Was ist wenn Überweisungen bspw. Geld kosten, […]
Wenn die Zahlungsvorgabe „Banküberweisung“ durch die 365 AG erfolgte, erhebt der Versorger keine zusätzliche Gebühr. Sollte die Bank dafür in diesem Fall Überweisungsgebühren erheben, sind sie dem Versorger anzulasten, gleich durch Abzug vom eigentlichen Überweisungs-/Abschlagsbetrag!
Der Fehler des Versorgers im Fall „@ trader“ war, dass ihm aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verweigerung des Lastschrifteinzugs sofort der Vertrag gekündigt wurde. Dass er sich mit seiner Scha-densersatzforderung durchsetzen konnte, ist deshalb nachvollziehbar.
Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat. Gegenteilige Gerichtsurteile sind mir momentan nicht bekannt, was aber nicht heißen soll, dass es die möglicherweise nicht gibt. Entscheidend ist auch hier immer die Auslegung des Einzelfalls.
Also ich werde der Umstellung widersprechen.
Den bedingungslosen Widerspruch halte ich nicht für den optimalen Weg. Lassen Sie sich zunächst die Zahlungsumstellung begründen, zu der Sie „keinerlei Anlass“ gegeben haben, weil Sie bislang Ihren vertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen sind und deshalb erwarten, dass Ihnen nach wie vor die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs eingeräumt wird.