Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Didakt:
@ bolli
--- Zitat von: mir ---@ Harry01 hat in dieser Sache bedenklich hoch gepokert,…
--- Zitat von: Ihnen ---Das Pokern fand ja im Prinzip zu einem früheren Zeitpunkt statt, an dem vielfach durch un-zureichende Rechtsprechung noch nicht klar war, wohin der Zug geht….
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Der Fall ist in rechtlicher Hinsicht zweifellos nach dem gegenwärtigen Sachstand zu bewerten und nach geltendem Recht zu behandeln. Aber zum besseren Verständnis meiner Feststellung:
@ Harry01 hat im Zuge seines Preisprotestes von Anfang an durch seine gänzliche Zahlungseinstellung in rechtswidriger Weise seine vertragstypischen Pflichten verletzt, weil er für sich § 433 (2) BGB ausgehebelt hat. Er hat damit Vertragsbruch begangen.
Diese Vorgehensweise ist weder durch die begleitenden Empfehlungen des BdEV zum Preisprotest gestützt worden noch ist sie gesetzlich oder durch die ergänzende höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt. Allein deshalb sind alle zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen in Sachen Billigkeitsein-wand/Billigkeitskontrolle/Preissockeltheorie (§ 315 BGB) und Preisanpassungs-recht/Preisanpassungsklauseln (§§ 305,307 BGB) zunächst einmal von nachrangiger Bedeutung.
Dass der Versorger dies nicht zeitnah geahndet und bis dato darauf nicht reagiert hat, ist völlig unerklär-lich.
Der BdEV empfahl u. a.:
--- Zitat ---In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltende Niveau zu gehen.
Grundsätzlich schulden Sie im Falle der Unbilligkeit vom Tag Ihres Widerspruchs an nur den vom Gericht als angemessen gehaltenen Preis. Vor einem Gerichtsurteil kennen Sie diesen Preis allerdings nicht. So-lange bleibt es jedem Verbraucher selbst überlassen, welchen Teil des verlangten Energiepreises er bezahlt. Beispielsweise können Sie Ihre Zahlung auf den Preis vom Sommer 2004 begrenzen. Das ist der Preis vor der letzten Erhöhungswelle.
Sie sollten Ihre Zahlungen nicht so stark reduzieren (z.B. 55 %), dass ein Gericht an Ihrer Bereitschaft zweifelt, den "billigen" Preis zu bezahlen. Auch sollten Sie gegenüber Ihrem Versorger schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) darlegen, welche Energiepreisforderungen (Abschlagszahlungen, evtl. Nachzahlung) Sie aufgrund des akzeptierten und für angemessen gehaltenen Preisniveaus bis zum Nach-weis der Angemessenheit eines anderen Energiepreises durch den Versorger zu zahlen bereit sind. Den unstrittigen Teil der Energiepreisforderungen sollten Sie dann stets termingerecht bezahlen.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebung von mir.
bolli:
Ich vermute mal, dass diese Vorgehensweise von @Harry01 noch aus der Anfangszeit 2005 herrührt, in der diese Vorgehensweise durchaus mehrfach praktiziert wurde. Argumentation war seinerzeit (und die wird ja auch heute noch von RA Fricke als Mindermeinung vertreten) dass es keinen anerkannten und keinen separat nachzuweisenden unbilligen Anteil des Preises gibt und der Versorger für den GESAMTEN Preis die Billigkeit nachzuweisen hat. Diese Meinung fiel für die Grundversorgung schwerpunktmäßig spätestens mit dem Preissockelurteil des BGH von 2007, Untergerichte hatten aber durchaus auch schon früher eine gänzliche Zahlungseinstellung abgelehnt.
Wenn man sich dann "zurückgelehnt" hat und der Versorger außer regelmäßigen neuen Rechnungen nichts zu tun hatte, kann es natürlich sein, dass man sich von der Realität der Allgemeinheit entfernt hat. Wie Sie schon sagen: Was den Versorger zu diesem Handeln bzw. Nichthandeln getrieben hat, wissen wir nicht, aber nachvollziehbar scheint es nicht. Ist aber nun mal so und daher darf @Harry01 sicher darauf ein Bierchen oder Weinchen trinken. ;) Da kann man nur sage: Glück gehabt ! Der Regelfall ist das auf jeden Fall heute nicht mehr !
berghaus:
Auch ich habe in meinem Fall bei Forderungen der RWE von rd. 2.000 € von 2009 - 2011 3 Jahre lang nichts gezahlt, um die m.E. dem Versorger zustehenden Beträge mit meinen Rückforderungen für die Jahre vor dem ersten Widerspruch (2006) zu verrechnen oder aufzurechnen.
Dann habe ich eben wegen der Hinweise im Forum, dass Richter dieses Verhalten möglicherweise nicht leiden können und 'abstrafen' würden, was eigentlich unsinnig sein müsste, den Anfangspreis meines Vertrages von 1975 von 462,00 €/Jahr gezahlt.
Das führte zunächst dazu, dass mich eine vom BdE empfohlene Anwältin vor Gericht nicht vertreten wollte, weil ich zu stark gekürzt hätte und den Empfehlungen des BdE nicht gefolgt wäre.
Das Problem (bei mir) war, dass die ganze Zeit noch nicht klar war, ob das Gericht sich für den Preis von 1975, 1998, 2003 oder einen anderen Zeitpunkt entscheiden würde. Dadurch ergeben sich für jeden Preis und Zeitraum unterschiedliche Aufrechnungsbeträge für unverjährte Zeiträume.
Wegen der Kompliziertheit diese Sachverhaltes konnte bei mir die Aufrechnung auch erst vor dem OLG durchgesetzt werden.
Es ist nämlich so, (und das habe ich damals in mühseliger Diskussion vor allem mit RR-E-ft aus diesem Forum herausgekitzelt), wenn das Gericht z.B. im Jahr 2013 feststellt, dass der Versorger z.B. für 2009 noch berechtigte Nachforderungen von z.B. 600,00 € hat, dann kann der Kunde Rückforderungen, die sich z.B. wegen des seit 2003 gültigen Gaspreises für die Jahre nach 2003 ergeben, für die scheinbar längst verjährten drei Jahre vor 2009 aufrechnen.
Zweckmäßig ist es dann, wohl wegen der erforderlichen Bestimmtheit der Aufrechnung, die Beträge für alle möglichen Preise, die das Gericht festlegen könnte, im Gerichtstermin parat zu haben.
berghaus 18.10.2017
Didakt:
--- Zitat von: @ bolli unter Antwort # 16 --- […] und daher darf @Harry01 sicher darauf ein Bierchen oder Wein-chen trinken. Da kann man nur sage: Glück gehabt !
--- Ende Zitat ---
Na ja, zu wünschen ist es ihm zumindest, aber : … „das Leben ist ein Würfelspiel, wir würfeln alle Tage.“ Man soll auch den Morgen nicht vor dem Abend loben! In diesem Thread wird gerätselt. Wir kennen die Klageschrift nicht.
Deshalb noch eine Anmerkung zu § 93 ZPO – Sofortiges Anerkenntnis –
--- Zitat von: mir unter Antwort # 3 --- Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Ver-anlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).
--- Ende Zitat ---
Hat er das wirklich nicht? Wer entscheidet darüber? Auslegungssache, meine Meinung! Wenn der RA des Beklagten ein begnadeter Formulierungskünstler ist, wird es ihm sicherlich gelingen, das Gericht zugunsten seines Mandanten davon zu überzeugen.
Harry01:
@Didakt
Sie kennen doch den hiesigen Amtsrichter. Dann wissen Sie auch bestimmt noch, daß der gern das Gesetz beugt. Und genau dieser AR entscheidet auch darüber, ob es Anlaß zur Klage gab oder nicht.
@bolli
Ich habe mich dann wohl mißverständlich ausgedrückt. Mit 2013 meinte ich den Abrechnungszeitraum, also den Zeitraum 2012/2013. Die Rechnung wurde 2013 erstellt. Aber nach Durchsicht der Klageschrift mit dem Anwalt stellte sich heraus, daß der Zeitraum 2013 lediglich in der Anlage, wo die Forderung berechnet wurde, aufgefügrt ist. In der Klageschrift ist der Zeitraum nicht erwähnt, wird also demnach nicht eingeklagt.
@all
Ich möchte jetzt nicht nochmal zu weit ausholen, aber ich versuche es mit ein paar Worten: Zu der kompletten Zahlungseinstellung ist es gekommen, weil ich in dem vorangegangenen Klageverfahren zu den Zeiträumen ab 2006 die Aktivlegitimation des angeblichen Vertragspartners angezweifelt habe, denn der eigentliche Vertragspartner sollte plötzlich nur der Netzbetreiber sein und der neue Partner plötzlich eine neu gegründete Firma, was nicht akzeptabel war. Letztendlich habe ich die Abschläge immer an den Netzbetreiber, also "meinen " Vertagspartner gezahlt und dieser hat mir die Abschläge wieder zurücküberwiesen, obwohl ich ihm die Weiterleitung an den "neuen" Vertragspartner ausdrücklich erlaubte. Irgendwann habe ich dann nach vorheriger Mitteilung die Zahlungen ganz eingestellt. Im Urteil zu dem Verfahren war der AR (natürlich) der Auffassung, daß das alles so richtig ist und die neue Firma nun der Vertragspartner sei. Berufung gegen die Entscheidung war nicht möglich, da der Beschwerbetrag nicht erreicht werden konnte.
So. Nun habe ich auch mit dem Anwalt gesprochen und wir werden es in der Tat so machen, daß er die Klagabweisung beantragt und ein sofortiges Anerkenntnis mitteilt, nachdem der Versorger nun seine Berechnung als Anlage zur Verfügung gestellt hat.
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