Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Didakt:
--- Zitat von: Harry01 am Heute um 18:09:30 ---Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Ab-schlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung for-dern?
--- Ende Zitat ---
Nein, Sie müssen es nicht. Es geht auch ganz einfach wie folgt, nur wäre dies nicht meine eigene Vorgehensweise, da ich grundsätzlich für saubere Abrechnungen bin.
Kurzum:
1. Der vermeintlich offene Betrag ist ja nunmehr vom Versorger unter Verzicht auf Mahngebühren neu festgestellt worden.
2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Abrechnungskonto Gas ungeachtet aller bisherigen Buchungsmanöver ak-tuell ein Sollsaldo von minimal 84 € ausweist. Der Versorger hat deshalb einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser geltend gemachte Betrag kurzfristig von Ihnen ausgekehrt wird. Sie sind bereits im Zahlungs-verzug! Siehe hierzu auch § 288 (1) BGB.
Ich kann überhaupt nicht erkennen, dass der Versorger sich Ihrer Ansicht nach in einem Annahmeverzug befinden soll. Wie erklären Sie das. Sie können auch keinen rechtsgültigen Zurückbehaltungsanspruch im Vor-griff auf ein sich vermeintlich ergebendes Restguthaben bei der demnächst fälligen Jahresverbrauchsab-rechnung in Ansatz bringen, auch wenn es sich defakto ergeben sollte. Dies könnten Sie allenfalls im Ver-handlungswege mit dem Versorger vereinbaren. Dem würde er aber mit Sicherheit nicht zustimmen. Im weiter oben angezogenen Urteil des OLG Düsseldorf ist nachzulesen, welche Funktion Abschlags-/Vorauszahlungen zu erfüllen haben.
3. Fazit: Gleichen Sie sofort Ihr Abrechnungskonto aus, teilen Sie dies kurzfristig dem Versorger mit. Ihr Problem ist gelöst und Sie können völlig entspannt Ihrem Urlaub und Ihrer nächsten Jahresverbrauchsab-rechnung entgegensehen, die dann hoffentlich korrekt ausgestellt ist.
4. Vermeiden Sie, dass das AG in dieser Sache ins Spiel gebracht wird, denn Sie haben schlechte Karten. :D
Harry01:
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09 ---Kurzum:
1. Der vermeintlich offene Betrag ist ja nunmehr vom Versorger unter Verzicht auf Mahngebühren auf unter 100 € festgestellt worden. Damit entfällt die Basis für eine Sperrandrohung bzw. einen Sperrvollzug nach § 19 GasGVV.
--- Ende Zitat ---
Warum sind Sie sich da so sicher? Oder anders gefragt, Sie meinen also, daß der Versorger genauso denkt und die Sperrandrohung zurückgenommen hat, ohne dies mir wieder einmal mitzuteilen?
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09 ---2. Ich gehe davon aus, dass Ihr Abrechnungskonto Gas ungeachtet aller bisherigen Buchungsmanöver ak-tuell ein Sollsaldo von minimal 84 € ausweist. Der Versorger hat deshalb einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser geltend gemachte Betrag kurzfristig von Ihnen ausgekehrt wird. Sie sind bereits im Zahlungs-verzug! Siehe hierzu auch § 288 (1) BGB.
--- Ende Zitat ---
Mein hier bei mir geführtes Abrechnungskonto weist einen Saldo von 0 Euro auf. Logisch. Das Abrecnungskonto, das der Versorger (fehlerhaft) führt, weist einen Sollsaldo von 84 Euro auf. Das ist korrekt. Ich befinde mich aber nicht im Zahlungsverzug!
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09 ---Ich kann überhaupt nicht erkennen, dass der Versorger sich Ihrer Ansicht nach in einem Annahmeverzug befinden soll. Wie erklären Sie das.
--- Ende Zitat ---
Ich habe es doch nun schon mehrfach erklärt! Der Versorger hat in der Verbrauchsabrechnung den Septemberabschlag 2016 mit dem Guthaben für verrechnet und somit als bezahlt erklärt. Das war fristgerecht im September 2017. Im Oktober hat er dann das komplette Guthaben, also auch den Septemberabschlag wieder an mich ausgezahlt. Somit hat er die Annahme verweigert und befindet sich im Annahmeverzug.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09 ---Sie können auch kein rechtsgültiges Zurückbehaltungsrecht im Vor-griff auf ein sich vermeintlich ergebendes Restguthaben bei der demnächst fälligen Jahresverbrauchsab-rechnung in Ansatz bringen, auch wenn es sich defakto ergeben sollte.
--- Ende Zitat ---
Das hatte ich auch gar nicht vor. Mit der Verbrauchsabrechnung werden die Zahlungen und die Leistungen gegenübergestellt und der Abschlagsbetrag würde doch dann in einem sich errechnenden Nachzahlungs- oder Guthabenbetrag wiederfinden und dann auch entsprechend beglichen werden.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09 ---Dies könnten Sie allenfalls im Ver-handlungswege mit dem Versorger vereinbaren. Dem würde er aber mit Sicherheit nicht zustimmen.
--- Ende Zitat ---
Ich werde mit dem Versorger gar nicht weiter in Kontakt treten. Sie wissen doch selbst noch, wie zäh und nervig das ist.
--- Zitat von: Didakt am 26. Juni 2017, 20:21:09 ---3. Fazit: Gleichen Sie sofort Ihr Abrechnungskonto aus, teilen Sie dies kurzfristig dem Versorger mit. Ihr Problem ist gelöst und Sie können völlig entspannt Ihrem Urlaub und Ihrer nächsten Jahresverbrauchsab-rechnung entgegensehen, die dann hoffentlich korrekt ausgestellt ist.
--- Ende Zitat ---
Ich gleiche gar nichts aus. Ich bin nicht verpflichtet, zurücküberwiesene Abschläge nochmals zu zahlen, was nicht bedeuten soll, daß ich den Abschlag ansich für unberechtigt halte. Nach einem so langem Zeitraum ist es doch am Versorger darzulegen, daß das Vertragskonto auch wirklich mit diesem Betrag im Soll ist. Er hätte ja eine Zählerzwischenablesung vornehmen können. Ich habe die meiste Wärmeenergie aus Holz mit einem Kaminofen bezogen und bin hier der Meinung, daß das Konto ein erhebliches Guthaben aufweisen müßte. Von daher sehe ich das absolut gelassen.
berghaus:
@Harry01
--- Zitat --- zurücküberwiesene Abschläge
--- Ende Zitat ---
Das ist albern!
Nach Meinung der Experten hier durfte er das Guthaben bzw. einen Teil davon doch garnicht nicht mit dem Septemberabschlag verrechnen.
Wenn Sie das gewusst hätten, hätten Sie das moniert, allein um die Unfähigkeit der Mitarbeiter zu beweisen, oder sie hätten oder haben es akzeptiert, um den Aufwand einer Überweisung zu sparen.
Wenn nun das Guthaben ganz überwiesen wurde, mussten Sie doch beim Überweisen des Oktoberabschlags erkennen, dass für den September noch was fehlt.
berghaus 27.06.17
Ronny:
Ein kleiner Hinweis: Die Wertgrenze von 100 Euro bezüglich der Zulässigkeit einer Zählersperrung steht nur in der StromGVV. In §19 GasGVV gibt es diese Grenze nicht. Und die Konstruktion mit dem Annahmeverzug finde ich sehr gewagt. Aber Sie haben offensichtlich ausreichend Zeit und Energie für einer derartige Auseinandersetzung. Viel Erfolg!
Didakt:
@ Ronny,
sehr aufmerksam, Danke für den Hinweis. Es war mir bislang nicht aufgefallen. Das erfordert eine Anpassung in einem meiner vorstehenden Beiträge.
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