Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen

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Didakt:

--- Zitat von: mir ---Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.

--- Zitat von: Ihnen ---Wie meinen Sie das?
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.

Noch ein Tipp in Sachen „Billigkeitskontrolle“/“ergänzende Vertragsauslegung“:
Leseempfehlung:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118071.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118071 und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118073.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118073

Ihre Sorgen hinsichtlich des  AR teile ich voll und ganz.

Harry01:

--- Zitat von: Didakt am 14. Oktober 2017, 20:12:50 ---Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.
--- Ende Zitat ---

Welcher Stromanbieter kann mir denn einen Preis von 13,55 ct/kWh oder weniger anbieten?

energienetz:
Der Versorger stützt seine Zahlungsklage auf die „Dreijahreslösung“ des VIII. Zivilsenats des BGH. Diese ist jedoch nach dem EuGH-Urteil vom 21.12.2016 europarechtswidrig und darf nach dem Urteil des EuGH von den nationalen Gerichten nicht mehr angewendet werden. Dazu der Aufsatz von Prof. Markert in ZMR 2017, 213, und auch hier Forum. Die Klage wäre eine gute Gelegenheit, den VIII. Senat mit dem EuGH-Urteil zu konfrontieren.

Harry01:

--- Zitat von: energienetz am 15. Oktober 2017, 12:14:20 ---Der Versorger stützt seine Zahlungsklage auf die „Dreijahreslösung“ des VIII. Zivilsenats des BGH.
--- Ende Zitat ---

Interessanter Hinweis. Vielen Dank! In der Klageschrift beruft man sich in der Tat auf die BGH-Entscheidungen VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11. Das würde dann doch aber nur den Zeitraum bis 2014 betreffen. Es werden aber auch unstrittige Forderungen für die Jahre 2015 und 2016 eingeklagt. Oder wäre deshalb die gesamte Klage abzuweisen?

Didakt:

--- Zitat von: Harry01 unter Antwort # 6 ---Welcher Stromanbieter kann mir denn einen Preis von 13,55 ct/kWh oder weniger anbieten?
--- Ende Zitat ---

Wie vieles in den Fragestellungen der Verbraucher ist auch diese Preisfrage relativ und individuell zu betrachten/bewerten. Preisvorteil versus „Nervenkitzel“ ob des jahrelangen Wartens auf die Klageschrift des „Lieblingsversorgers“ und eines total offenen Richterspruchs angesichts einer unausgegorenen, äußerst kniffligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ja bekanntlich gegenwärtig noch immer sehr konträr diskutiert und ausgelegt wird.

Ja, der o. a. Arbeitspreis/kWh ist genau der, mit dem auch in meiner Jahresverbrauchsabrechnung 2004 mein Stromverbrauch von 2.454 kWh abgerechnet wurde, hochgerechnet auf meinen letztjährigen Verbrauch von 2.798 kWh wären in 2004 einschließlich Grundgebühr Jahresverbrauchskosten in Höhe von 504,10 € angefallen. Dagegen beliefen sich meine vorjährigen Jahresverbrauchskosten auf insgesamt 551,62 € incl. eines in die Abrechnung eingeflossenen Bonus von 265,00 €. Mit dem Kostenunterschied komme ich gut zurecht.

Der Erkenntnisgewinn aus meinem Prozess in 2010 führte bei mir jedenfalls zu der endgültigen Entscheidung, einem EVU nie wieder einen Anlass zu geben, mich vor den Kadi zu ziehen und damit einem möglichen Richterspruch auszusetzen, der –  wie damals – in der fraglichen Sache auf alles andere als der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung fußt/fußte. Den nervlichen Belastungen, denen Beteiligte in solch langwierigen Auseinandersetzungen in erheblichem Maß ausgesetzt sind, gehe ich seitdem aus dem Weg.

Ich wünsche Ihnen in Ihrer Sache ein für Sie erfolgreiches Gerichtsverfahren.

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