Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
bolli:
Nur mal so zur Info an diejenigen, die jetzt hier irgend etwas "kritisieren"
--- Zitat von: Harry01 am 13. Oktober 2017, 17:49:02 ---Zur Info: Ich habe zu jeder Verbrauchsabrechnung einen Einwand geschrieben und darin selbst den zustehenden Betrag errechnet. Eine Zahlung des Betrages habe ich immer in Aussicht gestellt, sobald die Rechnung dahingehend korrigiert wurde. Da dies nie geschehen ist, wurde keine Zahlung geleistet.
--- Ende Zitat ---
Das heisst im Klartext: Seit mindestens 2006 (wenn man annimmt, dass der Versorger von sich aus bei dem geltend gemachten Arbeitspreis mit 2005 1 Jahr rückwirkende Widerspruchsmöglichkeit gegen die Preise in der Grundversorgung einberechnet hat) zahlt @Harry01 keinen Cent für seinen Strom. Der Versorger macht nun in einer Teilrechnung Beträge ab 2013 geltend (vermutlich, da er vermuten muss, dass bei früher liegenden Forderungen der Einwand der Verjährung erfolgen würde). Bedeutet aber immer noch, dass @Harry01 für die Jahre 2006 - 2012 keinen Cent bezahlt hat und möglicherweise auch nicht bezahlen muss.
DAFÜR würde ich auch ein Prozesskostenrisiko auf mich nehmen und nicht, wie vorgeschlagen, freiwillig einen neuen Versorger suchen.
--- Zitat von: Didakt am 14. Oktober 2017, 20:12:50 ---
--- Zitat von: mir ---Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.
--- Zitat von: Ihnen ---Wie meinen Sie das?
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.
Noch ein Tipp in Sachen „Billigkeitskontrolle“/“ergänzende Vertragsauslegung“:
Leseempfehlung:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118071.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118071 und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118073.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118073
Ihre Sorgen hinsichtlich des AR teile ich voll und ganz.
--- Ende Zitat ---
Allerdings muss man bei der Beurteilung des Sachverhalts auch wissen, dass das Zurückbehaltungsrecht des GESAMTEN Preises selbst für den Fall des Unbilligkeitseinwandes bei weitem nicht unumstritten ist und eine deshalb verhängte Stromsperre zu erwarten ist. Der BGH hat dazu auch 2013 schon mal eine Entscheidung getroffen (BGH Urteil vom 11.12.2013 VIII ZR 41/13), die dazu was aussagte. Der Fall ist auch in der Entscheidungssammlung enthalten und sorgte wegen einer anderen Problematik (ob nun Sonderkunde oder Grundversorgt) auch für Diskussionen (BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13 Stromsperre wegen Zahlungsrückständen. Nichts desto trotz ist der radikale Einbehalt schon länger ein hohes Risiko gewesen, wo schon seit einigen Jahren verschiedene Stellen empfohlen haben, einen "unstrittigen" Preisanteil unter Vorbehalt zu bezahlen und nicht komplett einzubehalten.
Fakt ist auch, dass der BGH schon 2007 seine Sockelpreistheorie mit dem "vereinbarten Preis" aufgestellt hat, und ein Einwand gegen neue Preise in der Grundversorgung (Preisanpassungen) nur in angemessener Zeit nach der Bekanntgabe möglich ist, weshalb es damit "quasi" einen vereinbarten Preis gibt (Hinweis: Mindermeinung RA Fricke, siehe obigen Link zum BGH-Urteil, im dortigen Thread erläutert). Diesen zu zahlen rät auch schon seit Jahren der BdEV Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest. Dort steht unter "Darf die Versorgung eingestellt werden?" u.a.
--- Zitat ---In der GasGVV ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. § 17 Abs. 1 GasGVV legt fest, dass der Einwand nach § 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist. Gleiches gilt für die Stromversorgung (StromGVV). Protestkunden sollten das Versorgungsunternehmen jedoch nachweisbar darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 315 BGB nur die Zahlung der unberechtigt überhöhten Rechnung verweigern, den unstrittigen Teil der Rechnung jedoch bezahlen.
--- Ende Zitat ---
Und das auch ohne eine explizit neu ausgestellte Rechnung, mit der der Versorger ja anerkannt hätte, dass ihm die Preiserhöhung nicht zusteht bzw. er auf diese verzichtet. Das wollte dieser natürlich auchnicht unbedingt!
Daher wäre eine Teilzahlung tatsächlich angebracht gewesen. Aber da der Versorger erst jetzt klagt, hat aus meiner Sicht der Kunde in jedem Fall gewonnen !
Verwunderlich ist aus meiner Sicht lediglich, dass der Versorger so lange gewartet hat, bis er sich dieses Verhalten nicht mehr hat Gefallen lassen. Urteile von Untergerichten gab es dazu nämlich schon länger und wie gesagt 2013 vom BGH. Zusammen mit der Sockelpreistheorie 2007 wäre das meiner Meinung nach ziemlich sicher gewesen. Da hätte er sich einiges an "Verfall" ersparen können.
Ob man jetzt ein Anerkenntnis ausspricht um ggf. Prozesskosten zu sparen, ist eine prozesstaktische Frage, die mit dem Anwalt zu klären ist.
Die entscheidende Frage wird sein, was man erreichen will und was man dafür einzusetzen hat.
Klar ist aus meiner Sicht, dass der BGH derzeit sich seine Sichtweise "zurechtbiegt". (Ich erinnere an die EuGH-Entscheidung zur Rückwirkung von Preiswidersprüchen und dem Konstrukt, welches sich der BGH da nun "rechtswidrigerweise" gebaut hat). Derzeit liegt diesbezüglich kein konkretes Verfahren beim EuGH an, weshalb Herr Peters (@energienetz) ja darauf hinweist, dass dieses ein guter Fall für den EuGH wäre, um KONKRET darüber zu entscheiden, ob die BGH-Rechtssprechung der aktuelklen EuGH-Rechtsprechung entspricht. Dazu aber muss man erst durch die Instanzen. DAS ist aber sicher ein langer Weg mit vielen Nerven, die auf der Strecke bleiben. An der Stelle gebe ich dann @Didakt Recht, der sich die Frage stellt, ob sich DAS lohnt.
Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen und mir schleunigst einen neuen Anbieter suchen, zumal zu erwarten ist, dass der Versorger sich auf Dauer nicht mit dem Preis von 2005 zufrieden geben wird. Das war nur der erste (für ihn einfachere und rechtlich unproblematischere) Schritt. Da werden weitere folgen. Erfolgsaussichten ??? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. 8)
Harry01:
--- Zitat von: bolli am 17. Oktober 2017, 09:30:45 ---Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen [...]
--- Ende Zitat ---
Sie meinen also die Gesamtsumme einschließlich des verjährten Zeitraums?
Erdferkel:
@bolli:
Und Fakt ist leider auch, dass der entstandene Schaden von den übrigen Kunden zu tragen ist, vielen Dank! Sorry, für dieses Verhalten / Vorgehen des Kunden kann ich mich nicht begeistern.
Didakt:
--- Zitat von: mir unter Antwort # 5 ---Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“ können/sollen.
--- Zitat von: @ bolli unter Antwort # 11 ---DAFÜR würde ich auch ein Prozesskostenrisiko auf mich nehmen und nicht, wie vorgeschlagen, freiwillig einen neuen Versorger suchen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Meine Anmerkung bezieht sich nicht ausschließlich auf diesen Fall, sondern steht in einem erweiterten Kontext, der die Beziehungen zu dem hier in Frage stehenden Versorger und auch zum beteiligten Gericht insgesamt betrifft. Und in diesem Zusammenhang ist schon eine Menge an Ärger angefallen. Hier bleibt es im Einzelfall der individuellen Entscheidung überlassen, wie weit man seine Möglichkeiten ausreizt oder irgendwann selbst einen Schlussstrich zieht, um einfach ruhiger schlafen zu können.
@ Harry01 hat in dieser Sache bedenklich hoch gepokert, aber auch sonst mit dem EVU schon Spitz auf Knopf gestanden.. Weshalb die ... auf der Gegenseite, die sich in den rückliegenden Jahren im Umgang mit den Kunden und auch in juristischer Hinsicht sagenhafte Schnitzer am laufenden Band geleistet haben, so lange nicht in die Puschen gekommen sind, bleibt unergründlich und ist eigentlich unfassbar. Aber bei dieser Firma war und ist nichts unmöglich. Ihr Niedergang in den letzten Jahren hat sie wohl vorübergehend in eine Schockstarre versetzt.
Nun gut, aus meiner Sicht profitiert @ Harry01 nun von seiner Taktik und der bisherigen großzügigen Schlampigkeit des Versorgers. Ich gönne es ihm aufrichtig! Mit der Verjährung der aufgelaufenen Forde-rungen des Gläubigers muss sich wohl letztendlich auch das Gericht abfinden. Sicher kann man sich jedoch nie sein, welches („gebogene“) Recht im Namen des Volkes im Urteil seinen Niederschlag findet.
--- Zitat von: von @ Erdferkel unter Antwort# 10 ---Ich drücke dem Versorger beide Daumen dass er endlich zu seinem Geld kommt und den "Lieblingskunden" im Zuge der Versorgungsunterbrechung loswird.
--- Ende Zitat ---
Von ihm wieder einmal ein humorig/bissiger Einwurf. Ich bin mir ganz sicher, der AR hätte diese Emp-fehlung in bekannter Weise voll und ganz umgesetzt, wenn ihm der Versorger mit seiner Dösigkeit durch die viel zu späte Klageerhebung nicht einen Strich durch ein entsprechendes Urteil gemacht hätte.
bolli:
--- Zitat von: Harry01 am 17. Oktober 2017, 14:45:32 ---
--- Zitat von: bolli am 17. Oktober 2017, 09:30:45 ---Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen [...]
--- Ende Zitat ---
Sie meinen also die Gesamtsumme einschließlich des verjährten Zeitraums?
--- Ende Zitat ---
NEIN, natürlich nicht. Sie haben doch geschrieben, dass nur Beträge ab 2013 eingeklagt werden. Wenn man davon ausgeht, dass diese Forderungen 2014 in Rechnung gestellt wurden (also Lieferung (teilweise) in 2013 und Rechnung 2014), so werden diese Forderungen wohl erst Ende 2017 "verjähren". (§ 195 i.V.m. § 199 BGB). Ansonsten ggf. ein Teilanerkenntnis.
--- Zitat von: Erdferkel am 17. Oktober 2017, 16:48:47 ---@bolli:
Und Fakt ist leider auch, dass der entstandene Schaden von den übrigen Kunden zu tragen ist, vielen Dank! Sorry, für dieses Verhalten / Vorgehen des Kunden kann ich mich nicht begeistern.
--- Ende Zitat ---
Na, Sie sind ja ein lustiger Vogel. JEDER Schaden, den der Versorger verursacht, ist von denen zu tragen, die dumm genug sind, bei so einem Versorger zu bleiben. Auch die Bonustarife sind ja vermutlich nicht kostendeckend für den versorger und somit müssen die Kunden, die länger dort verbleiben, diese Unterdeckung mitfinanzieren. Aber wer hindert sie daran, nicht auch zu wechseln ? Soll ich wegen der Trägheit der großen Masse dem Versorger satte Gewinne bescheren, wie es früher üblich war ? Never ! Wer meint, der Neukundenakquise mehr Aufmerksamkeit schenken zu müssen als den Bestandskunden, wird MICH als Bestandskunden nicht mehr halten können.
--- Zitat von: Didakt am 17. Oktober 2017, 16:58:26 ---Meine Anmerkung bezieht sich nicht ausschließlich auf diesen Fall, sondern steht in einem erweiterten Kontext, der die Beziehungen zu dem hier in Frage stehenden Versorger und auch zum beteiligten Gericht insgesamt betrifft. Und in diesem Zusammenhang ist schon eine Menge an Ärger angefallen. Hier bleibt es im Einzelfall der individuellen Entscheidung überlassen, wie weit man seine Möglichkeiten ausreizt oder irgendwann selbst einen Schlussstrich zieht, um einfach ruhiger schlafen zu können.
@ Harry01 hat in dieser Sache bedenklich hoch gepokert, aber auch sonst mit dem EVU schon Spitz auf Knopf gestanden.
--- Ende Zitat ---
Das Pokern fand ja im Prinzip zu einem früheren Zeitpunkt statt, an dem vielfach durch unzureichende Rechtsprechung noch nicht klar war, wohin der Zug geht. Die Frage der Art des Widerspruchs (Unbilligkeitseinwand versus fehlendes Preisanpassungsrecht wegen unwirksamer Klausel in den AGB aufgrund Intransparenz oder ähnlichem aufgrund Verstoß §§ 305, 307 BGB hatten wir ja schon erläutert) und der Frage, wann es Zeit wird, vom Zug abzuspringen, stellte sich ja bei den meisten, die in der Hochwelle des Preisprotestes 2005 mitmachten, schon 2007/2008, als erste höchstrichterliche Entscheidungen vorlagen. Auch mir hat mein Versorger 2007/2008 meinen Sondervertrag ordentlich gekündigt, um meinen gekürzten Anfangspreis, den ich wegen fehlerhafter AGB angesetzt habe, "auszuhebeln". In der dann folgenden teuren Grundversorgung habe ich zwar auch den Unbilligkeitseinwand erhoben, aber aufgrund der 2007er Entscheidung des BGH (Preissockel), war auch mir das Risiko zu hoch, mich darauf zu verlassen, dass die damals noch bestehende konträre Rechtsprechung des Kartellsenats zu dieser Thematik sich gegen den VIII. Senat durchsetzen würde. Wie sich später rausstellte, zu Recht.
Wäre ich 2-3 Jahre früher in der Grundversorgung gewesen (mit den dort geltenden günstigen Preisen), hätte ich bei Nichtzahlung der Forderungen wegen Unbilligkeitseinwand und ohne Kündigung des Versorgers bzw. ohne Sperrandrohung sicher die Situation auch so ausgesessen wie @Harry01. Da kann man quasi nicht mehr verlieren, wenn man mal den Punkte überschritten hat, wo der Versorger gewisse Forderungen wegen Verjährung nicht mehr realisieren kann.
Insgesamt haben Sie natürlich Recht: Heutzutage würde ich mich nicht mehr unnötig lange in der Grundversorgung aufhalten, da wegen der Preissockeltheorie nicht zu erwarten ist, dass da absehbar tatsächlich realistische Preise rauskommen, AUßER man vertraut darauf, dass sich irgendwann die Mindermeinung u.a. von RA Fricke durchsetzt, dass der Preissockel in der Grundversorgung wegen des "vereinbarten Anfangspreises" obsolet ist und es sich bei jeder "Preisanpassung" um einen neu festgesetzten Gesamtpreis handelt, dessen Billigkeit in Gänze nachgewiesen werden muss. Aber darauf zu hoffen und mich zwischenzeitlich dem Prozesskostenrisiko auszusetzen, ist auch mir zu heikel. Da wähle ich lieber den pragmatischeren Weg des regelmäßigen Wechsels. :D
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