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Autor Thema: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit  (Gelesen 33747 mal)

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Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #15 am: 09. Oktober 2017, 06:28:50 »
Zwischenstand..ich habe zwar den Rückschein vom Einschreiben noch nicht zurück, aber Immergrün hat am Freitag eine indirekte Eingangsbestätigung geschickt.Nämlich eine Mail, dass ich ab sofort die Abschläge per Überweisung (bisher Lastschrift) zu zahlen habe. So wie ich das mitbekommen habe, ist das wohl immer eine erste beleidigte Leberwurst Reaktion, wenn man sich gegen das Gebaren wehrt.

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #16 am: 09. Oktober 2017, 10:35:48 »
Nein, das ist immer die erste Reaktion nach Kündigung eines Vertragsverhältnisses, um die mögliche Rückbuchung einer Lastschrift auszuschließen.

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #17 am: 09. Oktober 2017, 11:12:38 »
Na ja..die Kündigung ist länger her, darauf kam die normale Kündigungsbestätigung. Der habe ich widersprochen und erst darauf kam die Info dass die Lastschriften in Überweisungen gewandelt werden.

Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #18 am: 10. Oktober 2017, 08:08:32 »
... darauf kam die normale Kündigungsbestätigung. Der habe ich widersprochen und erst darauf kam die Info dass die Lastschriften in Überweisungen gewandelt werden.
Genau das ist der Grund: Mit Ihrem Widerspruch geben Sie zu erkennen, dass Sie denen nicht "auf den Leim" gehen wollen und gerne den Bonus haben möchten. Um sich den nicht über zurückgegebene Lastschriften nach Vertragsende wiederholen zu können, wird nun bereits auf manuelle Überweisung umgestellt. Das erspart dem Versorger, nachträglich gegen Sie vorgehen zu müssen (was er sicher auch nicht tun würde, bei der Rechtslage). Aber so müssen SIE gegen den Versorger rechtlich vorgehen. Davor scheuen sich dann auch noch ein paar Verbraucher, weshalb es Gewinn für den Versorger bedeutet.  8)

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #19 am: 10. Oktober 2017, 08:29:28 »
Aber das Ergebnis ist doch dasselbe...buche ich ne Lastschrift als "Bonus" zurück, kommt ne Mahnung. Lasse ich eine Überweisung als Bonus aus, kommt ne Mahnung.

Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #20 am: 10. Oktober 2017, 13:49:13 »
Aber das Ergebnis ist doch dasselbe...buche ich ne Lastschrift als "Bonus" zurück, kommt ne Mahnung. Lasse ich eine Überweisung als Bonus aus, kommt ne Mahnung.
Der Trick wäre, erst NACH Vertragsende die Lastschrift zurück zu geben. Das geht nur mit der Lastschrift. Die letzte Überweisung tätigen Sie ja schon mindestens 1 Monat (bei 12 Abschlägen) oder sogar 2 Monate (bei 11 Monaten)vor Vertrags-/Lieferende. Da bleibt denen genug Spiel zum Mahnen und Sperren.
Bei der Lastschriftrückgabe können Sie dann erst mal die Schlussrechnung abwarten und wenn diese den Bonus nicht enthält, in Ruhe den Widerspruch dagegen abwarten können. Denn das Geld ist ja erst mal bei Ihnen. :D Und abdrehen/sperren kann man Ihnen nichts mehr.  :D
Man muss in diesem Fall nur aufpassen, dass die Bonusgewährung nicht explizit an die Zahlung der Abschläge gebunden ist. Da könnte ein Rückruf zum Verlust des Bonus führen.

Offline trader

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #21 am: 10. Oktober 2017, 14:10:25 »
Bei Überweisung ist das Geld weg und nur sehr schwierig wieder zu bekommen. (Siehe z.B. TelDaFax). So weigerte ich mich an 365 AG zu überweisen, woraufhin sie mir umgehend mit allen negativen Folgen (kein Bonus, Stromlieferung durch den wesentlich teureren Grundversorger usw.) kündigten.
Ein Jahr und 2 Gerichtsverhandlungen später musste mir 365 AG den kompletten Schaden+Bonus ersetzen.
Es wäre jedoch zu prüfen, ob sich die AGB zwischenzeitlich geändert haben und somit eventuell  Überweisung
von 365 verlangt  werden kann.

Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #22 am: 11. Oktober 2017, 08:15:49 »
Die AGB des Anbieters enthält derzeit in Ziffer 9 folgende Formulierung:
Zitat

...5) Alle Boni werden auch dann nicht gewährt, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Kunde im für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraum wiederholt mit Abschlagszahlungen in Verzug gerät ...
Zitat

Hier ist also zumindest bei der Einbehaltung von Abschlägen Vorsicht angesagt. Anders könnte die Angelegenheit aber tatsächlich bei einer Aufkündigung des Lastschriftmandats seitens des Versorgers aussehen, wenn es dafür keinen hinreichenden Grund gibt. Das die fristgemäße Kündigung des Vertrages ein solcher sein soll, ist derzeit eher nicht nachvollziehbar. Nur wie der Fall von @Trader zeigt, muss man sich auf einen längeren Weg einrichten.

Erwähnt sei an dieser Stelle auch nochmals die "Gewerbeklausel" des Anbieters, die zur Bonusversagung durch ihn führt. Die hier verwendete Definition ist strenger als diejenige, die das EnWG für sogenannte "Haushaltskunden" verwendet. Insofern könnten, sofern diese Klausel nicht im Wege einer gerichtlichen Prüfung verworfen wird, selbst geringfügige nebengewerbliche Einnahmen an der Lieferstelle schon zur Versagung des Bonus führen.

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #23 am: 11. Oktober 2017, 09:09:48 »
Also sollte ich der Aufkündigung der Lastschriften widersprechen? Offensichtlich ist das nur ein "Trick", damit der Kunde -hoffentlich für 365AG- 1 oder 2 Abschläge knapp zu spät überweist, um dann vermeintlich sauber und AGB gedeckt aus dem Bonus rauszukommen. Also eigentlich nur ein weiterer Versuch, nachdem nun scheinbar 365AG merkt dass sie "Gefahr laufen" den Bonus bezahlen zu müssen, auf andere Art sich dessen zu entledigen.

Wobei ich den Weg von Trader nicht so schlecht finde. Wenn ich der Lastschriftaufkündigung widerspreche und mich 365 AG sofort rauswirft, was mir nicht ungelegen käme  ;), ich aber gute Aussichten habe ggf. vor Gericht Schadenersatz zu bekommen, ist das doch, wenngleich mit Aufwand, auch nicht so schlecht. Und eine Sonderkündigung seitens 365 AG mit Begründung "Kunde findet Überweisung doof", ich glaub da wird es wenig Richter geben, die das schlüssig finden, zumal wenn die AGB keine Handhabe dafür hergeben sollten. Das muss ich aber erstmal noch durchgucken.

@trader..hast Du ein öffentlich-zugängliches Urteil zu deinem Fall?
« Letzte Änderung: 11. Oktober 2017, 09:22:19 von SteffK »

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #24 am: 11. Oktober 2017, 12:51:41 »
Zitat von: SteffK am Heute um 09:09:48
[…] widerspreche und mich 365 AG sofort rauswirft,... Und eine Sonderkündigung seitens 365 AG mit Begründung "Kunde findet Überweisung doof", ich glaub da wird es wenig Richter geben, die das schlüssig finden, zumal wenn die AGB keine Handhabe dafür hergeben sollten.
Den sofortigen Rauswurf bezweifele ich.
41 (2) EnWG: „Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.“ Lastschrift darf nicht die einzige Zahlmöglichkeit sein (OLG Köln, v. 24.03.2017 – 6 U 146/16 und viele andere Urteile).

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #25 am: 11. Oktober 2017, 14:09:23 »
Bei "trader" passierte dies aber offenbar, als er der Umstellung widersprach. Zudem hat 365 AG mitten im Vertrag, offenbar ohne triftige Gründe und vor allem ohne Zustimmung des Kunden umgestellt. Was ist wenn Überweisungen bspw. Geld kosten, was ja bei Banken nicht mehr unüblich ist? Mal abgesehen vom Zusatzaufwand. Und es ist ja ziemlich klar,  dass es bei der Umstellung mal wieder nur darum geht, sich scheinbar um die Boni zu drücken. Lass mal 1 Abschlag 1 Tag zu spät überweisen, weg ist der Bonus, weil "AGB Verstoß" ;). Also ich werde der Umstellung widersprechen.

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #26 am: 11. Oktober 2017, 17:18:33 »
Zitat
Was ist wenn Überweisungen bspw. Geld kosten, […]

Wenn die Zahlungsvorgabe „Banküberweisung“ durch die 365 AG erfolgte, erhebt der Versorger keine zusätzliche Gebühr. Sollte die Bank dafür in diesem Fall Überweisungsgebühren erheben, sind sie dem Versorger anzulasten, gleich durch Abzug vom eigentlichen Überweisungs-/Abschlagsbetrag!  ;)

Der Fehler des Versorgers im Fall „@ trader“ war, dass ihm aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verweigerung des Lastschrifteinzugs sofort der Vertrag gekündigt wurde. Dass er sich mit seiner Scha-densersatzforderung durchsetzen konnte, ist deshalb nachvollziehbar.

Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat. Gegenteilige Gerichtsurteile sind mir momentan nicht bekannt, was aber nicht heißen soll, dass es die möglicherweise nicht gibt. Entscheidend ist auch hier immer die Auslegung des Einzelfalls.

Zitat
Also ich werde der Umstellung widersprechen.

Den bedingungslosen Widerspruch halte ich nicht für den optimalen Weg. Lassen Sie sich zunächst die Zahlungsumstellung begründen, zu der Sie „keinerlei Anlass“ gegeben haben, weil Sie bislang Ihren vertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen sind und deshalb erwarten, dass Ihnen nach wie vor die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs eingeräumt wird.
« Letzte Änderung: 11. Oktober 2017, 17:44:37 von Didakt »

Offline trader

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #27 am: 11. Oktober 2017, 20:37:54 »
Zitat
Der Fehler des Versorgers im Fall „@ trader“ war, dass ihm aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verweigerung des Lastschrifteinzugs sofort der Vertrag gekündigt wurde
Der "Rauswurf" hat sich schon etwas hingezogen. Ist aber für den Gesamtfall unerheblich. Zunächst  ging 365 AG mit Inkassobüro gegen mich vor.  Die endgültige Vertragskündigung begründeten sie mit Zahlungsrückstand, da ich keine Abschläge überwies.
Den Zahlungsrückstand verneinte das Gericht jedoch in der Urteilsbegründung, da 365 AG jederzeit die Möglichkeit hatte abzubuchen.
Eine Garantie, dass ein Gericht immer so entscheidet gibt es leider nicht. Beim ersten Termin hat das Gericht einen völlig unbefriedigenden Vergleich vorgeschlagen, der jedoch zu meinem Glück von 365 AG nicht akzeptiert wurde.
Eine Begründung für die Beendigung des Lastschrifteinzugs oder eine sonstige Erklärung  einzufordern ist verschwendete Zeit,  da man einfach keine Antwort erhält.

Zitat
... muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren...
War nicht mein Zahlungswunsch, sondern bei Vertragsabschluß von 365 AG so gefordert und auch mehrere Monate, bis zu meiner ordentlichen Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit, so praktiziert worden.


Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #28 am: 12. Oktober 2017, 06:30:49 »
Aus meiner Sicht muss der Versorger den Zahlungswunsch „Lastschrifteinzug“ des Kunden nicht akzep-tieren, wenn er begründete Vorbehalte dagegen hat.
Wie "trader" schon schrieb...es war Lastschrift zu Vertragsbeginn vereinbart und lief 9 Monate problemlos. Nun plötzlich Umstellung. DAS muss ich nicht akzeptieren.


Zitat
Den bedingungslosen Widerspruch halte ich nicht für den optimalen Weg. Lassen Sie sich zunächst die Zahlungsumstellung begründen, zu der Sie „keinerlei Anlass“ gegeben haben, weil Sie bislang Ihren vertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen sind und deshalb erwarten, dass Ihnen nach wie vor die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs eingeräumt wird.
Es wurde ja in der Mail begründet. Weil ich gekündigt habe  ;D ;D. Das steht da echt so drin. Dummerweise geben die AGB das aber nicht her, dass grundsätzlich während der Vertragslaufzeit und speziell bei Kündigung das Bezahlverfahren über Nacht ohne Zustimmung des Kunden umgestellt werden kann.

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #29 am: 12. Oktober 2017, 07:47:56 »
"Interessant" übrigens..bei VERIVOX derzeit eine Häufung von Kunden, denen 365 AG das Lastschriftverfahren nach Kündigung abgestellt hat  8). Scheinbar aktuell eine erfolg (finanz-) versprechende Maßnahme für 365 AG. Durch nicht fristgerecht überwiesene Abschläge Mahngebühren zu kassieren und die Boni abzuwürgen. Und dabei werden manche wohl noch nicht mal bemerkt haben, dass sie auch bei der Vertragslaufzeit berummst werden sollen. Scheint wohl aktuell eine bundesweite Masche zu sein.

 

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