Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
sternenmeer:
Hallo, unsere Tiefgaragengemeinschaft bezieht Strom von prioenergie. Bei der letzten Jahresrechnung (01.04.15-31.03.16)
wurde bei einem Jahresverbrauch von 6.202 kWh ein Preis von 2.425,77 EURO bezahlt, d.h., 39,11 /ct/kWh !!!!!
Da dieser Vertrag von unserem Verwalter nicht fristgerecht zum 31.03.2017 gekündigt wurde, verlängert er sich bis zum
31.03.2018 ("...sofern der Vertr. nicht mit einer Frist von 3 Mon. zum Ende d. jew. Vertragslaufzeit gekündigt wird").
Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn prioenergie die gesetzlich regulierten Kosten (Steuern,KWK,EEG etc.)
in diesem Zeitraum erhöht? Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden oder kann sie erst in der Jahresrechnung
aufgeführt werden? Bei obiger Jahresrechnung sind auch Erhöhungen enthalten( KWK/EEG/ § 19 StromNEV/Umlage gem.
AbLaV). Ob diese schriftlich dem Verwalter mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt.
Didakt:
--- Zitat ---Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn prioenergie die gesetzlich regulierten Kosten (Steuern,KWK,EEG etc.) in diesem Zeitraum erhöht? Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden oder kann sie erst in der Jahresrechnung aufgeführt werden?
--- Ende Zitat ---
Erhöhen Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen, haben Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versorger dieses Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausschließen dürfen (BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16).
Die Verbraucher sind gemäß § 41 (3) EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über die beabsichtigte Preismaßnahme (in der Regel bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Wirksamkeit) zu unterrichten und auf ihre Rück-trittsrechte hinzuweisen.
Eine Preisanpassungsklausel in den AGB des Liefervertrages, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet, aber dem Kunden sein gesetzliches Kün-digungsrecht vorenthält, ist unwirksam (Urteile BGH vom 05. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16), OLG Köln vom 05.05.2017 (6 U 132/16).
sternenmeer:
Didakt, vielen Dank. Die AGB führen auf: "Wird die Belieferung oder d. Verteilung v. Energie nach Vertragsschl. mit zusätzl.
Steuern/Abg. belegt, kann d. Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an d. Kunden weiterberechnen......Der Kunde wird
über die Anpassung spätestens mit d. Rechnungstellung informiert."
M.E. ist somit gem. o.a. Urteile eine fristl. Kündigung möglich. Fällt der Kunde z.B. nach einer Kündigung zum 31.12.2017
in die Grundversorgung oder beginnt zum 01.01.2018 ein neuer Sondervertrag, der zwischenzeitlich abgeschlossen wurde
oder läuft der alte Vertrag weiter, weil der bisherige Stromversorger die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert?
Didakt:
@ sternenmeer, zu Ihrem konkreten Fall Folgendes:
Ihren Angaben zufolge befinden Sie sich also derzeit im 3. Vertragsjahr, das zum 31.03.2018 ordentlich kündbar ist.
--- Zitat von: Ihnen in der TE ---… Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden? … Ob diese schriftlich dem Verwalter mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt.
--- Ende Zitat ---
Ob Sie bislang über eine/mehrere Preismaßnahme(n) im Sinne von § 41 (3) EnWG rechtzeitig informiert worden sind, ist für das weitere Vorgehen entscheidend.
Es ist gemäß AGB-Klausel anzunehmen, dass eine Mitteilung über Preisanpassungen nicht erfolgte, Ihnen also das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht vorenthalten wurde und auch die Preisanpassungsklausel der AGB als unwirksam zu betrachten ist.
Das außerordentliche Kündigungsrecht kann allerdings nicht beliebig rückwirkend geltend gemacht werden und zum 31.12.2017 nur dann, wenn Sie über eine Preiserhöhung zum 01.01.2018 unterrichtet wurden oder Kenntnis darüber haben und der Versorger Ihnen dies bestätigt (hat).
Da die Preisanpassungsklausel der AGB aber aus den weiter oben angeführten Gründen keine Wirksamkeit entfaltet und Sie über Preisanpassungen nicht unterrichtet worden sind, durfte/darf der Versorger Preiserhöhungen weder in seinen Jahresverbrauchsabrechnungen für das erste und zweite Vertragsjahr noch für das dritte Vertragsjahr in Ansatz bringen. Es gelten in jedem Fall die vertraglich vereinbarten Preise vom Beginn des ursprünglichen Vertragsschlusses am 01.04.2015 bis zum vsl. Ablauf Ihres Liefervertrages am 31.03.2018.
Sie sollten demnach gegen die bisher ergangenen Abrechnungen Widerspruch einlegen und die zu viel entrichteten Verbrauchskosten zurückfordern.
sternenmeer:
@Didakt,
1.Außerordentl. Kündigungsrecht zum 31.12.2017: Die von Ihnen aufgeführten, notwendigen Bedingungen sind nicht
erfüllt bzw. nur schwerlich zu erreichen.
2. Widerspruch gegen bish. Abrechnungen: Ohne Beschluss der TG-Eigentümergem. wird der Verwalter keinen Widerspruch
einlegen. Wenn doch, wäre das vermutliche Ergebnis: Erhöhte Verwaltungskosten= gerichtl. erstrittene Stromrück-
zahlungen, d.h. es macht für uns Teileigentümer wenig Sinn gegen den Versorger gerichtlich vorzugehen.
3.Als Teileigentümer einer Wohn-/Tiefgaragengemeinschaft ist es sehr schwierig, fast unmöglich, seine berechtigten,
rechtlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn die Rechtslage wie hier eindeutig erscheint. Der Frust/die Ohnmacht
ist groß. Dies gilt auch bei vielen anderen, ähnlichen Streitfällen.
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