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Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung

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Didakt:
Es scheint nicht ganz einfach zu sein, eine solche Eigentümergemeinschaft bei der Stange zu halten und Einvernehmlichkeiten herzustellen.

Jede Eigentümergemeinschaft legt in der Regel eine „Gemeinschaftsordnung“ fest. Darin werden alle Rechten und Pflichten der Gemeinschaft aufgezeigt. Neben der Gemeinschaftsordnung gibt sich eine Eigentümer-gemeinschaft meistens auch eine gemeinsame „Hausordnung“.

Die Eigentümergemeinschaft wird an sich zwar durch die Mehrheit der Eigentümer vertreten. Gängige Praxis ist allerdings wie im gegenständlichen Fall, dass meist ein Verwalter im Rahmen eines Verwaltervertrages die Vertretung übernimmt. Er wird von der Mehrheit der Eigentümer dafür beauftragt. Er verwahrt u. a. auch alle aus seiner Tätigkeit relevanten Unterlagen und Dokumente. Jedes Mitglied der Gemeinschaft hat die Möglichkeit und das Recht, diese Dokumente einzusehen. Im hier behandelten Fall sind sie wohl bereits „aus der Welt geschafft“?

Verwalter einer Eigentümergemeinschaft sind verpflichtet, mit „dem Geld der Eigentümer“ sorgsam umzugehen. Sie haften gegenüber der Eigentümergemeinschaft, wenn sie ihre Pflichten verletzt und einen Schaden schuldhaft verursacht haben. Grobe Pflichtverletzungen könnten z. B. auch eine fristlose Kündigung rechtfer-tigen.

Vorliegend haben eindeutig zu hohe Preise Eingang in den Stromliefervertrag gefunden, weshalb auch immer? Um dagegen noch nachträglich klärend vorzugehen, bedürfte es wohl eines Mehrheitsbeschlusses der Eigen-tümerversammlung, der augenscheinlich nicht zu erwirken ist.
Fazit: Viele Köche verderben den Brei!

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