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Autor Thema: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit  (Gelesen 33748 mal)

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Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #30 am: 12. Oktober 2017, 08:00:59 »
Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat. Gegenteilige Gerichtsurteile sind mir momentan nicht bekannt, was aber nicht heißen soll, dass es die möglicherweise nicht gibt. Entscheidend ist auch hier immer die Auslegung des Einzelfalls.
(Formatierung von mir)

Wie "trader" schon schrieb...es war Lastschrift zu Vertragsbeginn vereinbart und lief 9 Monate problemlos. Nun plötzlich Umstellung. DAS muss ich nicht akzeptieren.

Grundsätzlich sehe ich das auch wie @SteffK. Und @Didakt verwendet ja selbst die Formulierung "begründete Zweifel". Diese begründeten Zweifel müssen meiner nach in der Person SteffK liegen und sich nicht allgemein auf die gesamte Kundschaft beziehen. Also, wenn SteffK Anlaß dazu gibt, dass vermutet werden kann, dass er zukünftige Lastschriften zurück gibt (weil er z.B. die letzten beiden auch hat zurück gehen lassen) DANN dürfte der Versorger diese Vereinbarung einseitig "aufkündigen". Wenn er die Vermutung hat, dass ALLE Kunden, die gekündigt haben, zukünftig am Ende der Vertragslaufzeit die Lastschrift zurück geben, so kann er das meines Erachtens, wenn überhaupt, nur durch eine AGB-Klausel realisieren. Er muss dem Kunden also bereits VORHER Mitteilen, dass bei einer Kündigung eine Änderung des Zahlungsweges eintritt. Alles andre halte ich persönlich für nicht statthaft.

ABER: Wie man so schön sagt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in "Gottes Hand", will sagen, jeder Richter entscheidet eigenverantwortlich. Zwar auf Basis der Rechtsordnung, aber bekanntlich hält Papier still. Insofern sollte man gut abwägen, welchen "Spaß" man sich mit dem Versorger gönnen möchte und welchen man mit wenig eigenem Aufwand vermeiden kann. Ich halte in diesem Geschäft nicht allzu viel von Prinzipienreiterei, zumal man danach sehr schnell merkt, dass es nicht allzu viele Anwälte gibt, die sich kompetent mit der Materie zum Regelsatz beschäftigen (möchten). Nachdem ich diese Erfahrung auch schon mal gemacht habe, ist mein Interesse, es dem Versorger "aber mal zu zeigen, bzw. zeigen zu lassen", erheblich erlahmt, da ich mangels kompetentem Anwalt mich selbst um die Rechtslage und Begründung kümmern müsste. Und da weiß ich mit meiner freien Zeit besseres anzufangen.  8)

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #31 am: 12. Oktober 2017, 08:11:17 »
Ich werde auf jeden Fall noch die Schlichtungsstelle Energie einschalten und dann mal sehen was passiert.

Der Punkt ist doch einfach auch der und das ist nicht böse gemeint....wenn die meisten sagen "ach der Aufwand lohnt nicht". kommt 365 AG mit eben diesem Gebaren lässig durch. Sie biegen sich das Recht nach ihrem Gusto zurecht, brechen den eigenen Vertrag in mehreren Punkten. Und dann zu sagen "ach das lohnt nicht sich damit rumzuärgern"...na ja. Kann man machen, bestärkt aber damit den Anbieter, dass er auf dem "richtigen" Weg ist und vermutlich ist 365 AG trotz dieser Rechtsbrüche seit Jahren immer noch am Markt. Was nicht verwundert, wenn die meisten Kunden sich einfach die Rechtsbrüche gefallen lassen.

Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #32 am: 12. Oktober 2017, 08:23:45 »
"Interessant" übrigens..bei VERIVOX derzeit eine Häufung von Kunden, denen 365 AG das Lastschriftverfahren nach Kündigung abgestellt hat  8). Scheinbar aktuell eine erfolg (finanz-) versprechende Maßnahme für 365 AG. Durch nicht fristgerecht überwiesene Abschläge Mahngebühren zu kassieren und die Boni abzuwürgen. Und dabei werden manche wohl noch nicht mal bemerkt haben, dass sie auch bei der Vertragslaufzeit berummst werden sollen. Scheint wohl aktuell eine bundesweite Masche zu sein.

Der Anbieter ist bekannt dafür, dass er immer wieder neue "Hinderungsgründe" für die Auszahlung der Boni ausgräbt. Die letzte größere Aktion war ja die der "gewerblichen Aktivitäten" an der Entnahmestelle. Nachdem der Begriff "Haushaltskunden" aus dem EnWG dieses aber unterlaufen hat, hat er nun seine AGB in dieser Hinsicht präzisiert und wird da sicher auch weiterhin intensiv das Web nach solchen "Gewerblichen Aktivitäten" durchforsten.

Eines ist klar: Wer meint, die "Billigheimer" haben was zu verschenken, der ist bei denen falsch aufgehoben. Geschäftsmodell ist nicht der Erstvertragsabschluß, sondern das halten der Kunden im zweiten Vertragsjahr, mindestens zu den regulären Preisen ohne Boni, am Besten noch zu er-(über-)höhten Preisen. Im ersten Jahr werden mit Boni sicherlich Miese gemacht. Deshalb ist im Umgang mit denen große Sorgfalt , stringentes und beharrliches Handeln angebracht. Alles andere führt nicht zum Erfolg. Günstige Preise und einfach zu händelnde  Verträge schließen sich anscheinend heutzutage gegenseitig aus.

Ich werde auf jeden Fall noch die Schlichtungsstelle Energie einschalten und dann mal sehen was passiert.

Der Punkt ist doch einfach auch der und das ist nicht böse gemeint....wenn die meisten sagen "ach der Aufwand lohnt nicht". kommt 365 AG mit eben diesem Gebaren lässig durch. Sie biegen sich das Recht nach ihrem Gusto zurecht, brechen den eigenen Vertrag in mehreren Punkten. Und dann zu sagen "ach das lohnt nicht sich damit rumzuärgern"...na ja. Kann man machen, bestärkt aber damit den Anbieter, dass er auf dem "richtigen" Weg ist und vermutlich ist 365 AG trotz dieser Rechtsbrüche seit Jahren immer noch am Markt. Was nicht verwundert, wenn die meisten Kunden sich einfach die Rechtsbrüche gefallen lassen.
Das Ganze hat zwei Seiten: Die eine ist: Solange es mich kein Geld kostet, bin ich da "gnädig". Sprich, eine Änderung der Vertragslaufzeit und dadurch den Verlust des Bonus lasse ich nicht mit mir machen. Das durften auch schon andere Anbieter erfahren, die diese Masche auch schon mal probieren (wer sich schon mal extra Energie holt, wird wissen, wen ich meine  8) ). Falls es aber tatsächlich nur um die zwei manuellen Überweisungen geht, juckt mich das nicht. Terminierten Dauerauftrag für zwei mal gesetzt und gut ist. Gebühren für manuelle Überweisung werden da natürlich nicht akzeptiert.

Die zweite ist: Die Aufsichtsbehörde für diese Fälle (und das ist NICHT die Schlichtungsstelle Energie sondern die Bundesnetzagentur) ist in diesem ganzen Dunstkreis mehr als schwach. Das haben die Insolvenzen der letzten Jahre (Teldafax, Flexstrom, Energen Süd etc. ) immer wieder gezeigt. Da waren die Anzeichen für eine drohende Insolvenz schon früh auszumachen und trotzdem schritt man nicht ein.  Hier darauf zu hoffen, dass aufgrund der Beschwerden des kleinen Mannes sich etwas verändert sind mehr als dürftig. 
Es gibt zu einzelnen Versorgern tausende von Beschwerden in den Portalen oder bei Recla Box und trotzdem agieren diese fröhlich weiter.

Der Spruch des Handelns lautet: Helfe dir selbst, so wird dir geholfen!


Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #33 am: 12. Oktober 2017, 09:55:00 »
Es laufen ja nun viele 31.12. Verträge aus und viele haben wahrscheinlich im September gekündigt. Daher häuft sich das nun mit den Meldungen und macht den Eindruck, dass die 2017 Einnahmen-Beschaffungs-Offensive bei 365 AG für "aufmüpfige" Kunden aka "Kündiger + Bonus Erinnerer" die Aufkündigung des Lastschriftverfahrens ist.

Ich weiß dass die Bundesnetzagentur die eigentliche Aufsichtsbehörde ist, aber die kümmert sich nicht um diese "Pillepalle"hier, das macht die Schlichtungsstelle, an die man im Regelfall auch verwiesen würde. Und um ggf. die 1 Woche Verzögerung bis zum Hinweis man möge sich an die Schlichtungsstelle wenden zu umgehen, wende ich mich gleich an die. Ich rechne allerdings nicht damit, dass 365 AG auf einen Schlichterspruch reagiert. Dann sehen wir weiter.

Ja es gibt tausende Beschwerden, aber nur ein verschwindend geringer Bruchteil wagt den Rechtsweg. Genau darauf bauen diese Anbieter wie ich schon schrieb. Wenn 1% der verarschten Kunden (vermutlich optimistisch gerechnet) den Rechtsweg geht und 365 AG wie scheinbar häufig verliert, ist das wohl unterm Strich immer noch ein fetter Gewinn, wenn 99% brav auf Bonus verzichten und sich nen 2. Jahr aufdrücken lassen. Zwar verliert man diese Kunden dann dauerhaft, aber im besten Fall fängt man sie wieder ein, denn 365 AG agiert ja, wohl aus gutem Grund, nicht unter ihrem eigenen Namen sondern mit immer neuen Pseudos.

Offline Erdferkel

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #34 am: 12. Oktober 2017, 12:25:22 »
Es laufen ja nun viele 31.12. Verträge aus und viele haben wahrscheinlich im September gekündigt. Daher häuft sich das nun mit den Meldungen und macht den Eindruck, dass die 2017 Einnahmen-Beschaffungs-Offensive bei 365 AG für "aufmüpfige" Kunden aka "Kündiger + Bonus Erinnerer" die Aufkündigung des Lastschriftverfahrens ist...

Nee, das machen die seit Jahren. Stand früher sogar in den AGB drin.
Auf jeden Fall viel Erfolg, bei mir wurde nach einschalten der Schlichtungsstelle sehr schnell reagiert und die Angelegenheit ordentlich und zu meiner vollsten Zufriedenheit beigelegt.

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #35 am: 12. Oktober 2017, 12:35:23 »
Danke. Dann schau ich mal was bei mir passiert. Morgen geht erstmal ne Mahnung raus mit Mahngebühr und wenn die Fristen (erneut) um sind, gehts zur Schlichtungsstelle.

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #36 am: 12. Oktober 2017, 12:36:45 »
Ich verzichte bewusst darauf, meinen nachstehenden Ausführungen Zitate der letzten Beiträge voranzu-stellen und nehme deshalb nur ganz allgemein dazu Stellung.

Dieser Thread scheint in diesem Board schon wieder einer von den endlosen zu werden. Die hatten wir zur Genüge bereits in den Jahren 2013 und 2014 bis zum Gehtnichtmehr. Es trifft vor allem nicht zu, dass es in diesem Fall um eine der Machenschaften des Versorgers geht, die sich aktuell in diesem Jahr zu häufen beginnen. Ich teile im Gesamtzusammenhang aus Erfahrung weitestgehend die Beschreibung von @ bolli in Sachen Umgang mit den Discountern unter den EVU und seinen Schlussfolgerungen daraus. Man kann sich bei Auseinandersetzungen mit den besagten Billigheimern durchaus auch außergerichtlich erfolgreich gegen sie durchsetzen.

Ich könnte hier jede Menge Widerspruchsfälle aus diesem Forum anführen, von denen nicht ein einziger erfolglos gescheitert ist. Es kommt entscheidend auf die Vorgehensweise an. In den Fällen, bei denen ich z. B. später um Mitwirkung gebeten wurde, hat sich die 365 AG immer kommunikativ gezeigt. Wenn es daran anfangs vielleicht durch eine nicht greifende Argumentation mangelte, ging es ersatzweise mit fol-gendem Eingangsstatement in die 2. Runde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gleich eingangs erkläre ich mein(e) o. a. Bezugsschreiben, auf das/die Sie bislang nicht bzw. nur unzurei-chend geantwortet haben, für gegenstandslos und ersetze es/sie durch dieses gegenständliche Schreiben und aktualisiere damit auch meine Position in der fraglichen Auseinandersetzung. […]

Es hat sich nach meiner Erfahrung auch immer als sinnvoll erwiesen, den EVU gegenüber die Einschaltung der SE ins Spiel zu bringen. Die Ablehnung, wie hier, ist mir unverständlich.

Ein Wort zu den AGB: Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz: „Was nicht verboten/geregelt ist, ist er-laubt.“ Hiermit ziele ich auf den vorgenommenen Wechsel der Zahlungsart durch den Versorger ab. Im Übrigen enthalten die AGB einige Klauseln mit Bestimmungen, die bei näherer Betrachtung bei einer gerichtlichen Überprüfung durchfallen könnten, weil sie überraschend und intransparent im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und deshalb unwirksam sind, zudem auch den Transparenzanforderungen des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) kaum standhalten und auch deshalb keine Wirkung erzielen. Der Versorger muss damit konfrontiert werden.

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #37 am: 12. Oktober 2017, 13:03:15 »
In meiner Mahnung steht genau das drin, dass wenn wieder nix passiert, ich mich an die SE wende. Und bei den AGB gilt aber auch....nicht alles was in AGB steht, ist heiliges Gesetz. AGB können frei festgelegt werden, was davon rechtlichen Überprüfungen standhält, steht ganz woanders. Daher gebe ich auf AGB nur sehr bedingt was. Und es ist eben bei weitem nicht alles erlaubt, was in AGB nicht ausdrücklich als "untersagt" aufgeführt ist.

Und ich kann nur nochmal betonen..wenn ich was versemmelt hätte, Kündigungstermin verschlafen, dann würden wir hier garnicht sein, dann hätte ich das längst unter Lebenserfahrung abgelegt. Und mitnichten sind "Billigheimer" über einen Kamm zu scheren. Ich bin schon mehrfach alle 12 Monate zum günstigten Anbieter lt. Portale gewechselt und noch nie bzw. überhaupt bin ich so dermaßen verarscht worden. Und dann werd ich etwas grantig. Mit was für absurden Manövern oder scheissegal Haltung (Sofortbonus) 365 AG versucht sich um die Boni zu drücken oder einen 2 Jahresvertrag unterzujubeln. Das ist pure Absicht und kein Versehen und geschieht im großen Stil. Geht man so mit Kunden um? Fallen stellen und hoffen dass sie reintappern? Wohl eher nicht. Wenn ich mir was ankreiden kann dann, dass ich mich vorab nur unzureichend über diesen unseriösen Verein informiert habe. Das konnte ich dann leider jetzt erst u.a. hier im Forum. Für die Zukunft werde ich mich vorher genauer informieren und 365 AG + seine Deckmantel Ableger sind natürlich für mich durch und ich werde jeden davor warnen..sozusagen bisschen Publicity machen.

Zudem ist mir auch bei Fällen mit anderen Unternehmen und Dienstleistungen nicht unbekannt, dass so lange man im Streitfall als Privat mit denen kommuniziert, oft als dummes kleines Kind hingestellt wird, dem man mit bisschen Angst und Inkassoandrohung niederzwingt. Erst wenn von offiziellen Stellen bis hin zum Anwalt Post kommt, ist es plötzlich ganz kleinlaut an der  anderen Stelle. Aber man kann es mal versuchen den Kunden abzuziehen. Schon der Wille dazu steht nicht für Seriösität. Aber das ist bei 365 AG ja mittlerweile auch geklärt, was man vom dem Laden halten soll.

Und schlussendlich scheint der Laufzeittrick bei 365 AG wie ich hier den Eindruck habe sehr wohl neu, wenngleich er wohl schon unter dem Vorgänger Almado angewandt wurde.
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2017, 13:17:19 von SteffK »

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #38 am: 12. Oktober 2017, 17:55:17 »
Zitat von: SteffK Heute um 13:03:15
AGB können frei festgelegt werden, was davon rechtlichen Überprü-fungen standhält, steht ganz woanders. Daher gebe ich auf AGB nur sehr bedingt was.
Frei festgelegt, wohl kaum! Siehe hier und §§ 305 bis 310 BGB, §§ 1 ff. UKlaG und Art. 46b EGBGB.
Zitat
Und es ist eben bei weitem nicht alles erlaubt, was in AGB nicht ausdrücklich als "untersagt" auf-geführt ist.
Es ist dann aber alles erlaubt, was nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #39 am: 19. Oktober 2017, 09:15:02 »
365 AG hat nach dem 1. Schreiben bereits einen Rückzieher gemacht. Aus "Kundenfreundlichkeit"  ;D und zur Vermeidung langwieriger Streitigkeiten (oder einem erneuten "gegen 365 AG Urteil"?). Da ich beruflich u.a. auch mit Widerspruchsbescheiden zu tun habe, aber selber kein Jurist bin, klingen meine Schreiben aber meist so. Die Schlichtungsstelle hatte ich noch garnicht erwähnt, lediglich dass ich die Chupze habe, mich gegen diesen Blödsinn auch weiterhin wehren zu wollen, wenn 365 AG auf seiner Meinung bestünde. Mein Vertrag endet nun wie es sein sollte am 31.12.2017. Also erstens wurde die rechtswidrige Verlängerung um gut 1 Jahr zurückgenommen und zweitens das absurd unterschiedliche Vertrags-/Laufzeitkonstrukt. Zudem lebte wie von Geisterhand die Lastschriftzahlung für die verbleibenden 2 Monate wieder auf. Das hatte ich auch noch garnicht gefordert, da die Beendigung des Lastschriftverfahrens eine "Antwort" auf mein 1. Schreiben war. Möglicherweise sieht 365 AG bei mir wenig bis keine Chancen auf "Zusatzeinnahmen" z.B. durch Mahngebühren oder einseitige Vertragsverlängerungen, sondern eher nur Kosten für ein Verfahren, wo ihre Ausgangsposition wohl selbst intern als äußerst wackelig eingeschätzt wird.
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2017, 09:20:20 von SteffK »

Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #40 am: 20. Oktober 2017, 08:10:54 »
wo ihre Ausgangsposition wohl selbst intern als äußerst wackelig eingeschätzt wird.
Letztlich dürfte die Ausgangsposition bei 99% der Fälle aus Sicht der 365 AG als "wackelig" bezeichnet werden.
Aber es zeigt sich wieder, dass meist ein zielgerichtetes und stringentes Vorgehen durchaus zum gewünschten Erfolg führt.
Manchmal etwas später, manchmal auch etwas schneller als man denkt.
Von daher Glückwunsch !

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #41 am: 20. Oktober 2017, 09:47:14 »
Vielleicht war meine Argumentation "hilfreich". Ich hab ja konkret geschrieben, wo ich erhebliche Diskrepanzen in der 365 AG Argumentation sehe, verziert mit Urteilen gegen 365 AG und vielleicht haben die dann gemerkt oh...er hat die wackeligen Stellen u.a. in den AGB entdeckt, hier hilft die "das ist eben so" Argumentation nicht weiter.

 

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