäre das vermutliche Ergebnis: Erhöhte Verwal-tungskosten= gerichtl. erstrittene Stromrückzahlungen, d.h. es macht für uns Teileigentümer wenig Sinn gegen den Versorger gerichtlich vorzugehen.
--- Ende Zitat ---

Aus Erfahrung teile ich Ihre Bedenken nicht. Der notwendige Beschluss dürfte in diesem Fall doch wohl zu erreichen sein und evtl. auch die Bevollmächtigung eines Mitglieds Ihrer TG-Gem., das sich der Ver-folgung Ihrer Ansprüche (ehrenamtlich) annimmt. Dazu braucht es nicht des Verwalters und auch keiner gerichtlichen Vorgehensweise. Ihre berechtigten Ansprüche begründet aufs Papier zu bringen, dürfte an sich keine grundsätzliche Schwierigkeit bereiten. Über Hilfestellungen kann man ggf. reden!

Es stellt sich eher die Aufwands-/Nutzen-Frage. Über die vermeintlichen, vertraglich nicht abgesicherten Preiserhöhungen, die in Ihren bisherigen Abrechnungen zu Buche schlugen, haben Sie bislang keine Angaben gemacht.

sternenmeer:
@Didakt
Erst wenn mir alle Rechnungen/Verträge vorliegen, kann ich Rückforderungsbeträge aufgrund rechtswidriger Preis-
änderungsklauseln ermitteln. Beispiel: Bei einem Rückforderungsbetrag von insges. 1.500 EURO ergibt sich ein Nutzen
von 12,40 EURO /TG-Eigentümer. Meine Erfahrung: Viel Arbeit für den "Ehrenamtlichen", jedoch wenig Dank.

sternenmeer:
@Didakt, bin bereit zum "Ehrenamt".
Wenn die TG-Verwaltung mir alle notwendigen Unterlagen (Vertrag, Rechnungen, Schriftverkehr) zur Verfügung stellt,
möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. Ich hoffe, daß
unser TG-Verwaltungsbeirat mein Vorgehen unterstützt. Der TG-Verwalter müsste dann als Prioenergie-Vertragspartner
entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen). Ich hoffe, unser TG-Verwalter macht mit.

Didakt:
@ sternenmeer, gut so!


--- Zitat von: Ihnen ---… möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. […] entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen).
--- Ende Zitat ---

„So schnell schießen die Preußen nicht“, was heißen soll, so schnell geht das u. a. mit dem Widerruf der Einzugsermächtigung nicht. Vorschlag für Ihr Vorgehen:

1. Wenn Ihr Vertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ausweist, sollten Sie es nicht versäumen, den Liefervertrag form- und fristgerecht zum 31.03.2018 zu kündigen, also spä-testens bis zum 31.12.2017. Muster stelle ich Ihnen ggf. zur Verfügung.

2. Aus dem bisherigen Info-Austausch schließe ich, dass während der Laufzeit Ihres Liefervertrages nicht nur die sogenannten „staatlichen Abgaben“ erhöht wurden, sondern sicherlich nach dem 1. Vertragsjahr auch die Verbrauchspreise (Arbeitspreis, evtl. auch der Grundpreis) und vermutlich auch nach dem 2. Vertragsjahr. Ausgehend von der Annahme, dass Sie für die ersten beiden Vertragsjahre vom Versorger zeitgerecht Jahresverbrauchsabrechnungen erhalten haben, wäre zu prüfen, ob und welche Preisbestandteile erhöht wurden und ggf., ob Sie über die Preisanpassungen explizit rechtzeitig im Sinne von § 41 (3) EnWG informiert worden sind. Wenn nicht, sind die Preisanpassungen als unwirksam zu bewerten. Oftmals enthalten nur die Abrechnungen unter „ferner liefen“ einen Hinweis auf die Preise für das neue Vertrags-jahr.
Ausgehend davon, dass es sich bei Ihrem Vertrag vermutlich um einen Bonus-Tarif handelt, sollten Sie auch prüfen, ob der Bonus gewährt und in der 1. Jahresverbrauchsabrechnung ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

3. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse Ihrer Überprüfung in „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ darzulegen, die auch als Grundlage und Anlage für einen begründeten Widerspruch gegen die ergangenen Abrechnun-gen des Versorgers zu verwenden sind.
Falls Ihnen der Umgang mit MS-Excel geläufig ist, stelle ich Ihnen für die Erstellung der „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ eine dafür vorbereitete Excel-Datei zur Verfügung.

4. Aus dem Ergebnis Ihrer Eigenen Verbrauchsabrechnung erst werden die weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein (Rückzahlungsansprüche, ggf. Abschlagsanpassungen, Änderung der Einzugsermächtigung für das lfd. Vertragsjahr).

sternenmeer:
@Didakt, mit Ihrer Vorgehensweise voll einverstanden. Warte auf weitere Infos des TG-Verwalters. Vielen Dank, Sie
Sie machen mir Mut.

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